Amtsgeheimnis

ist ein Vorgang bei einer Behörde, der der Geheimhaltung durch Gesetz, dienstliche Anordnung od. seiner Natur nach bedarf. Als geheim in diesem Sinn gelten auch die der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Angelegenheiten. Wer als Beamter od. sonst zur Verschwiegenheit Verpflichteter ein ihm anvertrautes od. bekannt gewordenes Geheimnis offenbart u. dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird nach § 353b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr od. mit Geldstrafe. Versuch ist strafbar. Tat wird jedoch nur mit Ermächtigung der Vorgesetzten obersten Bundes- od. Landesbehörde (bei Beamten eines Gesetzgebungsorgans des Parlamentspräsidenten) verfolgt. Strafbar ist nach § 353c StGB auch, wer unbefugt als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Gegenstände (z. B. Schriften, Zeichnungen, Modelle) od. sonst geheimzuhaltende Gegenstände od. Nachrichten, zu deren Geheimhaltung er bes. verpflichtet wurde, einem anderen ganz od. ihrem wesentlichen Inhalt nach mitteilt u. dadurch wichtige öffentliche Interessen verletzt. Strafbar ist Beamter und Nichtbeamter (z. B. auch Abgeordneter). Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. Geldstrafe; Versuch ist strafbar; Verfolgung nur nach Ermächtigung des Parlamentspräsidenten od. der Bundesregierung. Beratungsgeheimnis, Steuergeheimnis.

Dienstgeheimnis

Amtsverschwiegenheit, Dienstgeheimnis.




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