Nötigung

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe wird belegt, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch die Androhung eines "empfindlichen Übels" zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ihm also ein bestimmtes Verhalten aufzwingt. Dabei ist schon der Versuch strafbar. Als rechtswidrig gilt die Tat dann, wenn die Gewaltanwendung oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck nicht in einem angemessenen Verhältnis steht. Für besonders schwere Fälle, z. B. wenn jemand einen anderen zu einer sexuellen Handlung nötigt, ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vorgesehen.
Nötigung durch Drohung
Eine Nötigung durch Drohung liegt z. B. dann vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu etwas nötigt, indem er mit Entlassung droht oder wenn ein Angestellter von seinem Chef etwas verlangt und dabei damit droht, bloßstellende Tatsachen über ihn zu veröffentlichen. Das Drohen mit bloßen Unannehmlichkeiten reicht hingegen nicht aus.

Nötigung durch Gewalt
Eine Nötigung durch Gewalt ist gegeben, wenn der Täter physische Kraft anwendet, um den erwarteten oder geleisteten Widerstand beim Opfer zu überwinden. Allerdings werden an die Kraftentfaltung nur geringe Anforderungen gestellt. So liegt, etwa im Straßenverkehr, bereits dann eine Nötigung durch Gewalt vor, wenn man den Weg versperrt, um ein anderes Fahrzeug am Weiterfahren zu hindern, wenn man Überholversuche eines anderen Verkehrsteilnehmers vereitelt oder wenn man aus hoher Geschwindigkeit scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen. Im Mietrecht liegt eine gewalttätige Nötigung z. B. dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter im Winter die Heizung abdreht, um ihn zur Zahlung rückständiger Mietzinsen zu zwingen. Auch im Fall einer so genannten Sitzdemonstration, die zur Blockade anderer Verkehrsteilnehmer führt, hatte die Rechtsprechung früher eine Nötigung durch Gewalt gesehen. Diese Rechtsauffassung ist jedoch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Meinung vertritt, für bloße Sitzblockaden treffe der Begriff Gewalt nicht zu, hinfällig geworden.

§ 240 StGB

Wenn ein Fußgänger eine Parklücke freihält
Sachverhalt: Auf der Suche nach einem Parkplatz fuhr der Angeklagte A. mit seinem Auto auf eine Parklücke zu, wurde jedoch durch einen dort stehenden Fußgänger, der die Parklücke für einen anderen, noch weiter entfernten Wagen freihalten wollte, am Einparken gehindert. Aus Verärgerung darüber forderte A. den Fußgänger auf, zur Seite zu treten. Als dieser jedoch keine Anstalten dazu machte, drohte ihm A. damit, ihn zu überfahren. Er setzte sein Auto in Bewegung, fuhr auf den Fußgänger zu und verletzte ihn hierbei.

Urteil und Begründung: Nach der Rechtsprechung hat bei der Einfahrt in eine vorhandene Parklücke derjenige Kraftfahrer den Vortritt, der die Lücke zuerst erreicht. Dieses Recht stand hier grundsätzlich A. zu, da der andere Kraftfahrer, für den der Fußgänger die Parklücke freihalten wollte, noch nicht angekommen war. Das Gericht erkannte an, dass ein Kraftfahrer zur Notwehr berechtigt ist, wenn er auf öffentlichem Verkehrsgrund von einem Fußgänger, der die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, am Einfahren in eine Parklücke gehindert wird. Dennoch durfte A. nicht in der Art und Weise, wie es geschah, die Einfahrt in die Parklücke erzwingen. Bereits die Drohung, einen Fußgänger zu überfahren, stellt nach Auffassung des Gerichts keine angemessene Verteidigung mehr dar und kann daher den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Eine solche Drohung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern liegt bereits im Zufahren mit dem Auto auf den Fußgänger. Da diese Handlung also schon nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, bestand auch kein Rechtfertigungsgrund für die herbeigeführte Körperverletzung. A. wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 500EUR verurteilt.

Urteil des BayObLG vom 7. 2. 1995 (2 StRR239/94).

