Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht, das seit 1951 besteht und seinen Sitz in Karlsruhe hat, ist ein selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und gilt als der oberste Hüter der Verfassung. Seine Mitglieder werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, wobei die Amtszeit der Richter jeweils zwölf Jahre beträgt. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern.
Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat in den Streitfragen zu entscheiden, die die Verfassung, also das Grundgesetz, betreffen. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten zwischen den obersten Bundesorganen, also etwa zwischen Bundespräsident, Bundesrat und Bundestag, zwischen den Bundesländern untereinander sowie zwischen den Bundesländern und der Bundesrepublik. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ferner über die Verfassungswidrigkeit von Parteien sowie über Verfassungsbeschwerden einzelner Bürger bei der Verletzung von Grundrechten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind für die übrigen Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden verbindlich.
Eine andere wichtige Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist die Überprüfung von Gesetzen
auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Hält ein Zivil- oder Strafgericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so kann es das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und dieses überprüft es dann daraufhin in einer so genannten konkreten Normenkontrolle. Das Bundesverfassungsgericht muss ein Gesetz auch dann auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen, wenn ein entsprechender Antrag entweder von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder aber mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Bundestags gefordert wird — das nennt man abstrakte Normenkontrolle. Wird im Verfahren der Normenkontrolle über die Gültigkeit eines Gesetzes entschieden, so hat diese Entscheidung Gesetzeskraft.
Art. 93 f GG
Siehe auch Verfassung, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsorgane

Es wird allgemein als das höchste deutsche Gerieht bezeichnet, obwohl es eigentlichkeine Rangfolge unter den oberen § Bundesgerichten gibt. Es hat seinenSitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten, denen jeweils acht Richter angehören, die je zur Hälfte vom 1 Bundestag und vom Bundesrat für 12 Jahre gewählt werden (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG). Wegen der großen politischen Tragweite seiner Entscheidungen ist die Besetzung der Richterstellen immer mehr zu einer parteipolitischen Frage geworden. Man spricht sogar von einem «schwarzen» (dem 1.) und einem «roten» (dem 2.) Senat, was aber, wie verschiedene Entscheidungen gezeigt haben, durchaus nicht immer richtig ist. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 GG. Danach entscheidet es: über Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes über ihre sich aus dem GG ergebenden Rechte und Pflichten (zum Beispiel zwischen Bundesrat und Bundestag über die Frage, welche Gesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und welche nicht); über die Frage, ob Gesetze des Bundes oder der Länder mit dem GG vereinbar oder ob sie verfassungswidrig sind. Ein Normenkontrollverfahren kann allerdings nicht von jedem Bürger in Gang gesetzt werden, sondern nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Drittel der Mitglieder des Bundestages. Ferner können andere Gerichte, die ein Gesetz für verfassungswidrig halten, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Art. 100 GG). Die Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht in Normenkontroll-verfahren fällt, haben selbst den Rang von Gesetzen; über Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern; über Beschwerden einzelner Bürger, die behaupten, vom Staat in irgendeiner Form in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein (Verfassungsbeschwerden). Diese werden allerdings vom Bundesverfassungsgericht zunächst daraufhin geprüft, ob sie überhaupt Aussicht auf Erfolg haben. Haben sie das nicht, werden sie gar nicht erst angenommen; e) über eine Reihe von Einzelfällen: Verwirkung von Grundrechten, weil diese zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung mißbraucht worden sind (Art. 18GG); Feststellung der Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 2 GG); Anklagen gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung des GG oder anderer Bundesgesetze (Art. 61 GG); Anklagen gegen Bundesrichter wegen Verletzung des GG (Art. 98 Abs.2 GG). Die Einzelheiten der Organisation des Bundesverfassungsgerichts und des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht werden durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Neufassung aus dem Jahre 1971) geregelt. Die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts ist aus der Reaktion auf das Unrechtssystem des Hitlerstaates heraus zu erklären. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im wesentlichen auch bewährt, vor allem im Rahmen der Verfassungsbeschwerden einzelner Bürger (siehe d), die übrigens ursprünglich im Grundgesetz überhaupt nicht vorgesehen waren. Die Normenkontrollverfahren (siehe b) haben das Bundesverfassungsgericht aber in die öffentliche Diskussion gebracht, weil es hierbei tief in den politischen Bereich eingreift, ohne hierzu durch die direkte Wahl durch das Volk berechtigt zu sein, wie etwa der Bundestag. Auch wird es als unbefriedigend empfunden, daß das Bundesverfassungsgericht einmal von ihm getroffene Entscheidungen nicht mehr ändern kann, so daß sie für alle Zeit bestehenbleiben.

allen Staatsorganen und Behörden gegenüber unabhängiger Gerichtshof des Bundes mit Sitz in Karlsruhe. Wacht darüber, dass das GG von Staatsbürgern, Behörden und Organen des Bundes und der Länder beachtet wird. Das B. entscheidet in zwei Senaten mit acht, je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählten Bundesverfassungsrichtem. Seine Entscheidungen haben bindende Kraft (Bindungswirkung) für Organe des Bundes und der Länder sowie für Gerichte und Behörden, im Normenkontrollverfahren (Normenkontrolle) haben sie Gesetzeskraft. Wichtigste Zuständigkeiten sind Entscheidungen über Verwirkung von Grundrechten, Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einer Partei, Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten, Auslegung des GG aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorganes, Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern. Verfassungsbeschwerde, Richteranklage (Richter). Auch Rechtsgutachten über verfassungsrechtliche Zweifelsfragen. Die ausserordentliche Bedeutung des B.s ergibt sich aus hunderten von (jedermann in der gedruckten amtl. Sammlung zugänglichen) Entscheidungen, in denen es als "oberster Hüter der Verfassung" Gesetze für nichtig erklärt, rechtskräftige Urteile aufgehoben und Verwaltungsakte beseitigt hat. Zuständigkeit, Verfahren und Organisation des B.s sind in Art. 92 ff. GG und im BundesverfassungsgerichtsG geregelt.

eine in der deutschen Staatsrechtsgeschichte neuartige Institution, die sich schon bald nach der Gründung zu einer tragenden Säule der Rechtsstaatlichkeit entwickelt hat. Ihre zentrale Aufgabe ist die Sicherung des Vorrangs der Verfassung, an die alle Organe der Staatsgewalt gebunden sind (Art. 20 III). Dieser Primat der Verfassung gilt nicht nur für Regierung, Verwaltung und Rechtsprechung, sondern auch für den das souveräne Volk repräsentierenden parlamentarischen Gesetzgeber. Das eigens als ,Hüter der Verfassung\' konstituierte Bundesverfassungsgericht soll durch seine Entscheidungen letztverbindlich gewährleisten, dass die im Grundgesetz niedergelegte Verfassung allseits befolgt wird.
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern (Art. 94 I 1). Es ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Die Richter des BVerfG werden gewählt, und zwar je zur Hälte vom Bundestag und vom Bundesrat (Art. 94 I 2). Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren dieses Zwillingsgerichts, gebildet aus zwei Senaten mit je festen Zuständigkeiten. Jedes Mitglied des BVerfG wird für die Dauer seiner Amtszeit in einen der beiden Senate berufen, bestehend aus je acht Richtern. Drei der Richter in jedem Senat müssen Bundesrichter sein. Die gesetzlich vorgeschriebene Quote bundesrichterlicher Mitglieder hat einen doppelten Zweck: Die Einbringung höchstrichterlicher Erfahrung soll die fachliche Qualität der Rechtsprechung sichern und zugleich einer personellen Politisierung des Gerichtshofs entgegenwirken. Die Amtszeit der Bundesverfassungsrichter beträgt zwölf Jahre; Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Ungeachtet der .politischen* Auswirkungen der Verfassungsrechtsprechung und der ,politischen" Berufung ihrer Träger ist es Aufgabe des BVerfG, verfassungsrechtliche Fragen nach juristischen Massstäben neutral zu entscheiden. In stärkerem Masse als die Bundesrichter werden die Mitglieder des Verfassungsgerichts unmittelbar vom Bundestag oder Bundesrat gewählt. Die neuartige Form der Richterberufung begegnete von Anfang an, ausser gelegentlicher Kritik an einzelnen Wahlvorschlägen, auch grundsätzlichen Bedenken. Da es jedoch in der Realität des Rechtslebens ein ideales Richterberufungsverfahren nicht gibt, kommt es hier entscheidend auf parteipolitische Selbstbeschränkung der Wahlkörperschaften an, damit nur hochqualifizierte Persönlichkeiten installiert werden. Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat hat seit jeher, da keine politische Gruppierung die Verfassungsrichterwahlen zu dominieren vermochte, zu einem faktischen Einigungszwang geführt. Nach oft schwierigen Sondierungen und Fühlungnahmen kommt es dann beim formellen Wahlakt meistens zur Einstimmigkeit. Im Vorfeld der Richterwahlen spielen ,Findungskommissionen\', besetzt mit einflussreichen Vertretern des Bundestags und der Landesregierungen, eine nicht unumstrittene Rolle. Auch an dem Brauch, sich über ,Vorschlagsrechte\' der politischen Parteien zu verständigen, wird nicht selten Kritik geübt.
Der weitaus grösste Teil der Verfahren vor dem BVerfG basiert auf der Verfassungsbeschwerde. Sie ist für einen effektiven Grundrechtsschutz von entscheidender Bedeutung, weil ohne diese richterliche Sanktion der Grundrechtsinhaber auf den freiwilligen Verfassungsgehorsam der Staatsorgane angewiesen wäre. Freilich knüpfen sich an die Verfassungsbeschwerde oft utopische Erwartungen, was die ausserordentlich niedrige Erfolgsquote in diesem Verfahren belegt. Um den Vorrang der Verfassung im gesamten Wirkungsbereich der Staatsgewalt zu sichern, haben die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen eine übergreifende Bindungswirkung. Während in den anderen Gerichtsverfahren selbst höchstrichterliche Urteile nur für die Prozessparteien rechtlich gelten, binden die Entscheidungen des BVerfG sämtliche Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden der Republik.

. Das B. mit Sitz in Karlsruhe ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger u. unabhängiger Gerichtshof des Bundes u. zugleich eines der obersten Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Zuständigkeiten, Zusammensetzung u. Verfahren sind im Gesetz über das B. (BVerfGG) geregelt. Das B. gliedert sich in 2 Senate mit je 8 Richtern. Es besteht aus Bundesrichtern u. anderen Mitgliedern; 3 Mitglieder jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt (§ 2). Die Senate berufen mehrere, jeweils aus 3 Richtern bestehende Kammern, denen die Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden obliegt (§ 15 a). Die Bundesverfassungsrichter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, das passive Wahlrecht zum Bundestag u. die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen der Bundesländer angehören (§ 3). Ihre Amtszeit dauert
12 Jahre, längstens bis zur Altersgrenze von 68 Jahren (§4). Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag u. vom Bundesrat gewählt, und zwar vom Bundesrat in unmittelbarer Wahl, vom Bundestag in mittelbarer Wahl durch einen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aus 12 Mitgliedern des Bundestages gebildeten Wahlmännerausschuss; in beiden Gremien ist zur Wahl 2/3-Mehrheit erforderlich (§§5 ff.). - Die Kompetenzen des B. sind in § 13 abschliessend aufgezählt. Bedeutsam sind vor allem seine Zuständigkeiten zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund u. Ländern, zwischen verschiedenen Ländern u. zwischen obersten Bundesorganen, über die Vereinbarkeit von Bundesrecht u. Landesrecht mit dem Grundgesetz u. von Landesrecht mit Bundesrecht (Normenkontrolle) u. über Verfassungsbeschwerden. Die Entscheidungen des B. binden die übrigen Verfassungsorgane des Bundes u. der Länder sowie alle Gerichte u. Behörden (§31).

(BVerfG) (in Karlsruhe) ist das höchste Organ des Bundes auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit. Es hat insbesondere das Recht, Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung zu überprüfen (Art. 93 GG) und sie im Falle einer Verletzung der Verfassung für nichtig zu erklären. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 93 GG und aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (u. a. Verwirkung von Grundrechten, Verfassungswidrigkeit von Parteien, Anklage des Bundespräsidenten und der Bundesrichter, Organstreitigkeiten, Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht, Verfassungsbeschwerde). Seine Mitglieder werden je zur Hälfte vom Bundestag (durch einen Wahlausschuss) und vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit auf zwölf Jahre (bis zur Altersgrenze des 68. Lebensjahrs) ohne Möglichkeit der Wiederwahl gewählt (Art. 94 GG, § 4 BVerfGG). Es entscheidet in zwei Senaten (Grundrechtssenat, Staatsrechtssenat) und in bei diesen gebildeten Kammern zu je drei Bundesverfassungsrichtern. Die Entscheidung bindet die Organe des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden und hat in bestimmten Fällen Gesetzeskraft (§31 BVerfGG). Eine gerichtliche, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehobene Entscheidung kann nicht in einer erneuten fachgerichtlichen Entscheidung für rechtmäßig erklärt werden. Lit.: Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, 6. A. 2004; Maunz, T./Schmidt-Bleibtreu, B./Klein, F., Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Lbl.), 25. A. 2006; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Studienauswahl), hg. v. Schwabe, J., 8. A. 2004; Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, hg. v. Badura, P./Dreier, H., 2001; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, CD-ROM; Kenntner, M., Das BVerfG als susidiärer Superrevisor?, NJW 2005, 785; Lechner, H./Zuck, R., Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 5. A. 2006

