Verbrechen

In der Umgangssprache Bezeichnung aller Straftaten. Im Recht nur Bezeichnung für besonders schwere Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

ist eine Handlung, die im Mindestmass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (§ 1 Abs. 1 StGB). a. Nebenfolge.

Strafrecht.

ist im weiteren Sinn das vom Tatbestand des Strafgesetzes in seinen Merkmalen festgelegte, mit Strafe bedrohte Unrecht, für das der Täter einen Schuldvorwurf verdient. Im engeren Sinn (§ 12 I StGB) ist V. die rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber bedroht ist (z. B. § 146 StGB, Geldfälschung, § 154 I StGB, Meineid, § 177 I StGB, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, §211 StGB, Mord, § 212 StGB, Totschlag usw.), wobei qualifizierte Tatbestände, privilegierte Tatbestände und Sondertatbestände eigenständig zu betrachten sind. Insofern steht das V. in Gegensatz zum Vergehen. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar (§ 23 I StGB). Die versuchte Anstiftung zu einem V. ist strafbar (§ 30 I StGB). Bei einem V. kann nicht von der Verfolgung abgesehen werden und kann kein Strafbefehl ergehen. Bei einem V. ist stets Verteidigung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Lit.: Schmidhäuser, E., Verbrechen und Strafe, 2. A. 1996; Lesch, H., Der Verbrechensbegriff, 1999; Manske, G. , Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 2003

gern. § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Hierfür bleiben gern. § 12 Abs. 3 StGB Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, außer Betracht (Straftat).

ist eine im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedrohte rechtswidrige Tat (§ 12 I StGB).




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