Staatsrecht

Rechtsnormen, die die Grundlagen des Staates betreffen. Teil des öffentlichen Rechts; weitgehend gleichbedeutend mit Verfassungsrecht, da die Verfassung die Grundlage des Staates ist.

Teil des öffentlichen Rechts. St. im weiteren Sinn umfasst auch die allgemeine Staatslehre (die grösstenteils mit der Staatsphilosophie einhergeht). St. im engeren Sinn umfasst das Verfassungsrecht mit Verfassungsgeschichte und vergleichendem Verfassungsrecht. Dagegen gehören weder das Kirchenrecht noch das Völkerrecht hierher, weil beide Rechtsgebiete nicht auf innerstaatlichen, sondern auf ausserstaatlichen Rechtsquellen beruhen. Danach befasst sich das eigentliche St. mit der Verfassung und den allgemeinen Grundsätzen über die Ausübung der staatlichen Herrschaft über seine Glieder. Es behandelt die Grundrechte, Bund und Bundesländer, Bundestag, -rat, -präsident, die Gesetzgebung, einschliesslich ihres Verfahrens, die Verwaltung, Rechtsprechung und das Finanzwesen.

als grundlegende Disziplin des Öffentlichen Rechts hat in erster Linie das Verfassungsrecht zum Gegenstand.
Staatsrecht im weiteren Sinne umschliesst auch die sog. Verfassungs- nebengesetze, die z.B. das Wahlrecht zum Parlament, die Verfassungsgerichtsbarkeit und die Staatsangehörigkeit regeln.

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Grundordnung des Staates sowie Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der obersten Staatsorgane regeln. Der Begriff des S. ist also weiter als der des Verfassungsrechts. Er umfasst auch solche Rechtsnormen, die im Rang unter dem Verfassungsrecht stehen (im S. der Bundesrepublik z.B. Bundeswahlgesetz,
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Geschäftsordnungen von Bundestag u. Bundesrat).

ist die Gesamtheit der den Staat im Allgemeinen betreffende Rechtssätze. Das S. ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck S. wird vor allem von dem Begriff des Verfassungsrechts in den Hintergrund gedrängt. Das S. umfasst - wie das Verfassungsrecht - die grundlegenden Rechtssätze über die Organisation des Staats (Staatsorganisationsrecht) und die allgemeinen Rechtssätze über das Verhältnis von Staat und Gesellschaft, insbesondere die Grundrechte. Lit.: Badura, P., Staatsrecht, 3. A. 2003; Zippelius, R.Würtenberger, T., Deutsches Staatsrecht, 31. A. 2005; Stern, K., Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1 ff. z.T. 2. A. 1984ff.; Handbuch des Staatsrechts, hg.v. Isensee, J./Kirchhof P, Bd. 1 ff. 1987ff., z.T. 2. A. 1995ff., Bd. 10 Gesamtregister, 2000; Katz, A., Staatsrecht, 16. A. 2005; Stein, E./Frank, G., Staatsrecht, 20. A. 2007; Münch, I. y., Staatsrecht, 6. A. 2000; Degenhart, C., Staatsrecht, Bd. 1 20. A. 2004; Ipsen, J., Staatsorganisationsrecht, 16. A. 2004; Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, hg.v. Kirchhof P, 43. A. 2007; Schweitzer, M., Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 8. A. 2004; Maurer, H., Staatsrecht, 5. A. 2007; Schmidt, W., Staats- und Verwaltungsrecht, 3. A. 1999; Schmalz, D., Staatsrecht, 4. A. 2000; Ipsen, /., Staatsrecht II Grundrechte, 7. A. 2004; Starck, C., Staatsrecht, 2003; Marxen, K., Kompaktkurs Strafrecht Besonderer Teil, 2004; Berg, W., Staatsrecht, 4. A. 2004; Wilms, H., Staatsrecht I, 2005

die Rechtssätze, die konstitutiv für die allgemeine staatliche Grundordnung sind (Aufbau und
Organisation des Staates und die grundlegenden Bestimmungen über das Verhältnis des Bürgers zum Staat). Man unterscheidet das allgemeine und das besondere Staatsrecht.
Das allgemeine Staatsrecht behandelt abstrakt die Grundlagen des Staates, d. h. Begriff, Entstehen und Untergang eines Staates, sein Handeln und die grundsätzlichen Beziehungen zwischen dem Staat und den seiner Macht unterworfenen Personen.
Das besondere Staatsrecht betrachtet demgegenüber die sich auf einen bestimmten Staat beziehenden Rechtsnormen und ist daher mit dem Verfassungsrecht identisch.

ist der Zweig des öffentlichen Rechts, der sich mit der rechtlichen Gestaltung des Staates befasst, insbes. mit seinen Grundlagen (Staatselemente, Staatsform, Staatsangehörigkeit), mit der Rechtsstellung der Bürger im Staat (Grundrechte, Grundordnung des Staates), mit der Organisation des Staates (insbes. dem bundesstaatlichen Gefüge sowie der Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bundesstaat) und dem Aufbau und den Funktionen der Staatsorgane. Da die Grundlage des Staates seine (geschriebene oder ungeschriebene) Verfassung bleibt, ist St. weitgehend gleichbedeutend mit Verfassungsrecht.




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