Ökologisches Jahr

Wer zwischen nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und vor dem 27. Lebensjahr 6 bis 24 Monate eine ganztägige Tätigkeit bei einem anerkannten Träger leistet und hierfür nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld bezieht, erhält hierüber eine Bescheinigung auf Grund des G zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16. 5. 2008 (BGBl. I 842) Träger sind in erster Linie die freien Wohlfahrtsverbände und die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie (Religionsgesellschaften) Gebietskörperschaften. Die Tätigkeit umfasst überwiegend praktische Hilfstätigkeiten im Bereich Natur und Umwelt. Die Ableistung des ö. J. hat Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen insbes. des Sozialrechts zur Folge. S. auch Soziales Jahr, Kinder, steuerliche Berücksichtigung.




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