Jugendstrafe

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt Besonderheiten für Verfahren gegen Jugendliche und He ranwachsende im Hinblick auf die Verfahrensabläufe und die Bestrafung. Große Bedeutung kommt dem Alter des Täters zu:
Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt ein junger Mensch juristisch als Kind. In dieser Lebensphase kann er strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Zu den Jugendlichen zählt, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Bei Jugendlichen kommt stets das Jugendstrafrecht zur Anwendung.
Als Heranwachsende bezeichnet man Personen, die zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Begehen sie eine Straftat, muss das Gericht eine Einzelfallentscheidung treffen. Es richtet sich dabei danach, ob der Angeklagte nach seinem Reifegrad oder der Art seiner Tat eher wie ein Jugendlicher anzusehen ist oder eher wie ein Erwachsener. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es ausnahmslos auf den Zeitpunkt der Tat an und nicht auf den des Gerichtsverfahrens, das später erfolgt. Dies kann ohne weiteres dazu führen, dass bei einem Prozess, der erst Jahre nach der Tat stattfindet, selbst Gutachter diese Frage nicht mehr mit ausreichender Sicherheit beantworten können. Das Gericht kann also in einem solchen Fall durchaus einmal gezwungen sein, zugunsten des Angeklagten das Jugendstrafrecht anzuwenden.
Erziehungsmaßregeln
Unter Erziehungsmaßregeln versteht man
* die Erteilung von Weisungen oder
* die Anordnung, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Den klassischen Fall einer Weisung stellt die Auflage dar, Arbeitsleistungen zu erbringen.
Einem jugendlichen Täter kann aber auch angeordnet werden, bei einer bestimmten Familie oder in einem Heim zu wohnen oder bestimmten Vorschriften bezüglich seines Aufenthaltsortes Folge zu leisten.
§ 9 JGG
Zuchtmittel
Reichen solche Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen Zuchtmittel in Betracht. Dazu zählen: die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen sowie der Jugendarrest.
Auch bei der Erteilung von Auflagen können dem Täter Arbeitsleistungen abverlangt werden. Allein deren Art und Dauer bringen aber zum Ausdruck, wie viel schärfer diese Sanktion im Vergleich zur Weisung ist. Ebenso kann dem Jugendlichen auferlegt werden, dass er nach besten Kräften den verursachten Schaden wieder gutmachen, sich persönlich bei dem Verletzten entschuldigen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung bezahlen muss. Der Jugendarrest untergliedert sich in Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe, d.h. der Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, stellt die gravierendste Art der Bestrafung dar. Der Richter verhängt dann eine Jugendstrafe, wenn er aus der Straftat schädliche Neigungen des Jugendlichen ableitet und darüber hinaus feststellt, dass alle schwächeren Sanktionsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Dieses erhöht sich auf zehn Jahre, wenn nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist.
Bei einer Jugendstrafe bis zu einem Jahr kann eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen. Die Bewährungszeit liegt zwischen zwei und drei Jahren. Für deren Dauer erteilt das Gericht Weisungen und Auflagen und unterstellt den Jugendlichen der Aufsicht eines Bewährungshelfers.
Verfahren bei Gericht
Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Amtsgerichte in ihrer Funktion als Jugendgerichte. Der Strafrichter wird dann als Jugendrichter bezeichnet, das Schöffengericht als Jugendschöffengericht und die Strafkammer beim Landgericht als Jugendkammer. Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden bei den Staatsanwaltschaften Jugendstaatsanwälte bestellt. Es liegt auf der Hand, dass Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte pädagogisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollten. Spezielle Regelungen für die Strafverteidigung existieren nicht, wobei aber auch die Anwälte entsprechende Spezialisierungen aufweisen sollten. Es gibt zusätzlich eine so genannte Jugendgerichtshilfe, die von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird. Die Jugendgerichtshilfe wird an den Verfahren beteiligt und bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Ihre Mitarbeiter versuchen, ein Vertrauensverhältnis zum jugendlichen Täter aufzubauen und ihm während der gesamten Verfahrensdauer eine besondere Unterstützung zukommen zu lassen.
Nicht öffentliche Sitzungen
Das Hauptverfahren selbst weist einen wichtigen Unterschied zum normalen Strafprozess auf: Die
Verhandlungen nebst Urteilsverkündung finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Hiervon ausgenommen sind das Opfer der Straftat sowie der Bewährungshelfer und die Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter des Angeklagten.

