Glücksspiel

Spiel, bei dem im wesentlichen nicht die Fähigkeiten des Spielers, sondern der Zufall über Gewinn und Verlust entscheiden. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein G. veranstaltet oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, macht sich strafbar; ebenso derjenige, der an einem nicht erlaubten öffentlichen G. teilnimmt. Als öffentlich gilt G. auch in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen es gewohnheitsmäßig veranstaltet wird. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Spielhallen nicht betreten und nicht am öffentlichen G. (auch nicht dem genehmigten) teilnehmen.

ein allein od. hauptsächlich vom Zufall abhängiges Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn u. Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten u. Kenntnissen u. dem Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird (z.B.: jede Art von Roulette, Bakkarat, Pokern, "Meine Tante deine Tante", Würfeln um Geld, Tivolibillard). Verboten ist die öffentliche Veranstaltung od. das öffentl. Abhalten von Glücksspielen od. das Bereitstellen von Einrichtungen hierzu wird, soweit nicht behördlich erlaubt, nach § 284 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als öffentlich veranstaltet gelten auch G.e in Vereinen od. geschlossenen Gesellschaften, in denen G.e gewohnheitsmässig betrieben werden. Jeder sich an einem öffentl. G. Beteiligende ist nach § 284a StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon. u. (oder) Geldstrafe) Gewerbsmässiges G. wird mit höherer Strafe geahndet (§ 285 StGB). Jeder verurteilte Glücksspieler kann neben der Freiheitsstrafe unter Polizeiaufsicht gestellt werden (§ 285 a StGB). Die Spieleinrichtungen u. das auf dem Spieltisch liegende, den Spielern od. Veranstaltern gehörende Geld wird eingezogen (Einziehung im Strafverfahren), wenn sie dem Täter od. Teilnehmer gehören (§ 285 b StGB). - Nicht zum G. gehören: Geschicklichkeitsspiel, Wette: a. Lotterievertrag, Toto, Spielautomat, Spielbank. Nach § 7 des Gesetzes zum Schutz der Jugend dürfen Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren Spielhallen nicht betreten u. nicht am öffentl. veranstalteten (auch genehmigten) G. teilnehmen. Zivilrechtlich: durch Spiel od. durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet, Spielschulden sind somit nicht einklagbar (Unvollkommene Verbindlichkeit). Das aufgrund des Spiels od. der Wette Geleistete kann jedoch nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, eine Verbindlichkeit habe nicht bestanden (§ 762 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt nach § 762 Abs.2BGB für ein zwecks Erfüllung einer Spiel- od. Wettschuld abgegebenes Schuldanerkenntnis od. Schuldversprechen (§§ 781, 780 BGB). Gesetzlich verbotene Spielverträge sind jedoch nach § 134 BGB nichtig. Für solche Verträge gelten grundsätzlich die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 814, 817 BGB). Das aufgrund solcher Verträge Geleistete kann jedoch nicht zurückgefordert werden, wenn auch der Spieler (Leistende) gegen das gesetzliche Verbot verstösst (§ 817 BGB). Nichtig ist auch die Teilnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren an Glücksspielen. Die Hingabe eines Darlehens zu einem verbotenen Glücksspiel ist sittenwidrig und daher ebenfalls nichtig (§ 138 BGB); Rückforderung des Darlehens somit grundsätzlich ausgeschlossen (§ 817 BGB). Teilnahme an staatlich genehmigten Spielverträgen oder Ausspielungen begründen hingegen eine Verbindlichkeit (ausgenommen für Jugendliche unter 18 Jahren).

