Verwaltungsvorschrift

früher Verwaltungsverordnung; verwaltungsinterne Anordnung der vorgesetzten Behörde an untergeordnete Behörden, um Organisation und Handeln der Verwaltung näher zu bestimmen (z.B. Erlaß, Dienstanweisung, Richtlinie). V. enthält allgemeine Regelungen, während eine Anordnung im Einzelfall als Weisung bezeichnet wird. V. bindet nur die Verwaltung, hat aber keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger.

ist eine allgemeine dienstliche Anweisung, die die übergeordnete Behörde den untergeordneten erteilt (im Rahmen eines besonderen Gewaltverhältnisses); kein unmittelbarer Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Bürgers; V. hat i. Gegensatz zur Verordnung keine Aussenwirkung.

(früher Verwaltungsverordnung) ist die Regelung, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsträgern an nachgeordnete Verwaltungsträger ergeht und dazu dient, Organisation und Handeln der Verwaltung näher zu bestimmen (Erlass, Verfügung, Dienstanweisung, Richtlinie). Rechtstheoretisch ist die V. Rechtsnorm (str.), hat aber nur bedingt Außenwirkung. Grundlage für ihren Erlass ist die Organisationsgewalt der Verwaltung (str.). Der gegenständliche Inhalt ist sehr verschieden. Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrag des Bundes können ausschließlich von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden. Lit.: Rogmann, A., Die Bindungswirkung, 1998; Jarass, H., Bindungswirkung von Verwaltungs Vorschriften, JuS 1999, 105; Renner, G., Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht, 2001

(Richtlinie, Erlass): Allgemeine Regel, die von einer staatlichen Stelle an nachgeordnete Behörden oder nachgeordnete Amtswalter gerichtet wird. Anders als Rechtsnormen handelt es sich bei den Verwaltungsvorschriften um reines Innenrecht, sie entfalten grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger.
Es werden im Wesentlichen drei Arten von Verwaltungsvorschriften unterschieden.
Durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften bzw. Auslegungsrichtlinien soll sichergestellt werden, dass eine Rechtsnorm von allen nachgeordneten Behörden einheitlich ausgelegt wird ( Auslegung). Solche Verwaltungsvorschriften entfalten keine unmittelbare Außenwirkung auf den Bürger.
Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zielen darauf ab, einen unbestimmten Rechtsbegriff verbindlich zu konkretisieren (z. B. wird durch die TA-Lärm der Begriff ,schädliche Umwelteinwirkung\' aus § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert). Nach h. M. entfalten diese auch ins Verhältnis zum Bürger eine unmittelbare Bindungswirkung, d. h. durch die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wird verbindlich festgelegt, was der Bürger hinzunehmen hat.
Durch Ermessensrichtlinien soll eine einheitliche Verwaltungspraxis im Bereich der Ermessensentscheidungen gewährleistet werden. Die Ermessensrichtlinien entfalten nach h. M. mittelbar eine Außenwirkung auf den Bürger. Durch den Erlass solcher Verwaltungsvorschriften legt die Verwaltung für sich selbst eine bestimmte Entscheidungspraxis fest, sodass sie sich aufgrund des Gleichheitsgrundrechtes aus Art. 3 Abs. 1 GG insoweit selbst bindet, als sie nur noch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes von der Verwaltungsvorschrift abweichen darf (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Ausnahmsweise können Verwaltungsvorschriften nach außen wirken und somit wie Rechtsnormen zu behandeln sein, insbesondere dann, wenn sie in besonderen gesetzlichen Tatbeständen als Ersatzrecht vorgesehen werden. In diesem Fall kann die Verwaltungsvorschrift wie eine Rechtsnorm angegriffen werden, kommt wie eine solche zustande und ist inhaltlich wie eine Rechtsnorm zu überprüfen.




Vorheriger Fachbegriff: Verwaltungsvollstreckungsverfahren | Nächster Fachbegriff: Verwaltungsvorschriften


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen