Bundespräsident

Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Dient der Wahrung der Einheit des Staates; hat hpts. repräsentative Aufgaben; fast alle Anordnungen und Verfügungen des B. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister.

Wahl: erfolgt auf 5 Jahre (mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) durch die Bundesversammlung, die aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden, besteht. Stellvertreter ist der jeweilige Bundesratspräsident.

Hauptaufgaben und -befugnisse:

Vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich, schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten ab, beglaubigt und empfängt die Gesandten.

Fertigt die Gesetze aus und verkündet sie im Bundesgesetzblatt. Kann den Bundestag auflösen, wenn der Bundeskanzler nicht mit der Mehrheit der Bundestagsmitglieder, sondern erst im dritten Wahlgang nur mit einfacher Mehrheit gewählt wird und im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage. Kann mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären.

Ernennt und entläßt den Bundeskanzler, die Bundesminister, die Bundesrichter, die Bundesbeamten und die Offiziere und Unteroffiziere. Übt das Recht der Begnadigung für den Bund aus.

das von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählte Staatsoberhaupt der BRD. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Amtsdauer fünf Jahre, anschliessende Wiederwahl nur einmal zulässig. Amtsvertretung erfolgt durch den Präsidenten des Bundesrats. Der B. ist politisch niemandem verantwortlich; die Verantwortung liegt bei dem Bundeskanzler bzw. beim gegenzeichnenden Minister. Wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes kann der Bundestag oder der Bundesrat den B.en vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, das ihn seines Amts für verlustig erklären kann. Wichtigste Aufgaben: Dem
B.en obliegt die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik. - Er schliesst im Namen des Bundes Verträge mit ausländischen Staaten, beglaubigt und empfängt Gesandte. Bei der Gesetzgebung fertigt er ordnungsgemäss zustande gekommene Gesetze aus (Ausfertigung) und verkündet sie im Bundesgesetzblatt. Er kann den Bundestag jederzeit einberufen lassen und ihn u. U. auflösen (Gesetzgebungsnotstand). Der B. schlägt den Bundeskanzler vor und ernennt ihn nach erfolgter Wahl, ausserdem ernennt und entlässt er die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Er ist oberster Dienstherr der Beamten. Schliesslich übt er das Begnadigungsrecht aus, Art. 54 ff. GG. Das Büro des B.en ist das Bundespräsidialamt. - In Österreich ist der B. das vom Volk unmittelbar auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt, in der Schweizer von der Bundesversammlung auf ein Jahr gewählte Vorsitzende des Bundesrats.

Der B. (Art. 54-61 GG) ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird von der Bundesversammlung (den Mitgliedern des Bundestages u. einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Landtagen gewählt werden) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Anschliessende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Seine Aufgaben sind u. a.: die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, die Ausfertigung u. Verkündung der Bundesgesetze (Gesetzgebungsverfahren), die Mitwirkung bei der Regierungsbildung (Art. 63, 64 GG), die Auflösung des Bundestages in den Fällen des Art. 63 IV u. 68 I GG, die Ernennung u. Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere u. Unteroffiziere, die Ausübung des Begnadigungsrechts. Die Anordnungen u. Verfügungen des B. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister; diese übernehmen dadurch für den Akt des B. die politische Verantwortung gegenüber dem Parlament. Der B. selbst kann nur im Wege der Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht zur Rechenschaft gezogen werden.

ist der Präsident (bzw. das Staatsoberhaupt) der Bundesrepublik Deutschland, das den Bund völkerrechtlich vertritt (Art. 59 GG). Der B. wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache auf fünf Jahre gewählt (Art. 54 GG), wobei einmalige Wiederwahl zulässig ist. Seine wichtigste politische Aufgabe ist die Wahrung der Einheit des Staats, weshalb seine verfassungsrechtlichen Befugnisse im Verhältnis zum Reichspräsidenten der Weimarer Reichsverfassung (vor allem Art. 48 WRV) gering sind. Lit.: Scholz, G., Die Bundespräsidenten, 4. A. 2003

das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik. Der Bundespräsident wird nach Art.54 GG von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Als Staatsoberhaupt vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen (insb. völkerrechtlich, Art. 59 Abs. 1 GG).
Hierzu zählen z.B. Eröffnung von Veranstaltungen, Ansprachen aus besonderem Anlass; Übernahme der „Schirmherrschaft” über unterstützungswürdige Veranstaltungen und Einrichtungen; Stiftungen, Verleihung von Auszeichnungen; Befugnis zur Festlegung der Nationalhymne.
Die übrigen Befugnisse des Bundespräsidenten sind in verschiedenen Vorschriften des GG geregelt, insb.:
— Vorschlag eines Kanzlerkandidaten und Ernennung
des Kanzlers (Art. 63 GG), Ernennung (und Entlassung) der Bundesminister (Art. 64 Abs. 1 GG),
Auflösung des Bundestages bei Ablehnung der Vertrauensfrage (Art. 68 GG),
— Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes (Art. 81 GG),
Ausfertigung der Gesetze (Art. 82 GG),
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter, soweit diese Aufgabe nicht auf andere Behörden übertragen ist (Art. 60 Abs. 1 und 3 GG),
— Ausübung des Gnadenrechts auf Bundesebene (Art. 60 Abs. 2 GG).
Problematisch sind die Befugnisse des Bundespräsidenten insb. bei der Ausfertigung der Bundesgesetze (Art. 82 GG). Unstreitig steht dem Bundespräsidenten
ein formelles Prüfungsrecht zu, d. h. er hat vor der Ausfertigung des Gesetzes zu prüfen, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Die herrschende Meinung und Staatspraxis billigt dem Bundespräsidenten aber auch ein materielles Prüfungsrecht zu. Der Bundespräsident dürfe nach dem Rechtsstaatsprinzip nur solche Akte vollziehen, die mit der Verfassung im Einklang stehen.
Nach Art.58 S.1 GG bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister (Ausnahmen in Art. 58 S.2). Vor allem die Gegenzeichnung verdeutlicht, dass dem Bundespräsidenten eine aktive und gestaltende politische Mitwirkung versagt ist. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zum Reichspräsidenten der Weimarer Verfassung, der unmittelbar vom Volke auf sieben Jahren gewählt wurde. Hiervon rückten die Väter des GG ausdrücklich ab, legten die politische Macht deutlich in die Hände von Parlament und Regierung, was naturgemäß die Stellung des Bundespräsidenten beträchtlich schwächte.
Der Bundespräsident kann im Wege der Präsidentenanklage seines Amtes für verlustig erklärt werden (Art. 61 GG).

Der BPräs. ist das Staatsoberhaupt der BRep. Er wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt (Art. 54, 55 GG). Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre; anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig. Stellvertreter ist der jeweilige Präsident des Bundesrates (Art. 57 GG). Der BPräs. darf weder der Regierung noch der gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören (Inkompatibilität). Die rechtlichen Befugnisse des BPräs. sind im GG abschließend geregelt:

1.
Wichtigstes Recht ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung durch Ausfertigung der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze (Ausfertigung von Gesetzen). Dem BPräs. steht das Recht zu, die Unterzeichnung eines von ihm nicht für verfassungsmäßig erachteten Gesetzes zu verweigern.

2.
Weitere Zuständigkeiten sind: Völkerrechtliche Vertretung der BRep., insbes. bei Abschluss von Verträgen des Bundes mit auswärtigen Staaten und durch Beglaubigung und Empfang der Gesandten (Art. 59 GG); Vorschlagsrecht bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG); Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, der Bundesminister, der Bundesrichter, der Bundesbeamten sowie der Offiziere und Unteroffiziere, soweit nicht auf Bundesbehörden übertragen (Art. 63, 64, 69 GG); Genehmigung der Geschäftsordnung der Bundesregierung (Art. 65 GG); Ausübung des Gnadenrechts für den Bund (Art. 60 II GG). Der B. kann, wenn der Bundestag dem Bundeskanzler das Vertrauen verweigert, den Bundestag auflösen (Art. 68 GG) oder den Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) erklären. Ferner kann er die vorzeitige Einberufung des Bundestags verlangen (Art. 39 III GG).

3.
Insgesamt ist die Stellung des BPräs. im Vergleich zu der des Reichspräsidenten der Weimarer Verfassung wesentlich schwächer, zumal er für zahlreiche Amtshandlungen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister bedarf (Art. 58 GG).

4.
Amtsverlust tritt nur ein, wenn das BVerfG den BPräs. wegen Verletzung des GG oder eines anderen Bundesgesetzes seines Amtes für verlustig erklärt; Voraussetzung ist Anklage durch den BT oder BR, die von 1/4 der Mitglieder des BT oder BR beantragt und von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden muss.




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