Bindungswirkung

ist die Bindung einer Behörde oder eines Gerichts an den Inhalt einer Entscheidung einer anderen Behörde oder eines Gerichts oder an einen sonstigen Umstand. Sie findet sich vielfach. Insbesondere wirken Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG allgemein bindend. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, das Untergericht an die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht gebunden. Die eigene Entscheidung bindet ein Gericht grundsätzlich nicht (str., beachte § 318 ZPO). Dagegen ist das Gericht regelmäßig an die Anträge der Parteien gebunden (§ 308 ZPO). Behörden müssen von dem Bestand und dem Inhalt eines bestehenden Verwaltungsakts ausgehen. Rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte binden grundsätzlich auch die Verwaltungsgerichte. Behörden können sich außerdem durch gleichmäßige Entscheidungen eine Selbstbindung auferlegen. Lit.: Lee, B., Voraussetzungen der Bindungswirkung, 1999; Lüke, G., Die Bindungswirkung im Zivilprozess, JuS 2000, 1042; Volzmann, A., Die Bindungswirkung von Strafurteilen im Zivilprozess, 2006

gerichtlicher Entscheidungen. In bestimmten Fällen bindet eine gerichtliche Entscheidung andere, am Verfahren nicht beteiligte Behörden kraft Gesetzes, so insbes. bei der Tatbestands- oder Feststellungswirkung des gerichtlichen Urteils, ferner z. B. nach § 3 StVG durch die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sowie in besonderem Maße durch die nach § 31 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestatteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Umgekehrt besteht ausnahmsweise eine gesetzliche Bindung des Gerichts an bestimmte Vorentscheidungen einer Behörde (oder die hierauf in einem anderen Gerichtszweig ergehenden Rechtsmittelentscheidungen), so nach § 108 SGB VII an die Vorentscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die hieraus entstehenden Unfallversicherungsansprüche. Eine B. ist ferner für das nachgeordnete Gericht gegenüber Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts gesetzlich bestimmt durch Bindung an die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht, aber auch umgekehrt durch eine grundsätzliche Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§§ 559 II, 563 II ZPO, 358 I StPO, § 137 II VwGO, § 118 II FGO, §§ 163, 170 SGG). Entsprechendes gilt im Zivilprozess für die B. eines Berufungsurteils nach Zurückverweisung (h. M.). Dagegen besteht grundsätzlich keine B. für das Gericht derselben Instanz bezgl. der von ihm gefällten früheren Entscheidungen in derselben oder einer anderen Sache; doch begründet § 318 ZPO eine B. für die im Zivilprozess ergangenen End- und Zwischenurteile, insbes. über den Grund des Anspruchs oder einen Teilbetrag. Schließlich kann nach gesetzlicher Vorschrift eine B. durch Verweisung einer Sache an eine andere Instanz derselben oder an das zuständige Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit gegeben sein (vgl. z. B. §§ 281, 506, 696 ZPO, § 270 StPO, §§ 17, 17 a GVG).




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