Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die wesentlichen Verkehrsvorschriften, d. h., sie lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr. Sie beruht auf §6 StVG und wird vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Straßenverkehrsordnung ist in drei Abschnitte untergliedert:
* Allgemeine Verkehrsregeln,
* Zeichen und Verkehrseinrichtungen,
* Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften.
* Ergänzt wird die Straßenverkehrsordnung durch Verwaltungsvorschriften (VwV).

Die Grundregel — § 1 StVO — besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Allerdings ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, und an den Nachweis der Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. So darf die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt werden und ist, falls nötig, durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Außerdem sind die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen zu beachten. Dauerausnahmegenehmigungen sind auf höchstens drei Jahre befristet und dürfen nur widerruflich erteilt werden.
Zu den Ausnahmegenehmigungen gehören beispielsweise in bestimmten Fällen Parkerleichterungen. So kann Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestattet werden
* an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
* im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
* an Stellen, die durch die Zeichen "Parkplatz" und "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
* in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
* an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
* auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
* in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die genannten Parkerleichterungen dürfen nur mit Pkw und Krafträdern in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gelten Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können, wie insbesondere Querschnittgelähmte oder Menschen, denen beide Beine ganz oder teilweise amputiert wurden.
§46 StVO
Siehe auch Gurtpflicht
Sonderrechte
Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
§ 35 StVO

ist das den Straßenverkehr ordnende Gesetz. Lit.: StVO, 9. A. 2006; Schurig, R., Straßenverkehrsordnung, 12. A. 2006

, Abk. StVO: Rechtsverordnung, in der die von allen Verkehrsteilnehmern zu beachtenden Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr enthalten sind. Die §§ 1-35 StVO enthalten allgemeine Regeln, die §§ 36-43 enthalten Bestimmungen über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und die §§ 44-53 Durchführungs-, Bußgeld-und Schlussvorschriften. Zentrale Vorschrift ist §1 StVO, der jedem Verkehrsteilnehmer als Grundregel die Pflicht zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht auferlegt. Im Weiteren sind im allgemeinen Teil u. a. die Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2), Geschwindigkeit (§ 3), Abstand (§ 4), Überholen (§ 5), Vorfahrt (§ 8), Halten und Parken (§ 12) etc. geregelt. Straßenverkehrsrecht
(StVO)regelt das Verhalten der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Strassenverkehr und enthält darüber hinaus auch u.a. Bestimmungen über Verkehrszeichen.




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