Ordnungswidrigkeiten

Leichtere Gesetzesverstöße, zum Beispiel im Straßenverkehr, sollen nicht gleich zu einem Strafprozeß führen, weil wir sonst zu einem «Volk von Vorbestraften» würden. Für solche Verstöße hat der Gesetzgeber daher ein eigenes Verfahren schaffen, in dem zunächst nicht die Strafgerichte, sondern die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden (zum Beispiel die Polizei) tätig werden, die dem Schuldigen eine Geldbuße auferlegen. Diese kann er bezahlen. Wenn er das nicht will, kann er das Strafgericht anrufen, das dann darüber entscheiden muß, ob er überhaupt gegen ein Gesetz verstoßen hat und ob die von der Verwaltungsbehörde gegen ihn verhängte Geldbuße angemessen ist. Dieses Verfahren ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt, das im Jahre 1987 neu gefaßt worden ist.

, Owi-Recht: rechtswidrige, vorwerfbare Handlungen, die gegen einen gesetzlich normierten Tatbestand verstoßen, denen der Gesetzgeber aber keinen solchen kriminellen Unwertgehalt beigemessen hat, dass er sie mit Strafe bedroht und somit den Straftaten gleichgestellt hat. Überschneidungen zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat kann
es bei den sog. Mischtatbeständen geben. Ordnungswidrigkeiten werden bei geringfügigen Zuwiderhandlungen meist mit einer Verwarnung und/oder einem Verwarnungsgeld, sonst mit einer Geldbuße geahndet. Als Nebenfolgen kommen häufig die Einziehung (§ 22 ff. OWiG) und der Verfall (§ 29 a OWiG) oder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das Fahrverbot in Betracht. Die einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestände sind bis auf einen kleinen Teil, der im Ordnungswidrigkeitengesetz normiert ist, weit verstreut in den Gesetzen der einzelnen speziellen Rechtsgebiete, Rechtsverordnungen oder Satzungen enthalten. Insbesondere die einzelnen Gesetze des Ordnungsrechts enthalten im jeweils letzten Teil einzelne Bußgeldvorschriften, die Ordnungswidrigkeiten im jeweiligen Bereich regeln (z.B. § 55 WaffG, § 41 WHG). Häufig handelt es sich um Blankettvorschriften, die ausfüllungsbedürftig sind. Zur Ausfüllung können auch Rechtsvorschriften des EG-Rechts oder Verwaltungsakte dienen. Die meisten Ordnungswidrigkeiten entstehen im Straßenverkehr. Soweit es sich nicht um schwerwiegende Verstöße in Form von Verkehrsstraftaten handelt (wie bspw. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs), stellen die Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln regelmäßig Verkehrsordnungswidrigkeiten dar.
Im Aufbau ist die Ordnungswidrigkeit der Straftat gleichgestellt und gliedert sich in Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit und eventuelle sonstige Ahndungsvoraussetzungen. Die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten kann wie im Strafrecht durch aktives Tun oder Unterlassen und im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen, wobei die fahrlässige Begehung überwiegt. Unterschiede zum Strafrecht ergeben sich insbesondere bei der Begehung durch mehrere. Im Strafrecht unterscheidet man hierbei zwischen Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft (Mittäter), während das OWiG sämtliche Teilnahmeformen in § 14 unter der Beteiligung zusammenfasst. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 OWiG nur geahndet werden, wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die Folgen eines Irrtums des Täters richten sich ähnlich wie im Strafrecht nach der Unterscheidung zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum. Die Rechtswidrigkeit kann durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen entfallen. Daneben gibt es einzelne spezielle Rechtfertigungsnormen, wie bspw. § 35 StVO, die der Polizei und Feuerwehr etc. Sonderrechte im Straßenverkehr einräumen.
Der Begriff der Vorwerfbarkeit entspricht der Schuld im strafrechtlichen Sinn.
Nach dem Ablauf der Verjährung kann eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr erfolgen. Das Verfahren zur Ahndung richtet sich im Wesentlichen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, in dem das Bußgeldverfahren geregelt ist, und dem Opportunitätsprinzip.

sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind, die aber als Ordnungs(Verwaltungs)unrecht mit Geldbuße geahndet werden können. Soweit sie nicht ein grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten darstellen und daher als Straßenverkehrsgefährdung bestraft werden, sind die meisten Verkehrsverstöße Verkehrsordnungswidrigkeiten.

1.
Nach § 1 des G über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. v. 19. 2. 1987 (BGBl. I 602) m. Änd. ist O. eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, deren Ahndung mit Geldbuße (nicht: Geldstrafe) im Gesetz zugelassen - nicht wie bei der Straftat: vorgeschrieben - ist. Außerdem gibt es sog. Mischtatbestände, bei denen wegen derselben Handlung Strafe oder Geldbuße verhängt werden kann und bei denen sich der Charakter als Straftat oder O. danach bestimmt, ob die Tat im Einzelfall mit Strafe oder Geldbuße zu ahnden ist; dies richtet sich z. B. im Wirtschaftsstrafrecht nach Umfang und Auswirkungen der Tat, Verwerflichkeit des Handelns usw. (§§ 1, 2 WiStG 1954). Bei den sog. unechten Mischtatbeständen hängt die Wertung als Straftat von Qualifikationsmerkmalen ab (z. B. Gesundheitsgefährdung bei Jugendlichen, § 58 V JArbSchG). Die Höhe der Geldbuße (i. d. R. 5 EUR-1000 EUR) soll das dem Täter zugeflossene Entgelt oder seinen Gewinn übersteigen; zu diesem Zweck kann das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden (§ 17 OWiG).

2.
In der Begehungsform weisen die O. Abweichungen vom allgemeinen Strafrecht auf. Versuch ist stets nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 13 OWiG). Für Teilnahmehandlungen (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) gilt nach § 14 OWiG der zusammenfassende Begriff „Beteiligung“; jeder Beteiligte handelt ordnungswidrig, doch werden Umfang und Bedeutung seines Tatbeitrags bei Bemessung der Geldbuße berücksichtigt. Das Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen in Tateinheit wird wie im Strafrecht (Konkurrenz) behandelt. Sind wegen Tatmehrheit mehrere Geldbußen verwirkt, so wird anders als im Strafrecht jede gesondert festgesetzt. Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit (häufig im Straßenverkehrsrecht, z. B. fahrlässige Körperverletzung durch Vorfahrtsverstoß), so wird nur das Strafgesetz angewendet (§§ 19 ff. OWiG). Für die Verjährung der Verfolgung gelten je nach Höhe der Bußgelddrohung Fristen von 6 Mon. bis zu 3 Jahren (§ 31 OWiG). Die Regelung des Irrtums (§ 11 OWiG) folgt der allgemeinen Unterscheidung zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum; ist dieser vorwerfbar, kann der geringere Schuldgrad bei Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Die Einziehung ist zulässig, soweit das gesetzlich bestimmt ist, so insbes. bei Gegenständen, die durch eine O. erlangt worden oder zur Begehung einer O. gebraucht oder bestimmt sind. Gehören sie einem Dritten, ist Einziehung nur zulässig, wenn sie gemeingefährlich sind oder wenn der Dritte mindestens leichtfertig zu ihrer Verwendung für die Tat beigetragen oder sie in Kenntnis der einziehungsbegründenden Umstände in verwerflicher Weise erworben hat; doch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§§ 22 ff. OWiG). Außerdem kann Verfall des durch die O. Erlangten angeordnet werden (§ 29 a OWiG).

3.
Für das Verfahren (s. a. Bußgeldverfahren) gilt das Opportunitätsprinzip, d. h. die Verwaltungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das öffentliche Interesse eine Ahndung erfordert (§ 47 OWiG). In Bagatellfällen kann sie eine Verwarnung erteilen und ein Verwarnungsgeld (5 EUR-35 EUR) festsetzen; die Verwarnung ist aber nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr nach Belehrung über sein Weigerungsrecht einverstanden ist und ggf. das Verwarnungsgeld sofort oder fristgerecht zahlt (§ 56 OWiG).

a) Zuständigkeit. Liegt ausschließlich eine O. vor, so führt die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen selbst oder mit Hilfe der Polizei durch, die auch ohne Auftrag ermitteln kann. Kommt eine Straftat in Betracht, ist die Sache an die StA abzugeben. Deren Entscheidung, dass eine Straftat und keine O. vorliegt, bindet die Verwaltungsbehörde (§ 44 OWiG). Bei Zusammenhang zwischen einer Straftat und einer O. kann die StA auch deren Verfolgung übernehmen. Vor Einstellung des Verfahrens hört sie die Verwaltungsbehörde; bei Anklageerhebung übersendet sie ihr Abschrift der Anklageschrift (§§ 42, 63 OWiG).

b) Der Bußgeldbescheid enthält die Personalien des Betroffenen, die Bezeichnung der O., ihrer gesetzl. Merkmale und der angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel, die Höhe der Geldbuße und etwaige Nebenfolgen, Rechtsmittelbelehrung usw. (§ 66 OWiG).

c) Als Rechtsmittel sind der Einspruch an das Amtsgericht und gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht zugelassen; diese kann nur auf Gesetzesverletzung gestützt werden (§§ 67 ff., 79 ff. OWiG). Die Frist beträgt für den Einspruch 2 Wochen, für die Rechtsbeschwerde 1 Woche; die Rechtsbeschwerde, die dem Betroffenen und der StA zusteht, bedarf wie die Revision in Strafsachen einer besonderen Begründung binnen 1 Monats. Sie ist nur beschränkt zulässig, insbes. wenn das festgesetzte Bußgeld 250 EUR übersteigt, bei Freispruch, Einstellung oder Absehen von Fahrverbot, wenn im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 600 EUR oder ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der StA beantragt war, oder bei Verwerfung des Einspruchs als unzulässig, sonst nur bei ausdrücklicher Zulassung nach § 80 OWiG. Über den Einspruch kann, wenn StA und Betroffener nicht widersprechen, durch Beschluss entschieden werden; sonst geschieht dies nach Hauptverhandlung durch Urteil. Das Gericht kann auf Festsetzung einer Geldbuße, Freispruch oder Einstellung erkennen; soweit es ohne Hauptverhandlung entscheidet, darf es vom Bußgeldbescheid nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen (§ 72 OWiG). Zu der Hauptverhandlung muss der Betroffene erscheinen. Bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, wird der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§ 73 I, § 74 II OWiG).

d) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht rechtskräftig entschieden, so kann die Tat nicht mehr als O. verfolgt werden; sie kann auch nicht Gegenstand eines neuen Strafverfahrens sein, wenn das Gericht sie im rechtskräftigen Urteil nur als O. bewertet hat (§ 84 OWiG), so wenn sich erst später aus erschwerenden Gesichtspunkten der Charakter als Straftat ergibt. Somit kommt nur Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht (§ 85 OWiG).

e) Im Übrigen gelten die Grundsätze des Strafprozesses mit gewissen Besonderheiten für das Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde (kein Klageerzwingungsverfahren, keine Verhaftung usw.); vgl. §§ 46 ff. OWiG; im gerichtl. Verfahren ist die Beweisaufnahme vereinfacht (§§ 77 a, 78 OWiG), bei rechtskräftigem Urteil kann von einer schriftlichen Begründung abgesehen werden (§ 77 b OWiG).

4.
Die Vollstreckung des rechtskräftigen Bußgeldbescheides richtet sich nach den bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren. Nach fruchtloser Vollstreckung kann das Gericht (i. d. R. das Amtsgericht) Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen festsetzen (§§ 90, 96 OWiG).




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