Haben allerdings beispielsweise ein zur Tatzeit 17-jähriger und ein 25-jähriger gemeinsam eine Straftat begangen und kommt es deshalb zu einem gemeinsamen Verfahren, so hat dieses bedingt durch den älteren der beiden Täter dennoch öffentlichen Charakter. Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann es allerdings gebieten, im Interesse des jugendlichen Angeklagten die Öffentlichkeit auszuschließen.
Auch gegenüber dem Angeklagten hat das Gericht weit reichende Möglichkeiten, aus erzieherischen Gründen einen zeitweiligen Ausschluss vom Verfahren zu verfügen.

§§ 33 ff. JGG

Sie wird nur als letztes Mittel gegen Jugendliche und ihnen gleichstehende Heranwachsende verhängt, «wenn wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist» (§17 Abs. 2 JGG). Sie dauert mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre (wenn im allgemeinen Strafrecht eine längere Freiheitsstrafe als zehn Jahre angedroht wird, ausnahmsweise zehn Jahre § 18 [JGG]). Eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ist grundsätzlich zunächst zur Bewährung auszusetzen (§§21 ff JGG). Dann wird ein Bewährungshelfer bestellt (§24 JGG). Die Entscheidung darüber, ob eine Jugendstrafe verhängt werden soll, kann für die Dauer von einem bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden (§§27f JGG). Auch in diesem Falle wird ein Bewährungshelfer bestellt (§29 JGG). Es hängt dann vom weiteren Verhalten des Jugendlichen oder Heranwachsenden ab, ob eine Jugendstrafe verhängt wird oder nicht (§30 JGG). Die Jugendstrafe wird in besonderen Jugendstrafanstalten vollzogen (§ 17 Abs. 1 JGG). Dabei soll besonderes Gewicht darauf gelegt werden, den Verurteilten dazu zu erziehen, «künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen» (§91 Abs. 1 JGG). Dies soll insbesondere durch «Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit» sowie durch berufliche Bildung des Verurteilten erreicht werden (§91 Abs. 2 JGG). Die Jugendstrafe soll möglichst bald aus dem Strafregister getilgt werden, um dem Verurteilten den weiteren Lebensweg nicht zu erschweren (§§97ff JGG).

ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt für Jugendliche u. evtl. Heranwachsende; sie wird verhängt, wenn Erziehungsmassregeln od. Zuchtmittel wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen (Heranwachsenden) nicht ausreichen od. wegen der Schwere der Schuld erforderlich sind (§ 17 JugendgerichtsG). Dauer der J.: 6 Mon. bis 5 Jahre, bei Verbrechen u. U. bis 10 Jahre (§ 18 JGG); auch kann J. von unbestimmter Dauer (Höchstdauer
2 Jahre) ausgesprochen werden, wenn nicht abzusehen ist, welche Strafzeit aus erzieherischen Gründen notwendig ist (§ 19 JGG). Vollzug der J. kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 21 ff. JGG). Strafaussetzung zur Bewährung, Heilerziehung, Strafmakelbeseitigung.

