Alleinvertreter

(= Einfirmenvertreter), Handelsvertreter, der nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Tätigkeit nicht möglich ist. Für A. kann der Bundesjustizminister im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit durch RechtsVO die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer Gruppe von ihnen sicherzustellen.




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