Eine Straftat, bei der der Täter sein Opfer «rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt». Dabei wird der Begriff «rechtswidrig» dahingehend erläutert, daß er dann gegeben sei, «wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist», z. B. also die Androhung von Prügel, um einen Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, nicht aber die Androhung einer Klage. Die Nötigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, § 240 StGB. - In letzter Zeit hat es Diskussionen darüber gegeben, ob z.B. eine Sitzblockade eine Nötigung darstellt, auch wenn sie zu einem vertretbaren Zweck unternommen wird, z. B. um den Abzug von Raketen zu erreichen.

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt od. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung od. Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt od. die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 StGB); z.B. rechtswidrige Drohung: Gläubiger droht Schuldner, er werde dessen Sohn wegen Sittlichkeitsvergehen anzeigen, wenn er seine Schuld nicht bezahle; nicht rechtswidrig: Bestohlener droht dem Dieb mit Anzeige, wenn er die Sache nicht zurückgibt. Parlamentsnötigung.

(§ 240 StGB) begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt (z. B. Körperschläge) oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (z.B. Hinweis auf mögliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Objekt der Gewalt oder des angedrohten Übels muss nicht der Genötigte selbst, es kann auch ein Dritter sein (z. B. Ehegatte). Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung bzw. die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. "Verwerflich" bedeutet soziale Unerträglichkeit bzw. soziale Missbilligung. Verwerflich handelt etwa der
Fahrer eines schnellen Sportwagens, der auf der Überholspur der Autobahn den langsameren Vordermann durch dichtes Auffahren u. fortwährendes Betätigen der Lichthupe zum Ausweichen zwingt, nicht jedoch derjenige, der einen anderen zum Anhalten nötigt, um ihn auf eine Gefahrensituation (z. B. Kleinkind öffnet bei hohem Tempo hintere Fahrzeugtür) aufmerksam zu machen. Umstritten ist, ob Sitzblockaden, Sit-ins vor militärischen Einrichtungen u. ähnliche Formen des zivilen Ungehorsams Gewaltanwendung sind und ob, falls das zu bejahen ist, die Verwerflichkeit deshalb entfällt, weil sich die Teilnehmer von gemeinwohlorientierten Fernzielen leiten lassen (z. B. um für den Frieden zu demonstrieren). Das BVerfG hat in seinem Urteil auf diese Fragen keine eindeutige, der Rechtssicherheit förderliche Antwort gegeben. Es hält - mit der für das Urteil massgebenden Meinung von 4 der 8 Richter des 1. Senats - die Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte auf Fälle, in denen die Täter mit nur geringfügiger Körperkraft eine unausweichliche Zwangswirkung auf das Opfer ausüben (z.B. Bildung einer lebenden Barriere durch Niederlassen auf einer Zufahrt), für verfassungsgemäss; der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 III GG (Rechtsnorm) werde dadurch nicht verletzt. Damit bleibt es aber dem Strafrichter überlassen, ob er das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" in diesem weiten Sinne auslegt oder nicht. Erstreckt er den Gewaltbegriff auf Sitzdemonstrationen u. ä., dann muss er - so die übereinstimmende Auffassung sämtlicher 8 Mitglieder des Senats - unter Würdigung aller Umstände prüfen, ob das Verhalten der Täter verwerflich war. Nach Meinung der 4 Richter, deren Auffassung das Urteil trägt, ist der Strafrichter jedoch bei der Verwerflichkeitsprüfung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet - allerdings auch nicht gehindert neben dem Nahziel (Behinderung des Tatopfers) auch die Fernziele (z.B. Abrüstung, Umweltschutz) der Demonstranten zu berücksichtigen. Dem Gebot schuldangemessenen Strafens werde auch durch Einbeziehung dieser Tatmotive in die Strafzumessung Genüge getan. Die durch das Urteil des BVerfG ausgelöste Rechtsunsicherheit hatte zur Folge, dass einige Strafgerichte Sitzblockierer verurteilten, andere sie freisprachen. Inzwischen hat der BGH entschieden, dass bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Täterverhaltens nur das Nahziel der Zwangsausübung, nicht hingegen die politischen Fernziele zu berücksichtigen seien; die politischen Motive dürften allein bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der Beschluss, der auf Vorlage des OLG Stuttgart erging, bindet die nachgeordneten Gerichte. - Die N. ist in mehreren anderen Strafdelikten als Tatbestandselement enthalten (z.B. Raub, Erpressung). Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

(§ 240 StGB) ist das rechtswidrige Zwingen eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer von ihm nicht gewollten Handlung, Duldung oder Unterlassung. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 II StGB). Die N. ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit. Sie wird verdrängt von allen speziellen Nötigungsvorschriften und Tatbeständen, die eine Nötigung voraussetzen (z. B. Vergewaltigung, Freiheitsberaubung). Keine N. ist nach umstrittener Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das friedliche Hinsetzen vor einer Einfahrt (Sitzblockade), doch kann es nach neuerer Rechtsprechung auf Einzelumstände wie z. B. die Dauer und die verwendeten Mittel ankommen. Keine N. ist es auch, wenn sich ein Mitarbeiter eines Verkäufers einem Kunden in den Weg stellt, um die Übereinstimmung von Rechnung und Inhalt eines Einkaufswagens zu prüfen. Die N. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen anderen mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird wegen sexueller N. mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (in minder schweren Fällen zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter zwei Jahren) bestraft (§ 177 StGB). Lit.: Schroeder, F., Die Grundstruktur der Nötigung, NJW 1996, 2627; Bergerhoff, M., Nötigung durch Boykott, 1998; Sinn, A., Die Nötigung, 2000; Loderbauer, W., Nötigungsfälle im fließenden Straßenverkehr, Diss. jur. Regensburg 2001; Harbeck, B., Probleme des Einheitstatbestands sexueller Nötigung, 2001

(§ 240 StGB) begeht, wer einen Menschen vorsätzlich und rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gewalt i. S. d. ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Dabei kann die Gewalt so stark sein, dass sie den Widerstand des Opfers ganz ausschließt (sog. vis absoluta), oder sie kann den Willen des Genötigten so beugen, dass er sich dem Täter fügt, weil er die Fortsetzung des physisch vermittelten Zwangs beenden will (sog. vis compulsiva).
Das BVerfG hat den vormaligen sog. „vergeistigten” Gewaltbegriff des BGH für verfassungswidrig erklärt (BVerfG NJW 1995, 1141) und im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Sitzblockaden festgestellt, dass für „Gewalt” nicht lediglich die körperliche Anwesenheit des Täters ausreiche, wenn diese zu einer nur psychischen Zwangseinwirkung bei dem Opfer führe. Diese Straffreiheit betreffe aber nicht angekettete Sitzdemonstranten, da diese keine nur psychische Barriere für den Genötigten darstellen. Der BGH hat in seiner sog. „Zweiten-Reihe-Rspr.” betont, dass bei einer
vorsätzlichen Straßenblockade durch Menschen zwar nicht die Kraftfahrzeuge in der ersten Reihe genötigt
würden (weil diese an der theoretisch möglichen Weiterfahrt nicht physisch, sondern nur psychisch gehindert sind), wohl aber die Wagen der zweiten Reihe, für welche die voranstehenden Kraftfahrzeuge ein tatsächlich unüberwindbares Hindernis darstellen, sodass eine Nötigung durch Gewalt in mittelbarer Täterschaft vorliegt.
Drohung im Sinne des § 240 StGB ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt und das dann eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt. Gegenbegriff der Drohung ist die grundsätzlich straflose Warnung, durch die lediglich auf eine unabhängig vom Willen des Warnenden eintretende Folge eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird.
Tatbestandlich kann auch die Drohung mit einem Unterlassen sein (z. B. dem, einen Arbeitsplatzbewerber nicht einzustellen). Nach h. M. muss den Täter insoweit keine § 13 StGB vergleichbare Handlungspflicht treffen. Auch bei einem in Aussicht gestellten Unterlassen kommt es vielmehr auf den von der Drohung ausgehenden Motivationsdruck an. Die Tatbestandsverwirklichung indiziert bei § 240 StGB (und auch bei § 253 StGB) noch nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung. Dieses Unwerturteil muss vielmehr in jedem Fall erst positiv festgestellt werden. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Anwendung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Die Verwerflichkeit der Tat kann sich nicht nur aus der Verwerflichkeit des Mittels oder aus der Sozialwidrigkeit des erstrebten Zwecks ergeben, sondern auch aus dem Missverhältnis des an sich legitimen Mittels und des für sich gesehen erlaubten Zwecks. Umstritten ist, inwieweit schon bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit anerkennenswerte Zwecke zu berücksichtigen sind. Überwiegend wird aber die Verfolgung von Fernzielen erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Für eine Nötigung in einem besonders schweren Fall ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 240 Abs. 4 StGB). Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Die Strafbarkeit des Nötigungsversuchs ist in § 240 Abs. 2 StGB normiert.