, Abk. BVerfG: Höchstes Rechtsprechungsorgan in der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde 1951 gegründet und hat seinen
Sitz in Karlsruhe. Es steht selbstständig und unabhängig neben den anderen Verfassungsorganen des Bundes, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8. 1993, BGB1. I, S.1473). Seine Funktion besteht darin, als „Hüterin der Verfassung” über die Einhaltung des GG zu wachen.
Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern, §2 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG. Von diesen 16 Richtern wird die Hälfte vom Bundestag, die andere Hälfte vom Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt (Art. 94 GG), wobei der Bundestag gem. § 6 BVerfGG zunächst einen Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern wählt und dann der Wahlausschuss die Richter des BVerfG wählt (indirekte Wahl). Mindestens drei Richter jedes Senates entstammen gem. §2 Abs. 3 BVerfGG den obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Zuständigkeitsverteilung unter den beiden Senaten ist in § 14 BVerfGG geregelt, wonach der Erste Senat vor allem für die Überprüfung von Grundrechten zuständig ist und der Zweite Senat in den übrigen, insbesondere staatsrechtlich geprägten Verfahren. Will ein Senat von der Rechtsprechung des anderen Senates abweichen, so entscheidet gem. § 16 BVerfGG das Plenum, welches aus allen 16 Mitgliedern des BVerfG besteht.
Jeder Senat beruft für das Geschäftsjahr mehrere Kammern, § 15 a BVerfGG, die jeweils aus drei Richtern bestehen. Diese entscheiden gem. § 93 b BVerfGG insbesondere über die Annahme von Verfassungsbeschwerden. Der überwiegende Teil der Verfahren wird dabei von den Kammern, und nicht von den Senaten entschieden. So sind in der Zeit von 1951 bis 2006 6 783 Senatsentscheidungen, aber 133 831 Kammerentscheidungen ergangen.
Die Amtszeit der Richter beträgt gern. § 4 BVerfGG 12 Jahre, und zwar längstens bis zur Altersgrenze von 68 Jahren. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Für die Zuständigkeit des BVerfG gilt das Enumerationsprinzip, d. h., das BVerfG entscheidet nur über diejenigen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die ihm durch das GG ausdrücklich übertragen sind (verfassungsrechtliche Streitigkeit).
Die Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder und alle Gerichte und Behörden, § 31 Abs. 1 BVerfGG. In den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG, also insbesondere bei Normenkontrollen und Verfassungsbeschwerden, hat die Entscheidung Gesetzeskraft.

1. Das B. ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es übt neben den Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder die Verfassungsgerichtsbarkeit der BRep. aus. Seine Zuständigkeit und Verfassung sowie die Verfahrensvorschriften sind in Art. 93, 94 GG und im G über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) i. d. F. v. 11. 8. 1993 (BGBl. I 1473) m. Änd. geregelt. Das Gericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. Seine Mitglieder werden je zur Hälfte vom Bundestag (durch einen besonderen Wahlausschuss, nicht vom Plenum) und vom Bundesrat (Plenum) jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt (§§ 5 ff. BVerfGG). Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen der Länder angehören. Das B. besteht aus 2 Senaten mit je 8 Richtern, von denen je 3 aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt werden. Die Zuständigkeit zwischen den beiden Senaten ist in § 14 BVerfGG aufgeteilt (ungenaue Schlagworte: Erster Senat „Grundrechtssenat“, Zweiter Senat „Staatsrechtssenat“). Die Senate berufen für das Geschäftsjahr mehrere Kammern, die aus je 3 Richtern bestehen (§ 15 a BVerfGG). Die Kammern sind für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden von besonderer Bedeutung (vgl. §§ 93 b bis 93 d BVerfGG). Will ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen, so entscheidet das Plenum (§ 16 BVerfGG; bislang ganz seltener Fall). Die Amtszeit der Richter dauert 12 Jahre, längstens bis zur Altersgrenze (68 J.). Keine Wiederwahl. Jeder Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 6 Richter anwesend sind. Die Zuständigkeit des B. ist in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG enumerativ festgelegt; nur die dort aufgezählten Verfassungsstreitigkeiten fallen in seine Zuständigkeit, insbes. Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG), Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 II), Anklage des BPräs. und der Bundesrichter (Art. 61, 18), ferner sog. Organstreitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen und solchen des Bundes und der Länder über ihre verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten (Art. 93 I 1-3), im Besonderen aber Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht (Art. 93 I 2, 100 I), schließlich die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden.

2. Die Entscheidungen des B. binden die übrigen Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein überstimmter Richter kann seine abweichende Ansicht in einem Sondervotum niederlegen (§ 30 II BVerfGG). Wird im Verfahren der Normenkontrolle über die Gültigkeit eines Gesetzes entschieden, so hat diese Entscheidung Gesetzeskraft. Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des BVerfG sowie verfahrensergänzende Bestimmungen enthält die Geschäftsordnung vom 15. 12. 1986 (BGBl. I 2529) m. Änd.

3. Im Verteidigungsfall dürfen Stellung und Aufgaben des B. nicht beeinträchtigt werden (Art. 115 g GG). Das BVerfGG darf vom Gemeinsamen Ausschuss nur zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des B. und in Übereinstimmung mit diesem geändert werden.

4. Die wichtigsten Entscheidungen des B. werden in einer fortlaufenden Sammlung (BVerfGE, bis März 2010 121 Bände) veröffentlicht.




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