Parkscheinautomat

An bestimmten Plätzen darf nur mit einem Parkschein geparkt werden, der am Parkscheinautomaten gelöst wird und am oder im Fahrzeug von außen gut sichtbar deponiert werden muss. Die Dauer der zulässigen Parkzeit ist angegeben; über diese Zeitspanne hinaus nachzulösen ist nicht gestattet. Wenn ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig ist, darf man ebenfalls nur bis zur angegebenen Höchstdauer parken, und zwar mit einer Parkscheibe. Zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen braucht man keinen Parkschein. Haben in einer markierten Parkbox mehrere Fahrzeuge Platz, muss für jedes ein Parkschein gezogen werden.

Siehe auch § 13 StVO, VwV zu § 13 StVO


Verwarnungs- und Bußgelder für Halt- und Parkverstöße mit dem Pkw
Der bundeseinheitliche Verwarnungs- und Bußgeldkatalog sieht aus Gründen der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer für Halt- und Parkverstöße genau festgelegte Regelsätze vor.
Dabei ist es für die Höhe des verlangten Geldbetrags jedoch von Bedeutung, ob nur der so genannte Grundtatbestand vorliegt oder ob der Verkehrssünder darüber hinaus auch noch den Straßenverkehr behindert hat.
Für derartige Tatbestände, die mit 80EUR oder einem noch höheren Bußgeld geahndet werden, erfolgt ein Eintrag im Verkehrszentralregister (Punkte) in Flensburg.
* Unzulässiges Halten (5 12 Abs. 1 StVO):
* Grundtatbestand — 20 EUR Behinderung — 30 EUR "In der zweiten Reihe" halten:
* Grundtatbestand — 30 EUR Behinderung —40 EUR
* Unzulässiges Parken: Grundtatbestand — ab 30 EUR Behinderung— ab 50 EUR
Das Verwarnungsgeld kann höher ausfallen, wenn länger als eine bzw. drei Stunden geparkt wird.
"In der zweiten Reihe" parken: Grundtatbestand — 40 EUR
Behinderung — 50 EUR
länger als 15 Minuten: Grundtatbestand — 60 EUR Behinderung — 75 EUR
* Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten parken:
* Grundtatbestand — 75 EUR
* Unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken:
* Grundtatbestand — 75 EUR
* Regelmäßig in einem geschützten Bereich, beispielsweise in einem Klinik- oder Erholungsgebiet oder in einem Kurgelände, während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht parken: Grundtatbestand — 60 EUR
* Mit einem Kraftfahrzeuganhänger ohne dazugehöriges Zugfahrzeug länger als zwei Wochen parken: Grundtatbestand — 40 EUR
* Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen halten: Grundtatbestand — 40 EUR Behinderung — 60 EUR
* Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen parken: Grundtatbestand — 50 EUR Behinderung — 75 EUR
* Nicht Platz sparend halten oder parken: Grundtatbestand — 20 EUR
* An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitend parken: bis zu 30 Minuten: Grundtatbestand —10 EUR bis zu einer Stunde: Grundtatbestand — 20 EUR bis zu zwci Stunden: Grundtatbestand — 30 EUR bis zu drei Stunden: Grundtatbestand — 40 EUR länger als drei Stunden: Grundtatbestand — 50 EUR
* In einem ausgewiesenen Fußgängerbereich unzulässig parken: Grundtatbestand — 60 EUR Behinderung — 75 EUR
* länger als drei Stunden: Grundtatbestand — 75 EUR
* In einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen parken:
* Grundtatbestand — 20 EUR Behinderung — 30 EUR
* länger als drei Stunden: Grundtatbestand — 40 EUR Behinderung — 60 EUR
* Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen parken:
* Grundtatbestand — 80 EUR Zusätzlich werden zwei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen, die grundsätzlich erst nach zwei Jahren getilgt werden.




Vorheriger Fachbegriff: Parkscheibe | Nächster Fachbegriff: Parkstudium


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen