Arbeitslosigkeit

Zustand, in dem Personen vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Um vom Arbeitsamt als Arbeitsloser anerkannt zu werden, muß der Betreffende sich arbeitslos melden, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten wollen und arbeitsfähig sein. Wer arbeitslos ist, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben.

liegt i. S. d. SGB III vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Zur Absicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit im engeren Sinne gehört auch die Zahlung von Arbeitslosengeld

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitsförderung ist insbesondere, dass der Betroffene arbeitslos ist. Arbeitslos i. S. d. SGB III ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit; § 119 I SGB III).




Vorheriger Fachbegriff: Arbeitslosenversicherung | Nächster Fachbegriff: Arbeitslosmeldung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen