Instrumenta sceleris

(lat. "Werkzeuge des Verbrechens4*). Zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gebrauchte oder bestimmte Gegenstände können, sofern sie dem Täter oder dem Teilnehmer gehören, eingezogen werden; §§ 40ff. StGB (objektives Strafverfahren, Einziehung im Strafverfahren).

Einziehung im Strafverfahren.




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