(§§ 284f. StGB) ist das Spiel, bei dem im Wesentlichen nicht die Fähigkeiten des Spielers, sondern der Zufall über Gewinn und Verlust entscheidet. Wer ohne behördliche Erlaubnis (§33d GewO) öffentlich ein G. veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, oder wer sich an einem öffentlichen G. beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das staatliche Monopol soll der Einschränkung der mit dem G. verbundenen Gafahren dienen. Lit.: Kummer, Das Recht der Glücksspiele, 1977; Brandl, H., Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003; Bardt, FI., Staat und Glücksspiel in Deutschland, 2004

Strafrecht: unerlaubte Veranstaltung, § 284 StGB.
Die Norm regelt die verantwortliche Veranstaltung eines Glücksspiels § 284 Abs. 1 StGB sowie die Werbung hierfür (§ 284 Abs. 4 StGB); die Teilnahme an einem Glücksspiel ist dagegen eigenständig in § 285 StGB erfasst und limitiert zugleich die Teilnahme im Sinne von § 27 StGB.
Der äußere Tatbestand untersagt, ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel zu veranstalten, zu halten oder die Einrichtungen hierzu bereitzustellen. Der Kreis der Öffentlichkeit wird durch § 284 Abs. 2 StGB erweitert auf Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
Strafschärfend als Regelbeispiele enthält § 284 Abs.3 StGB
Nr. 1: die gewerbsmäßige Begehung, die ihrerseits den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) nach sich zieht, § 286 Abs. 1 StGB.
Nr. 2: das bandenmäßige Auftreten, das zugleich erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) nach sich ziehen kann, § 286 Abs. 1 StGB.
Der Versuch ist nicht strafbar.
insbes. Schuldrecht: Spielvertrag.

1. Nach § 3 des am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags der Länder (GlüStV, z. B. SächsGVBl. S. 547) liegt ein G. vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidungen über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hierzu gehören Roulette, Black Jack und Baccara (Spielbanken), aber auch Wetten auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses (z. B. Toto, Sportwetten) sowie Lotterien und Ausspielungen. Für Pferderennen gilt weiterhin das Rennwett- und Lotteriegesetz (Rennwett- und Lotteriesteuer).

2. Öffentliche G. unterliegen in Deutschland dem Glücksspielmonopol der Länder. Nach der Entscheidung des BVerfG zum staatlichen Sportwettenmonopol (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) ist ein solches Monopol mit dem Recht der Berufsfreiheit privater Anbieter (Art. 12 I GG) nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet ist. Die Länder haben versucht, diese Vorgaben mit dem GlüStV, der durch GlücksspielG der Länder ergänzt wird, umzusetzen.

3. Ziel des auf vier Jahre befristeten Staatsvertrags ist es u. a., die Entstehung von Spiel-und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (§ 1 GlüStV). Deshalb bedürfen Veranstaltungen oder Vermittlung öffentlicher G. der Genehmigung (§ 4). Die Werbung für öffentliche G. ist nur in engen Grenzen zulässig und im Fernsehen und Internet verboten (§ 5). Öffentliche G. werden grundsätzl. nur durch die Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen die Länder maßgeblich beteiligt sind, veranstaltet (§ 10 II) und unterliegen der staatlichen G.-Aufsicht (§ 9). Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten (§ 4 IV). Als Anh. erhält der GlüStV Richtlinien zur Bekämpung der Glückspielsucht.

4. Nach dem GlüStV können private Anbieter mit Genehmigung der Länder Lotterien und Ausspielungen veranstalten (§ 10 V) sowie gewerbliche Spielvermittlung (z. B. Lottovermittlung (Faber)) betreiben (§ 19), unterliegen dabei aber den strengen Werberestriktionen. Private Sportwetten sind verboten. Es ist daher str., ob der GlüStV mit Art. 12 I GG und Europarecht vereinbar ist. Bejahend VGH München NVwZ-RR 2009, 202. Auch kartellrechtliche Bedenken bestehen.

5. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein G. veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird nach § 284 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung von G. wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft; bei beiden ist Erweiterter Verfall möglich. Als öffentlich veranstaltet gilt auch das in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig betriebene G. Werben für ein G. ist ebenfalls strafbar. Wer sich an einem öffentlichen G. beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon. oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (§ 285 StGB). Die Spieleinrichtungen und das vorgefundene Geld unterliegen der Einziehung (§ 286 StGB). Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) darf die Anwesenheit in Spielhallen und die Teilnahme am öffentlich veranstalteten G. nicht gestattet werden, abgesehen von Volksbelustigungen (§ 6 JuSchG, Jugendschutz).




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