Bewährung

Wenn ein Straftäter zum erstenmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sollte man ihm noch einmal die Gelegenheit geben, sich in Zukunft straffrei zu führen, um dann die Freiheitsstrafe nicht verbüßen zu müssen. Vielleicht genügt bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe, um ihn zu veranlassen, nicht wieder straffällig zu werden. Die Verbüßung der Strafe führt dagegen oft dazu, daß er völlig aus der Bahn geworfen wird, weil er seine Arbeit, seine Wohnung und den Kontakt zu seinen Angehörigen und Freunden verliert. Eine «Strafaussetzung zur Bewährung» ist gemäß den §§56-58 StGB möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt und «wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird». Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Dem Verurteilten können Auflagen, insbesondere zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens, gemacht werden. Ihm können auch Weisungen erteilt werden, zum Beispiel die, sich eine Arbeit zu suchen, keine Gaststätten aufzusuchen, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen. Für die Dauer der Bewährungszeit wird ein Bewährungshelfer bestellt, der ihm helfen soll, die Auflagen und Weisungen zu erfüllen und nicht wieder straffällig zu werden. Begeht der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut eine Straftat oder kommt er den Auflagen und Weisungen «gröblich und beharrlich» nicht nach, kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Dann muß er die Strafe doch noch verbüßen. Kommt es hierzu aber nicht, so wird sie ihm nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Auch wenn jemand zunächst eine Strafe verbüßen muß, kann ihm für das letzte Drittel seiner Strafe noch eine Aussetzung zur Bewährung gewährt werden, wenn «verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird». Auch in diesem Falle können Auflagen gemacht und Weisungen erteilt werden. Auch hier wird ein Bewährungshelfer bestellt.

ist das Bestehen gegenüber Anforderungen. Im Strafrecht ist bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (evtl. zwei Jahren) die Strafaussetzung zur B. möglich (§ 56 StGB). Sie erfordert B. während einer Zeit von 2 bis 5 Jahren (§ 56a StGB). Daneben ist auch die Aussetzung des Strafrests zur B. bei lebenslanger Freiheitsstrafe möglich (§ 57a StGB). (In Bayern wurden 2000 fast 70 Prozent der Freiheitsstrafen und Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt, wobei in wiederum rund 70 Prozent der Fälle die B. erfolgreich war.) Lit.: Kunert, K., Kurze Freiheitsstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung, MDR 1969, 705; Trapp, E., Rechtswirklichkeit von Auflagen und Weisungen bei Strafaussetzung zur Bewährung, 2003

, Jugendstrafrecht: Im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens kann bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren die Jugendstrafe bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden (§§21-26a JGG). Im Bereich zwischen sechs Monaten und einem Jahr genügt hierfür die nicht ganz unbegründete Erwartung eines künftigen rechtsschaffenden Lebenswandels. Bei einer Jugendstrafe von einem bis zu zwei Jahren wird eine Bewährung gewährt, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei, in Ausnahmefällen vier Jahre (§ 22 JGG). Während der Bewährungszeit sollen Weisungen erteilt werden (§ 23 JGG).
Strafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung.




Vorheriger Fachbegriff: Bevorzugung | Nächster Fachbegriff: Bewährungsauflage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen