Ausland

fremdes Staatsgebiet. Die DDR gilt in der Bundesrepublik Deutschland nicht als A.

ist das nicht zum eigenen Staatsgebiet gehörige Gebiet einschließlich der nicht unter Staatshoheit stehenden Gebiete und des offenen Meers. Lit.: Geimer, R., Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, 1995; Bar, C. v., Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache, 5. A. 2006; Schütze, R., Rechtsverfolgung im Ausland, 3. A. 2002; Grümmer, D./Smets, R., Einkünfte und Umsätze im Ausland, 2000

ist staatsrechtlich jedes Gebiet, das nicht zum Inland gehört, einschl. der nicht unter Staatshoheit stehenden Gebiete und des offenen Meeres. Was Inland und was Ausland ist, kann durchaus unterschiedlich gesehen werden. Die BRep. betrachtete auch nach dem Abschluss des Grundvertrages die ehem. DDR mit Rücksicht auf das Fortbestehen der Nation nicht als A. Die Republik Irland betrachtet auch heute noch die Ulster-Provinzen (Nordirland), die das Vereinigte Königreich für sich beansprucht, nicht als Ausland. Für das Steuerrecht vgl. Inland, Drittlandsgebiet, Zollgebiet.




Vorheriger Fachbegriff: Auslagen | Nächster Fachbegriff: Auslandsaufenthalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen