Arbeitsvermittlung

Die lokalen Arbeitsämter sind die zuständigen Behörden für die Vermittlung von Arbeitsplätzen.
Ihre Tätigkeit soll gemäß dem Arbeitsförderungsgesetz dazu dienen, möglichst vielen Arbeit Suchenden eine angemessene Arbeitsstelle zu beschaffen. Die diesbezüglichen Leistungen des Arbeitsamtes sind generell kostenlos.
Private Arbeitsvermittlung
Während früher die Arbeitsvermittlung ausschließlich von den Arbeitsämtern durchgeführt wurde, lässt das Gesetz seit 1994 auch die Tätigkeit privater Arbeitsvermittler gegen Bezahlung zu. Die Erlaubnis dazu erteilt die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg demjenigen, der die entsprechende Genehmigung beantragt und die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Im weiteren Sinne fallen unter den Begriff Arbeitsvermittlung auch die Annoncen und Stellenangebote bzw. -gesuche, die von Firmen oder Privatleuten in Zeitungen und Zeitschriften aufgegeben werden. Diese Form der Arbeitsvermittlung ist selbstverständlich jedem unbenommen.


Inhalt eines Arbeitsvertrags
Folgende Punkte sollten Arbeitgeber und -nehmer unbedingt in einem Arbeitsvertrag regeln:
* Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
* Dauer der Probezeit Bezeichnung der Tätigkeit Monatslohn und zusätzliche Leistungen wie Spesen o. Ä. Zusatzgratifikationen
* Zulagen für Wochenendarbeit, Schichtdienst, Überstunden usw.
* Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche
* Ort der Beschäftigung
* Urlaubsregelungen
* Kündigungsfrist
* Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen oder Kündigung
Folgende Vereinbarungen sind in einem Arbeitsvertrag unzulässig:
* kürzere als die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen, es sei denn, sie werden durch Tarifvertrag— nicht durch Betriebsvereinbarung — verkürzt
* das Verbot von jeglicher Nebentätigkeit
* die Bestimmung, dass der Arbeitnehmer sich hinsichtlich seines Urlaubs immer nach den Belangen des Betriebs zu richten hat
* eine Bestimmung, die es dem Arbeitnehmer verwehrt, selbst dann, wenn ein wirklich wichtiger Grund vorliegt, fristlos zu kündigen

In der Bundesreprublik gibt es ein sogenanntes Vermittlungsmonopol für Arbeitnehmer. Die Bundesanstalt für Arbeit kann allerdings für einzelne Berufe oder Personengruppen auch private Einrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung betrauen. Das hat sie z.B. bei Künstleragenturen gemacht. Die Stellenangebote und -gesuche in Zeitungen oder Zeitschriften werden nicht als Arbeitsvermittlung angesehen, auch wenn diese »Vermittlungstätigkeit« diejenige der Arbeitsämter bei weitem übersteigt.

Die Vermittlung von Arbeitsstellen für Arbeitsuchende; sie ist grundsätzlich nur den Arbeitsämtern erlaubt. Keine A. in diesem Sinne ist die Veröffentlichung von Stellenanzeigen und die gelegentliche, unentgeltliche Empfehlung von Arbeitskräften.

ist die Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (einschliesslich Heimarbeitsverhältnis) zusammenzuführen. Es besteht grundsätzlich ein Arbeitsvermittlungsmonopol zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit u. der ihr nachgeordneten Arbeitsämter, das diese unentgeltlich u. unparteiisch wahmehmen müssen. Für die überörtliche A. hat die Bundesanstalt für Arbeit bestimmte Zentralstellen eingerichtet. Als A. gelten auch Herausgabe, Vertrieb u. Aushang von Listen über Stellenangebote u. -gesuche, ferner die Bekanntgabe von Stellenangeboten u. -gesuchen in Rundfunk u. Fernsehen. Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen in Zeitungen u. anderen periodisch erscheinenden Druckschriften wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt (§§4, 13 ff. AFG).

Im Sozialrecht:

Vermittlung

Im Arbeitsrecht:

ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern o. Heimarbeiter mit Auftraggebern zur Begründung von Arbeits- bzw. Heimarbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 13 AFG). Sie obliegt der BAnstArb. (Arbeitsbehörde) (Vermittlungsmonopol; BVerfGE 21, 245; Pallasch/Steckermeier, NZA 91, 913; gelockert durch das Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramm v. 21. 12. 1993, BGB1. I 2353) u. wird vor allem durch die Arbeitsämter durchgeführt. Die BAnstArb. kann auch andere Stellen mit der Vermittlung beauftragen (§ 23 AFG; AO des VerwR AviA v. 9. 3. 1990 (ANBA 597); Verzeichnis ANBA 91, 1146). Verträge über eine unzulässige A. sind nichtig; aus ihnen kann nicht auf Provisionszahlung geklagt werden (BGH BB 78, 1415; EWiR BGB § 134 2/86). Die BAnstArb. hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchende Arbeit u. AG die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. Bei der Verm. hat sie auf die besond. Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, der Eignung der Arbeitsuchenden u. deren persönl. Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Zu diesem Zwecke kann sie Arbeitsuchende ärztl., mit deren Einverständnis auch psycholog. untersuchen u. begutachten lassen (§ 14 AFG). Bei Weigerung der Untersuchung können gemäss § 66 SGB I beantragte Leistungen der BAnstArb. versagt werden. Die Verm. erfolgt unparteiisch (§ 20) u. unentgeltlich (§ 21 AFG). Bei überdurchschnittl. Aufwendungen können Gebühren festgesetzt werden, die vom AG zu tragen sind (§ 21 AFG). Dies kommt vor allem bei Anwerbung von Gastarbeitern (§ 18 AFG) in Betracht. Vgl. AO nach § 21 II
AFG v. 19. 7. 1973 (ANBA 74, 477). Über die persönl. Verhältnisse der Arbeitsvertragsparteien erteilt die BAnstArb. nur Auskunft, wenn sie hiervon in amtl. Eigenschaft erfahren hat (§ 22 AFG). Ihr obliegt keine Amtspflicht, sich über die Zahlungsfähigkeit des AG zu vergewissern (LG BB 74, 1072). Die BAnstArb. soll an dem Zustandekommen von Arbeitsverh. zu tarifwidrigen Bedingungen bei Tarifbindung der Parteien nicht mitwirken (§ 16 AFG). Ferner hat sie nach Anzeige eines Arbeitskampfes, wozu der betroffene AG verpflichtet, die Gewerkschaft berechtigt ist, eine Verm. nur vorzunehmen, wenn AG u. AN dies trotz entsp. Hinweises verlangen (§ 17 AFG). Der AG kann den Verm.-Auftrag mündl., fernmündl. o. schriftl. dem Arbeitsamt erteilen; er beschreibt dabei zweckmässig genau den Arbeitsplatz. Das AA schlägt einen AN mittels Vermittlungskarte vor o. übersendet die Bewerbungsunterlagen. Der AG ist in der Einstellung der Bewerber frei. Aufgrund blosser Zuweisung durch das AA ist er noch nicht verpflichtet, die Vorstellungskosten zu tragen, jedoch zahlen diese u. U. die Arbeitsämter (§ 53 AFG i. V. m. FdA - AO i. d. F. v. 19. 12. 1991 (ANBA 111). Er hat jede Einstellung wie Entlassung von AN binnen zwei Wochen dem AA anzuzeigen; die Meldung erfolgt entweder nach den Vorschriften der DEVO oder der DUVO (Arbeitspapiere). Auch unabhängig von der Arb. Vermittl. hat die BAnstArb AN u. AG auf Verlangen über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Berufsentwicklung u. die Berufsausbildungsförderung zu beraten (Arbeitsberatung) (§ 15 AFG). Job-Vermittlung. Als bes. Verm. Stellen sind insbes. Künstleragenturen beauftragt (Lipps NZA 89, 788).

ist die Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen zwischen Arbeitssuchenden bzw. Ausbildungssuchenden und Arbeitgebern. Für die grundsätzlich unentgeltliche A. ist die Arbeitsverwaltung zuständig (§§35 SGB III). Durch die Verordnung über Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler vom 11.3. 1994 ist die private, seitens Arbeitgeber vergütungspflichtige Arbeitsvermittlung neu geordnet. Lit.: Butterweck, C., Die Liberalisierung der Arbeitsvermittlung, Diss. jur. Münster 1998

1.
Die A. gehört zu den Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (einschl. Heimarbeitsverhältnissen) zusammenzuführen (§ 35 SGB III; zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung s. Leiharbeitsverhältnis).

2.
Die A. ist primär Aufgabe der Agenturen für Arbeit, die die A. grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen haben (vgl. § 43 SGB III). Die Arbeitsvermittlung durch die Agenturen für Arbeit wird ergänzt durch die selbständige Arbeitsvermittlung durch private Dritte. Diese ist seit dem 1. 4. 2002 (BGBl. I 1130) grundsätzlich nicht mehr von einer Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit abhängig. Beschränkungen für die private Arbeitsvermittlung bestehen nur noch für die Auslandsvermittlung und für die Anwerbung von Arbeitnehmern aus dem Ausland (§ 292 SGB III; Vermittlungsgutschein; Vermittlungsvertrag).

3.
Private Arbeitsvermittler dürfen Vergütungen grundsätzlich nur vom Arbeitgeber verlangen oder entgegennehmen, Vereinbarungen über die Zahlung einer Vergütung durch den Arbeitnehmer sind unwirksam (§ 297 SGB III); eine Ausnahme gilt insoweit nur für bestimmte Künstler und Sportler (vgl. § 10 AVermV).




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