Geschäftsordnung

Regelung, nach der ein Parlament (z.B. G. des Bundestages), eine Regierung oder eine sonstige öffentliche Einrichtung oder ein Organ eines privatrechtlichen Unternehmens (z.B. Hauptversammlung, Vorstand) bei der Durchführung seiner Aufgaben verfährt (z.B. Ladung zu Sitzungen, Wahlen).

z.B. des Bundestages oder des Gemeinderats regelt deren Geschäftsgang. G. hat Satzungscharakter, entfaltet aber keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach aussen.

ist die Gesamtheit der Regeln, nach denen bestimmte Personenmehrheiten bei der Durchführung ihrer Geschäfte verfahren. Sie wird meist von den Betroffenen selbst aufgestellt. Bedeutsam ist insbesondere im Verfassungsrecht die G. des Parlaments (GeschOBT für den Bundestag). Im Verwaltungsrecht kann eine G. als Verwaltungsvorschrift für nachgeordnete Behörden erlassen werden (str.). Lit.: Roll, H., Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 2001; Meier, H., Zur Geschäftsordnung, 2. A. 2003

die interne Organisationsordnung einer privaten oder öffentlichen Einrichtung (insb. des Parlaments und kommunaler Vertretungsorgane), z. B. die Geschäftsordnung des Bundestages (vgl. Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG).

Die GO eines Parlaments, einer kommunalen Vertretung, einer Regierung, einer Behörde, eines Gerichts oder eines sonstigen Gremiums bestimmt das Verfahren, nach dem die zugewiesenen Aufgaben zu erledigen sind, d. h. den förmlichen Geschäftsgang. So regelt die GO des Bundestages i. d. F. der Bek. v. 2. 7. 1980 (BGBl. I 1237) m. Änd. das Verfahren bei der Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer sowie deren Aufgaben, die Pflichten und Rechte der Abgeordneten, die Stellung der Fraktionen, Ansetzen und Durchführen der Sitzungen, Aufgaben und Bildung der Ausschüsse und des Ältestenrates, Behandlung der Vorlagen, Anträge, Anfragen und Petitionen. Weiter besteht eine GO für den Bundesrat i. d. F. v. 22. 9. 2006 (BGBl. I 2176) m. Änd. und eine Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Art. 77 GG (Vermittlungsausschuss) v. 19. 4. 1951 (BGBl. II 103) m. Änd., ferner eine GO für den Gemeinsamen Ausschuss im Bundestag und Bundesrat v. 23. 7. 1969 (BGBl. I 1102) m. Änd. und eine GO des Bundesverfassungsgerichts. Die GO der Bundesregierung v. 11. 5. 1951 (GMBl. 137) m. Änd. regelt die Verteilung (und förmliche Behandlung) der Aufgaben unter Bundeskanzler, Bundesminister und Bundesregierung, insbes. die Beratung und Beschlussfassung des Kabinetts. Die Grundsätze des Geschäftsganges der Bundesministerien sind in einer Gemeinsamen GO der Bundesministerien festgelegt. Die entsprechenden Organe der Länder der BRep. haben sich ebenfalls GO.en gegeben. Auch die kommunalen Vertretungen (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag u. a.) haben i. d. R. eine GO, die insbes. die Ladung zu den Sitzungen sowie den Geschäftsgang des Parlaments und seiner Ausschüsse sowie die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kommunen näher regelt. Die GO kann bei Staatsbehörden durch die übergeordnete Behörde als Verwaltungsvorschrift erlassen werden; in den übrigen Fällen ergeht sie meist als autonome Regelung (Satzung) durch Beschluss des Parlaments, der Regierung oder der kommunalen Volksvertretung. Für Gerichte s. a. Geschäftsverteilung.




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