Tarifbindung

Im Arbeitsrecht :

. Grundsätzlich gelten die Rechtsnormen des -Tarifvertrags nur zwischen beiderseitig tarifgebundenen Arbeitsvertragspartnern; betriebl. u. betriebsverfassungsrechtl. Normen gelten jedoch bereits dann, wenn nur der AG tarifgebunden ist (§ 3 11 TVG). Tarifgebunden sind der AG, der selbst Partei des TV ist, sowie die Mitglieder der TV-Parteien (§ 3I TVG: Gewerkschaften u. Arbeitgeberverbände, Verbandswechsel), ferner die Arbeitsvertragsparteien, die infolge Allgemeinverbindlicherklärung an den TV gebunden worden sind. Ein Gastmitglied eines AG-Verbandes ist tarifgebunden, wenn es satzungsgemässe Rechte hatte (AP 12 zu § 4 TVG Verbandszugehörigkeit). Umgekehrt ist streitig, ob es eine Mitgliedschaft in einem Verband ohne Tarifbindung gibt (Buchner NZA 94, 2; Röckl DB 93, 2382). Ein Komplementär einer KG kann für die KG Mitglied eines AG-Verbandes sein (AP 2 zu § 2 TVG). Bei Ausgliederung von Betriebsabteilungen kann das Hauptunternehmen gehalten sein, die Einhaltung des Tarifvertrages durch das Tochterunternehmen zu gewährleisten (AP 29 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Riesenhuber BB 93, 1001). Der Ministerrat der DDR o. die Treuhandanstalt können keine Tarifverträge für privatisierte Unternehmen mit Bindungswirkung abschliessen (AP 14 zu § 3 TVG = NZA 93, 655). Tritt ein AG aus dem Verband aus, so bleibt die Tb mit unmittelbarer und zwingender Wirkung nach § 3 III TVG erhalten (v. 4. 8. 93-4 AZR 499/92). Ein Tarifvertrag kann nach seiner Beendigung noch Nachwirkung entfalten (AP 13 zu § 3 TVG = NZA 92, 700). Wird ein TV rückwirkend in Kraft gesetzt, so kann er ein Arbeitsverhältnis nur dann erfassen, wenn auch bei Abschluss des TV noch Tb. besteht (AP 6 zu § 1 TVG Rückwirkung). Die ArbVertr.-Parteien können die Geltung eines TV vertragl. (auch konkludent EzA 1 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) vereinbaren (DB 76, 874; AP 3 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 91, 394), einen zum Nachteil des AN vom BUr1G o. von § 622 BGB (Kündigungsfristen) abweichenden TV jedoch nur dann, wenn dieser im Wirtschaftszweig des AG gilt (§ 13 I 2 BUr1G, § 622 IV BGB). Gaul ZTR 93, 355; Müller, G. RdA 90, 321.

Tarifgebundenheit.

Tarifvertrag.




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