Arbeitslose

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung sind Arbeitslose versicherungspflichtig (§§5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitslose, die einer Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit nachkommen, auf dem Weg zur Meldung, während der Meldung und auf dem Rückweg versichert (§2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Arbeitslose Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§237 SGB VI). Zeiten der Arbeitslosigkeit werden als Anrechnungszeiten werden berücksichtigt (§58 SGB VI), wenn der Betroffene wegen der Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war und eine Leistung bezogen hat bzw. deshalb nicht bezogen hat, weil Einkommen oder Vermögen anzurechnen war (§58 SGB VI). Keine Anrechnungszeiten liegen vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit Beiträge an Versicherungseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen oder an sich selbst gezahlt hat (§ 58 Abs. 4 SGB VI). In der Arbeitsförderung ist Arbeitslosigkeit eine der Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten erwerbsfähige arbeitslose Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II.




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