Einziehung

Nebenfolge einer vorsätzlich begangenen Straftat. Bei einer solchen kann das Gericht im Urteil aussprechen, daß Tatwerkzeuge (zum Beispiel das Auto, wenn damit geschmuggelt worden ist, oder die Druckerpresse, wenn damit Falschgeld hergestellt worden ist) oder das, was der Täter durch die Straftat erlangt hat (zum Beispiel das Rauschgift, das er einschmuggeln wollte, oder das Falschgeld, das er hergestellt hat) eingezogen wird. Die eingezogene Sache geht mit der Rechtskraft des Urteils in das Eigentum des Staates über (§74 StGB).

ist allgemein die Entziehung eines Gegenstands aus einem bisherigen Bereich. Im Verwaltungsrecht ist die E. die Entwidmung der öffentlichen Straße, die dadurch ihre Rechtsstellung als öffentliche Straße verliert. Sie darf dann erfolgen, wenn die Straße ihre Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls eine E. erfordern. Im Strafverfahren ist E. die Wegnahme von Sachen oder Werten, die zu einer Straftat gebraucht (z.B. Mordwaffe) oder durch sie hervorgebracht worden sind (z.B. gefälschte Urkunde). Sie geschieht als Strafe oder Sicherungsmaßnahme durch Urteil (§§ 74ff. StGB). Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie erfolgt im Hauptverfahren oder ausnahmsweise in einem selbständigen Verfahren (§§ 74ff. StGB, 430ff. StPO). Lit.: Jöhnke, A., Der Einziehungsgegenstand im Einziehungsrecht, 1992 (Diss.)

, Owi-Recht: Nebenfolge im Bußgeldverfahren mit der dem Betroffenen Gegenstände weggenommen werden. Die Regelungen der Einziehung im Ordnungswidrigkeitenrecht sind weitgehend mit den entsprechenden Bestimmungen im Strafrecht identisch. Das OWiG regelt die Einziehung von Gegenständen in den §§ 22-29 sowie ergänzend hierzu in § 123, der über die bloße Einziehung von anstößigem Bild-, Schrift-, Ton- oder Datenmaterial hinaus auch die Möglichkeit zu deren Unbrauchbarmachung eröffnet. Die Regelungen des OWiG sind hierbei jedoch nur Ausgestaltungsvorschriften. Die eigentliche Rechtsgrundlage für die jeweilige Einziehung findet sich jeweils in den Spezialgesetzen (z. B. § 7 WiStG, § 40 BJagdG, § 54 WaffG, § 33 BtMG). Die Einziehung darf nach § 24 OWiG nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden.

Primärer Zweck der Einziehung ist der Schutz der Allgemeinheit vor den betroffenen Gegenständen. Nur untergeordnet dient sie auch der Ahndung und hat präventiven Charakter. Die Einziehung stellt einen gesetzlich zulässigen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Betroffenen dar, der durch die Einziehung die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Sache verliert. Die Einziehung kann grundsätzlich nur gegenüber dem Täter erfolgen. In besonderen Fällen kann sie nach § 22 Abs. 2 Nr.2 OWiG auch einen Dritten treffen, wenn die einzuziehenden Gegenstände eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen oder zu befürchten ist, dass sie zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet werden.
Strafrecht: In den §§ 74-76 a StGB geregelte fakultative Folge der Verurteilung aus einer Straftat, die bewirkt, dass das Eigentum an der eingezogenen Sache oder das eingezogene Recht mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung auf den Staat übergeht, § 74 e StGB. Zu unterscheiden sind die Einziehung als Tatfolge mit strafähnlichem Charakter gemäß § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB und die Einziehung als Sicherungsmaßnahme wegen der Gefährlichkeit des fraglichen Gegenstandes, § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB.

Voraussetzungen der Einziehung als strafähnliche Tatfolge gemäß §§ 74 Abs. 1, 2 Nr. 1, 74a, 74b, 74c StGB:
1) Anknüpfungstat kann nur eine Vorsatztat sein, die rechtswidrig und schuldhaft begangen worden und verfolgbar sein muss.
2) Objekt der Einziehung können Gegenstände sein, also Sachen und Rechte.
3) Zwischen dem Einziehungsgegenstand und der Straftat muss eine bestimmte innere Beziehung bestehen, nämlich entweder muss der Gegenstand durch die Straftat hervorgebracht sein (= productum sceleris)
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sein (r-- instrumentum sceleris).
Productum sceleris ist nur der Gegenstand, der seine Entstehung oder seine gegenwärtige Beschaffenheit unmittelbar der Straftat verdankt. Erfasst werden also z. B. die aus der Geldfälschung stammenden „Blüten”, nicht aber die Tatbeute eines Diebstahls oder der Gewinn aus illegalem Glücksspiel. Solche Gegenstände können aber dem Verfall unterliegen, §§ 73 ff. StGB.
Instrumentum sceleris ist nur ein unmittelbar zur Tat oder ihrer Vorbereitung verwendeter oder dazu bestimmter Gegenstand, also nur die Tatwerkzeuge, wie etwa die Brechstange für den Einbruchsdiebstahl.
— Gegenstände, die weder producta sceleris noch instrumenta sceleris sind, aber notwendigerweise zur Tat gehören, nennt man Beziehungsgegenstände. Solche unterliegen nicht der Einziehung unmittelbar nach § 74 StGB, sondern nur aufgrund von Spezialvorschriften i. V. m. § 74 Abs. 4 StGB (z. B. §§ 132a Abs. 4, 261 Abs. 7 StGB).
Verkürzt kann man sagen, dass Beziehungsgegenstände alle solche sind, die das passive Objekt der Tat bilden, dessen Verwendung sich in dem durch die jeweilige Straftat verbotenen Gebrauch erschöpft, wie z. B. das Fahrzeug bei einer Trunkenheitsfahrt.
4) Der beschuldigte Täter oder Teilnehmer muss Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts sein.
— Hat der Beteiligte den Einziehungsgegenstand verwertet oder sonst wie die Einziehung vereitelt, so kann anstelle dessen eine Wertersatzeinziehung angeordnet werden, § 74 c StGB. Diese begründet einen Zahlungsanspruch des Staates.
— Ausnahmsweise gestattet § 74a StGB auch die erweiterte Einziehung solcher Gegenstände, die Dritten gehören oder zustehen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht und der Betreffende selbst zur strafbaren Verwendung wenigstens leichtfertig beigetragen hat oder sie in Kenntnis der Einziehungsvoraussetzungen erworben hat.
5) Bei nicht obligatorischer Einziehung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, § 74b StGB.
Für die Einziehung als Sicherungsmaßnahme gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gelten folgende Besonderheiten:
— Als Anknüpfungsdelikt genügt hier eine rechtswidrige, nicht notwendig schuldhafte Tat, § 74 Abs. 3 StGB.
— Auf die Eigentumsverhältnisse an den Tatgegenständen kommt es nicht an; dafür müssen sie art- oder umständebedingt generell gefährlich sein (§ 74 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. StGB), wie z.B. Sprengstoff, oder es muss die Gefahr strafrechtswidrigen Gebrauchs bestehen (2. Alt.), z.B. Fälschungswerkzeug.
Soweit durch die Einziehung die Rechte tatunbeteiligter Dritter betroffen sind, steht ihnen nach Maßgabe des § 74 f StGB
eine Entschädigung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes zu.
6) Sonderregel für die Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen, und anderen Darstellungen ist § 74 d StGB. Zur Sicherung der Einziehung können Gegenstände von Beginn des Ermittlungsverfahrens an nach §§ 111 b ff. StPO durch Beschlagnahme sichergestellt werden, wenn einfacher Tatverdacht besteht und die Annahme der Einziehungsvoraussetzungen begründet ist. Zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung wird der dingliche Arrest angeordnet, § 111 d StPO.
Die Einziehung und die Wertersatzeinziehung können gemäß § 76 StGB auch nachträglich oder gemäß § 76 a StGB in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden.




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