Straßenverkehr
Ein wichtiger Faktor unseres öffentlichen Lebens und daher auch vom
Gesetzgeber besonders eingehend geregelt. Da sich die Anforderungen laufend ändern, hat der
Gesetzgeber selbst nur ein
Rahmengesetz erlassen, das
Straßenverkehrsgesetz (StVG) von 1952, das aber bereits auf ein Gesetz aus dem Jahre 1909 zurückgeht. In diesem Gesetz sind nur allgemeine
Vorschriften über die
Zulassung von Kraftfahrzeugen und Personen zum Straßenverkehr enthalten, ferner ist darin die Pflicht für die Halter und
Führer von
Kraftfahrzeugen zum Ersatz eines jeden Schadens, der beim Betrieb eines
Kraftfahrzeuges entsteht, geregelt. Diese Pflicht zum
Schadensersatz ist als
Gefährdungshaftung ausgestaltet, das heißt es muß auch dann
Schadensersatz geleistet werden, wenn den Halter oder den Fahrer keine Schuld an der Entstehung des Schadens trifft. Um sicherzustellen, daß der Halter eines
Kraftfahrzeuges auch wirklich
Schadensersatz für alle von seinem Fahrzeug angerichteten Schäden leisten kann, ist gesetzlich der Abschluß einer
Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Außerdem enthält das Straßerverkehrsgesetz selbst noch Straf- und
Bußgeldvorschriften für das
Fahren ohne Fahrerlaubnis (
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe), den Mißbrauch von Kennzeichen (sechs Monate oder
Geldstrafe) und das Fahren mit 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut (
Geldbuße bis zu 3000,-DM). Es regelt ferner das behördliche -»Fahrverbot, das Verfahren bei
Verwarnungen und die Einrichtung des
Verkehrszentralregisters (
Verkehrssünderkartei). Die Einzelheiten über das Verhalten im Straßenverkehr und die
Zulassung zum Straßenverkehr sind jedoch auf Grund einer
Ermächtigung im Gesetz durch den Bundesverkehrsminister in zwei
Rechtsverordnungen geregelt: der
Straßenverkehrsordnung (StVO) und der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
ist die Benutzung der jedermann oder bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehenden Straßen. Das Recht des Straßenverkehrs ist insbesondere geregelt im
Straßenverkehrsgesetz, der
Straßenverkehrsordnung (z.B. § I II StVO, Verbot des Benutzen eines Telefons in der Form des Aufnehmens oder Haltens eines Hörers während der Fahrt durch einen
Kraftfahrzeugführer § 23 Ia StVO) und der Straßenver- kehrszulassungsordnung. Sie enthalten zahlreiche Einzel
Vorschriften über die
Zulassung zum S. sowie die Regelung der konkreten Gestaltung des Verhaltens im S. § 7 StVG setzt dabei für den
Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich eine
Gefährdungshaftung fest. Bestimmte Verhaltensweisen im S. sind als Straftatbestände mit Strafe bedroht (insbesondere die §§ 315bff. StGB). Lit.:
Straßenverkehrsrecht (Lbl.), 57. A. 2005; Straßenverkehrsrichtlinien (Lbl.), 42. A. 2005;
Straßenverkehrsrecht, hg.v. Janiszewski, H., 46. A. 2007; Hent- schel, P.,
Straßenverkehrsrecht, 38. A. 2005; Janiszewski, H./Jagoxv, J./Burmann, M.,
Straßenverkehrsrecht, 19. A. 2006; Handbuch des
Straßenverkehrsrechts (Lbl.) hg.v. Berz, U./Burmann, M., 14. A. 2004; Straßenverkehrsentscheidungen (Lbl.), hg.v. Cramer/Berz/ Gontard, 33. A. 2004; Sieghörtner, R., Internationales Straßenverkehrsunfallrecht, 2002; Handbuch
Straßenverkehrsrecht, hg. v. Ferner, W., 2003; Heß, R. u. a.., Die
Entwicklung des
Straßenverkehrsrechts im Jahre 2006, NJW 2007, 486;
Straßenverkehrsrecht, hg. v. Buschbell, H., 2. A. 2006
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