Ausschüsse

1. A. des Parlaments werden als dessen Organe nach Maßgabe der Verfassung und insbes. der Geschäftsordnung bestellt (meist als Fachausschüsse mit einer den Ressorts entsprechenden Zuständigkeit). Besondere Aufgaben haben die Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG). Zwingend vorgeschrieben sind die A. für Angelegenheiten der Europäischen Union, auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung sowie der Petitionsausschuss (Art. 44, 45 a, c GG). Im Übrigen bereiten die A. die Plenarsitzungen des Parlaments vor, insbes. durch Beratung von Gesetzentwürfen zwischen 1. u. 2. Lesung im Plenum; sie haben deshalb große praktische Bedeutung im Gesetzgebungsverfahren. Die Sitzungen der A. sind i. d. R. nicht öffentlich (anders z. B. im bayer. Landtag). Die A. werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Parlament besetzt. Nähere Vorschriften über die A. des Deutschen Bundestages enthalten die §§ 54 ff. GO BT.

2. Auch für die kommunalen Vertretungen (Gemeindevertretung; Kreistag) ist die Bildung von A. vorgesehen und z. T. zwingend vorgeschrieben (Kreisausschuss). Beratende A. bereiten die Beschlussfassung für das Plenum vor, beschließenden A. sind bestimmte Aufgaben zur selbständigen und abschließenden Erledigung zugewiesen.




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