Verwarnungsgeld

wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im sogenannten •Verwarnungsverfahren mit gleichzeitig erteilter Verwarnung durch besonders hierzu ermächtigte Personen am Tatort oder durch die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde in Höhe von 2 EUR bis 20 EUR erhoben (§§ 56, 57 OWiG). Der Bundesminister f. Verkehr hat für die Erteilung einer Verwarnung und die Erhebung eines Verwarnungsgeldes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht (Bundesanzeiger Nr. 235/1968); Geldbusse und Verwarnungsgeldkatalog.




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