Verkündung

Die Bekanntmachung von Gesetzen oder Urteilen der Gerichte. Gesetze werden in eigens dafür geschaffenen Zeitungen, den Gesetzblättern des Bundes oder der Länder, veröffentlicht und können erst dann in Kraft treten. Urteile der Gerichte werden entweder im Anschluß an die mündliche Verhandlung (im Strafprozeß im Anschluß an die Hauptverhandlung) oder in einem besonderen Verkündungstermin öffentlich verkündet.

mündliche Bekanntgabe einer Entscheidung (z.B. Urteil) durch das Gericht, z. T. in einem eigens dazu bestimmten V.stermin. V. von Gesetzen Gesetzgebungsverfahren.

ist die öffentliche Bekanntmachung. Im Verfassungsrecht sind Gesetze und Verordnungen durch Veröffentlichung im Gesetzblatt zu verkünden (z. B. Art. 82 GG). Im Verfahrensrecht bedürfen gerichtliche Entscheidungen vielfach der V. z. B. in Form der Vorlesung der Urteilsformel (§311 ZPO), wobei die Vorlesung der Urteilsformel durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden kann, wenn bei der V. von den Parteien niemand erschienen ist. Lit.: Ziegler, W., Die Verkündung von Satzungen und Rechts Verordnungen, 1976

Verfahrensrecht: stets öffentliche (§ 173 Abs. 1 GVG, § 52 S. 4 ArbGG, § 55 VwGO, § 61 SGG, § 52 FGO, eine Ausnahme enthält § 48 Abs. 1 JGG) Kundmachung eines Urteils (§ 310 Abs. 1 S.1 ZPO, § 268 Abs. 2, 3 StPO, § 116 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 1 SGG, § 104 Abs. 1 FGO) oder eines nach mündlicher Verhandlung erlassenen Beschlusses (§ 329 Abs. 1 ZPO). Erst mit der Verkündung wird das Urteil rechtlich existent.
Die Verkündung erfolgt entweder am Schluss der mündlichen Verhandlung (sog. „Stuhlurteil”, zur vollständigen Abfassung eines solchen Urteils vgl. § 315 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 4 VwGO, § 105 Abs. 4 FGO) bzw. der Hauptverhandlung oder in einem besonderen Verkündungstermin (§ 310 Abs. 1, 2 ZPO, § 60 Abs. 1 ArbGG, § 268 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 1 S. 2, 3 SGG, § 104 Abs. 1 S. 1 FGO), wobei die Anwesenheit der Parteien nicht
erforderlich ist (§ 312 Abs. 1 ZPO, § 132 Abs. 1 S. 4
SGG, anders im Geltungsbereich der StPO). Sie erfolgt „im Namen des Volkes” (§ 311 Abs. 1 ZPO,
§ 268 Abs. 1 StPO, § 117 Abs. 1 S.1 VwGO, § 132 Abs. 1 S. 1 SGG, § 105 Abs. 1 S. 1 FGO) durch Verlesung (durch den Vorsitzenden, § 136 Abs. 4 ZPO) der Urteilsformel (§ 311 Abs.2 ZPO, § 60 Abs.2 ArbGG, § 268 Abs. 2 S.1 StPO, § 132 Abs. 2 S.1 SGG, § 104 Abs. 1 S.2 FGO; im Verkündungstermin reicht die Bezugnahme auf die Urteilsformel im vorliegenden Urteil, § 311 Abs. 4 ZPO, § 60 Abs. 1 S.2 ArbGG) und ggf. der Entscheidungsgründe (oder Mitteilung deren wesentlichen Inhalts, § 311 Abs. 3 ZPO, § 68 Abs. 2 S.1 ArbGG, § 268 Abs. 2 S.2 StPO, § 132 Abs. 2 S.2 SGG). Die erfolgte Verkündung ist im Sitzungsprotokoll festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO, § 105 VwGO, §122 SGG, § 94 FGO, weitergehend § 273 Abs. 1 StPO).
Ergeht im Zivilprozess ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren oder ein Anerkenntnis-urteil bzw. ein den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwerfendes Urteil im schriftlichen Verfahren, wird im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ersetzt die Zustellung die Verkündung (§ 310 Abs. 3 ZPO, § 116 Abs. 3 VwGO, § 133 SGG, § 104 Abs. 3 FGO). In bestimmten Verfahrensarten kann das Gericht bestimmen, dass die Zustellung an die Stelle der Verkündung treten kann (so nach § 495 a Abs. 1 ZPO, § 116 Abs. 2 VwGO, § 104 Abs. 2 FGO).
Spätestens fünf Monate nach der Verkündung (wenn etwa eine Zustellung unterbleibt oder verzögert wird) beginnen im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsverfahren die Fristen für Berufung und Revision (§§ 516, 552 ZPO, §§ 66 Abs. 1, 74 Abs. 1 ArbGG). Staatsrecht: Gesetzgebungsverfahren.




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