ist die schwerste Sanktion, die das Jugendgericht gegen einen straffällig gewordenen Jugendlichen, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen einen straffällig gewordenen Heranwachsenden aussprechen kann (§§ 17 ff., 105 JGG). Sie ist zu verhängen, wenn wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Jugendlichen weder Erziehungsmassregeln noch Zuchtmittel ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. J. wird als Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt verbüsst. Ihr Mindestmass beträgt 6 Monate. Das Höchstmass beläuft sich auf 5 Jahre; bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe androht, ist es 10 Jahre. Der Jugendrichter verhängt J. von unbestimmter Dauer, wenn eine Höchststrafe von 4 Jahren geboten ist und sich nicht voraussehen lässt, welche Zeit erforderlich ist, um den Erziehungszweck zu erreichen; der Unterschied zwischen Mindest- und Höchstmass soll wenigstens 2 Jahre betragen. Dem Jugendlichen wird unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Bewährung eingeräumt; bewährt er sich, erlässt der Richter die J. Bei der Verurteilung zu einer J. von nicht mehr als 1 Jahr wird die Strafe nach den im allgemeinen Strafrecht geltenden Grundsätzen zur Bewährung ausgesetzt (Strafaussetzung zur Bewährung). Die Bewährungszeit beträgt mindestens 2, höchstens 3 Jahre; sie kann nachträglich auf 1 Jahr verkürzt oder auf 4 Jahre verlängert werden. Daneben hat der Richter im Jugendstrafrecht die Möglichkeit, auch die Verhängung der Strafe selbst auszusetzen, und zwar dann, wenn er nicht mit Sicherheit beurteilen kann, ob eine J. erforderlich ist; in diesem Fall stellt er nur die Schuld des Jugendlichen fest. Bei Bewährung wird der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit (mindestens 1, höchstens 2 Jahre) getilgt; andernfalls wird J. verhängt. Ist eine J. teilweise (zu mindestens 6 Monaten) verbüsst, kann der Vollstreckungsleiter den Straftest bedingt zur Bewährung aussetzen, wenn die Umstände erwarten lassen, dass der Jugendliche künftig rechtschaffen leben wird; eine unbestimmte J. kann er in eine bestimmte umwandeln und den Straftest gleichfalls zur Bewährung aussetzen (Bewährungszeit wenigstens 2, höchstens 3 Jahre mit nachträglicher Möglichkeit der Verkürzung oder Verlängerung auf 1 bzw. 4 Jahre). In all diesen Fällen muss der Jugendliche der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werden (§§ 21 ff., 88 f. JGG). - Hat der zu einer J. verurteilte Jugendliche sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen, kann der Jugendrichter frühestens 2 Jahre nach Verbüssung oder Erlass der Strafe den Strafmakel für beseitigt erklären. Bei einer J. bis zu 2 Jahren muss er ihn als beseitigt erklären, wenn die Strafe oder ein Straftest nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird (§§ 97 ff. JGG). Die Beseitigung des Strafmakels bewirkt u.a., dass die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird u. dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf.

(§ 17 JGG) ist die freiheitsentziehende Strafe des Jugendstrafrechts in einer Jugendstrafanstalt. Sie ist zu verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Ihr Mindestmaß beträgt 6 Monate, ihr Höchstmaß 5 Jahre, bei schweren Verbrechen 10 Jahre. Lit.: Bald, S., Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, 1995; Schöler, T., Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat, JuS 1999, 973

ist einzige „echte” Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts, bei welcher dem Täter die Verbüßung einer Freiheitsstrafe auferlegt wird. Nach § 17 Abs. 2 JGG kann sie entweder wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld verhängt werden und dient sowohl der Sühne der Schuld wie auch der Erziehung des Bestraften. Generalpräventive Überlegungen sind hingegen nicht zulässig.
Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel von Jugendlichen und Heranwachsenden, welche die Gefahr begründen, dass die Gemeinschaftsordnung ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten erheblich gestört wird. Ist nicht sicher, ob die schädlichen Neigungen von Gewicht sind, ist eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG möglich. Die Frage, ob erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, ist aufgrund einer umfassenden Betrachtung des bisherigen Lebensweges, der aktuellen Lebenssituation und des Verhaltens vor, während und nach der Tat zu bewerten. Beurteilungszeitpunkt ist einmal die Tatzeit, da die schädlichen Neigungen „in der Tat” hervorgetreten sein müssen. Sie müssen aber auch noch im Urteilszeitpunkt vorliegen. Unter „weiteren Straftaten” sind, da die Jugendstrafe als ultima ratio zu verstehen ist, nur solche von einigem Gewicht zu verstehen.
Auf eine Schwere der Schuld ist aus den objektiv schweren Folgen allein nicht zu schließen; sie können nur Anhaltspunkte für die persönliche Schuld darstellen. Weitere Kriterien sind neben dem objektiven Tatunrecht die Motive und Beweggründe, die Stärke des kriminellen Willens sowie die mit der Tat verfolgten Zwecke.
Gerade im Bereich des Jugendstrafrechts ist die Jugendstrafe wegen des Erziehungsgedankens als ultima ratio anzusehen, die das letzte Mittel darstellt, die Gemeinschaft und Täter selbst vor einer dauerhaften Straffälligkeit zu bewahren. Daher ist immer eine Erforderlichkeitsprüfung notwendig, bevor Jugendstrafe tatsächlich verhängt wird.
Anstelle der im Erwachsenenstrafrecht anzuwendenden Strafrahmen erstreckt sich im Jugendstrafrecht die Dauer der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 18 JGG). Innerhalb der zulässigen Strafrahmen bemisst sich die konkrete Dauer danach, wie lange eine erzieherische Wirkung erforderlich erscheint.

1. J. darf gegen einen Jugendlichen oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilenden Heranwachsenden nur verhängt werden, wenn wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Angeklagten Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Hilfe zur Erziehung) oder Zuchtmittel (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest) nicht ausreichen oder wenn die Schwere der Schuld die Verhängung der J. erfordert. Die Dauer der J. beträgt 6 Mon. bis 5 Jahre, bei schweren Verbrechen bis 10 Jahre. Die J. von unbestimmter Dauer würde durch Ges. vom 30. 8. 1990 (BGBl. I 1853) abgeschafft. Das Gericht kann im Strafurteil eine J. von höchstens 1 Jahr entsprechend den Grundsätzen der Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von 2 bis 3 Jahren aussetzen; der Verurteilte ist einem Bewährungshelfer zu unterstellen. Ergibt sich bis zum Ablauf der Bewährungsfrist aus dem Verhalten des Probanden oder aus anderen Gründen kein Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung, wird die Strafe erlassen (§§ 21-26 a JGG). Kann der Jugendrichter in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit beurteilen, ob die schädlichen Neigungen des Angeklagten die Verhängung einer J. erfordern oder ob Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausreichen, so kann er sich im Urteil darauf beschränken, die Schuld des Angeklagten festzustellen, und die Entscheidung über den Strafausspruch für eine Bewährungszeit von 1 bis 2 Jahren aussetzen. Ergibt sich während der Bewährungszeit, dass wegen der schädlichen Neigungen des Verurteilten auf eine J. nicht verzichtet werden kann, so wird diese auf Grund einer weiteren Hauptverhandlung durch Urteil verhängt; andernfalls wird der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit durch Urteil oder Beschluss getilgt (§§ 27-30, 62, 63 JGG).

2. Die Vollstreckung der J. richtet sich nach §§ 82 ff. JGG. Jugendliche über 18 Jahre, die sich für den Jugendstrafvollzug nicht eignen, und Verurteilte, die das 24. Lebensjahr erreicht haben, werden dem Erwachsenenvollzug überwiesen (§ 91 JGG). Die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist nach Verbüßung eines Teils der J. zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann. I. d. R. ist dies erst nach Ablauf von 6 Mon. der Fall, bei Strafen von mehr als 1 Jahr nach Verbüßung eines Drittels. Die Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungszeit, Bewährungshelfer) gelten entsprechend (§ 88 JGG). Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter (§ 82 I JGG). Die Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren sind grundsätzlich Justizverwaltungsakte, gegen die der Rechtsweg gem. §§ 23, 25 EGGVG zum OLG gegeben ist, in bestimmtem Fällen gerichtliche Entscheidungen, gegen die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 83 JGG).

3. Der Vollzug der J. ist in den Gesetzen der Länder geregelt, denen durch das Gesetz zur Änderung des GG v. 28. 8. 2006 (BGBl. I 2034) die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug (Art. 74 I Nr. 1 GG) übertragen wurde (Föderalismusreform I). Diese Gesetze berücksichtigen neben dem Resozialisierungsauftrag insbes. den Erziehungsauftrag. Danach wird die J. in für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtungen, den Jugendstrafvollzugsanstalten, durch erzieherisch befähigte Beamte unter besonderen, auf den Erziehungszweck gerichteten Gesichtspunkten vollzogen (s. Strafvollzug). Jugendliche über 18 Jahre, die sich für den Jugendstrafvollzug nicht eignen, können und Verurteilte, die das 24. Lebensjahr erreicht haben, sollen dem Erwachsenenvollzug überwiesen (§ 89 b JGG). Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter (§ 82 I JGG), Vollzugsleiter ist der Anstaltsleiter. Gegen Maßnahmen im Vollzug der J. ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend §§ 109, 111 ff. StVollzG gegeben, über die eine mit 1 Richter besetzte Jugendkammer entscheidet (§ 92 JGG).




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