1.
Wer eine Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 240 StGB). Ein bes. schwerer Fall liegt i. d. R. vor, wenn der Täter eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingeheung der Ehe (Zwangsehe) oder eine Frau zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Der Versuch ist strafbar.

2.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Androhung der Gewalt oder des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 II StGB), d. h. wenn das angewendete Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht. Verwerflich kann daher auch ein an sich berechtigtes Zahlungsverlangen sein, wenn es mit sittlich zu missbilligenden (nicht sozialadäquaten) Mitteln geltend gemacht wird, so z. B. unter Androhen von Veröffentlichungen über die Vergangenheit des Schuldners oder andere mit dem Anspruch nicht zusammenhängende Vorfälle; im Straßenverkehr das gefährliche Zufahren auf einen anderen oder sonstige erhebliche Gefährdung, um ein an sich bestehendes Vorfahrtrecht o. dgl. zu erzwingen.

3.
Bei einer Sitzdemonstration (Sitzblockade), die zur Nichtbenutzbarkeit einer öffentl. Straße durch andere Verkehrsteilnehmer führt, hatte die Rspr. in dem dadurch körperlich vermittelten Zwang zur Überwindung dieses Widerstands Gewalt erblickt und darauf abgestellt, ob ihre Anwendung nach den jeweiligen Umständen als verwerflich zu bezeichnen ist (BVerfG NJW 1987, 43; BGHSt. 34, 71). Fernziele von Straßenblockierern konnten nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt. 35, 270). Das BVerfG hat seine Ansicht geändert und im Falle der Blockade eines einzelnen Kfz. entschieden (NJW 1995, 1141), für Gewalt genüge nicht lediglich körperliche Anwesenheit des Täters und psychische Zwangswirkung auf das Opfer. Es bejaht aber Gewalt, wenn darüber hinaus eine physische Barriere, z. B. durch Ankettung oder Blockade mit Kfz., errichtet wird (BVerfG NJW 2002, 1031). Ob N. vorliegt, wenn das erste an der Weiterfahrt gehinderte Fahrzeug bewusst dazu benutzt wird, die Durchfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge zu versperren, wie der BGH (NJW 1995, 2643) annimmt, hat das BVerfG offen gelassen. Außerdem verlangt das BVerfG, dass bei der Prüfung der Verwerflichkeit neben dem Gebot schuldangemessenen Strafens das durch Art. 8 GG geschützte Anliegen, öffentliche Aufmerksamkeit für eine Meinung zu erringen, berücksichtigt wird (NJW 2002, 1031).

4.
Der Vorsatz des Täters muss die Umstände erfassen, die das Übel empfindlich und sein Verhalten verwerflich erscheinen lassen, nicht aber das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (insoweit kann Verbotsirrtum vorliegen). Wegen des Unterschieds zwischen N. und Erpressung s. dort, ebenso wegen des Absehens von Strafverfolgung gegen den durch Androhung des Offenbarens einer Straftat Genötigten. Über Sonderfälle von N. Parlamentsnötigung, militärische Straftaten (N. eines Vorgesetzten), Sexualstraftaten (sexuelle N.), Menschenraub (Geiselnahme) Menschenhandel.

5.
Ist eine Nötigung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat des Opfers zu offenbaren, so kann von deren Verfolgung abgesehen werden, wenn diese nicht zur Sühne unerlässlich ist; dies gilt auch dann, wenn das Opfer eine Erpressung anzeigt und dadurch ein von ihm begangenes Vergehen bekannt wird (§ 154 c StPO).




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