Weisungen

Gebote und Verbote zur Einwirkung auf die zukünftige Lebensführung des Beschuldigten bzw. Verurteilten einer Straftat im Zusammenhang mit der Beendigung des Strafverfahrens. Weisungen haben im Gegensatz zu Auflagen keinen strafähnlichen Charakter und dienen nur der Verhinderung weiterer Straftaten. Sie können erteilt werden im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO, mit der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 c StGB, der Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 a StGB und als Erziehungsmaßregeln nach § 10 JGG.

gehören nach Jugendstrafrecht zu den Erziehungsmaßregeln, die dem Jugendrichter gegenüber straffälligen Jugendlichen (Heranwachsenden) nach §§ 9 ff. JGG zur Verfügung stehen. W. sind Gebote oder Verbote zur Regelung der Lebensführung des Jugendlichen; sie sollen seine Erziehung fördern und sichern. Dazu gehören insbes. Bestimmung des Aufenthaltsortes, Wohnung bei einer Familie oder in einem Heim, Annahme einer Lehr- oder Arbeitsstelle, Erbringung von Arbeitsleistungen, Betreuung und Aufsicht durch einen Betreuungshelfer, Teilnahme an einem sozialen Trainungskurs oder einem Verkehrsunterricht, Bemühung um einen Täter-Opfer-Ausgleich, Verbot des Verkehrs mit bestimmten Personen oder des Besuchs von Gast- oder Vergnügungsstätten. Mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kann dem Jugendlichen, dessen Entwicklung namentlich aus psychologischen oder psychiatrischen Gründen auf Schwierigkeiten stößt, auferlegt werden, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (ab vollendetem 16. Lebensjahr soll hierzu sein Einverständnis eingeholt werden). Der Richter kann die W. ändern oder aufheben. Befolgt der Jugendliche sie schuldhaft nicht, kann nach Androhung Jugendarrest verhängt werden. W. gegenüber Soldaten sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen und erst nach Anhörung des nächsten Disziplinarvorgesetzten ergehen (§§ 112 a Nr. 3, 112 d JGG).

Erwachsenen Straftätern können W. nach §§ 7, 153 a StPO vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder des Strafverfahrens bei Bagatellstrafsachen sowie nach §§ 56 c, 68 b StGB bei Strafaussetzung(s. dort 1) und bei Anordnung der Führungsaufsicht (Maßregeln der Besserung und Sicherung, 5) erteilt werden; für Jugendliche s. §§ 7, 23 JGG.

allgemein eine Anweisung zu einem Verhalten.

I. Im Jugendstrafrecht ist W. ein Gebot oder Verbot, das die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern soll (z.B. das Verbot, mit bestimmten Leuten zu verkehren oder Vergnügungsstätten zu besuchen). W. sind Erziehungsmaßregeln. Kommt der Jugendliche den W. nicht nach, kann Jugendarrest angeordnet werden.

II. Im Verwaltungsrecht sind vorgesetzte Behörden grds. berechtigt, nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfall W. zu erteilen.

ist ein Gebot oder Verbot. Im Jugendstrafrecht sind Weisungen Erziehungsmassregeln gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden. W. kann sich beziehen auf: Aufenthaltsort, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, Lehr- oder Arbeitsstätte anzunehmen, Arbeitsauflage nachzukommen, Verkehr mit bestimmten Personen oder Besuch bestimmter Lokale zu unterlassen, keine geistigen Getränke zu geniessen, nicht zu rauchen, bei Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Darüber hinaus kann dem Jugendlichen oder Heranwachsenden auch jede andere, seine Lebensführung betreffende W. erteilt werden, oder sich einer heilerzieherischen Behandlung zu unterziehen (bei über 16jährigen i.d.R. nur mit deren Einverständnis), §§ 9, 10 JGG. - Für die Erteilung einer Weisung an Heranwachsende, die Soldaten sind, gelten Sondervorschriften (§§ 112a-112d JGG).

ist die Anordnung eines Verhaltens eines anderen. Im Verwaltungsrecht sind Vorgesetzte Behörden grundsätzlich berechtigt, nachgeordne- ten Behörden allgemein oder im Einzelfall Weisungen zu erteilen (Weisungsrecht). Dieses Recht besteht auch bei einem unbeschränkten Aufsichtsrecht (vgl. Art. 85 IV GG). Die W. muss schriftlich und begründet sein. Ein formaler Vorgesetzter handelt rechtswidrig und macht sich lächerlich, wenn er eine rechtswidrige, willkürliche oder sinnlose W. erteilt (z. B. W. eines unqualifizierten Institutsvor- stands zur Vorlage von Unterschriftslisten der Vorlesungsteilnehmer eines ordentlichen Universitätsprofessors). Im Strafrecht (§ 10 JGG) ist W. ein Gebot oder Verbot, das die Lebensführung des •Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern soll. Die Erteilung einer W. ist eine Erziehungsmaßregel (vgl. § 56 c StGB). Im Arbeitsrecht hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht. Lit.: Loschelder, F., Die Durchsetzbarkeit von Weisungen, 1998




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