Spielvertrag

Glücksspiel, Geschicklichkeitsspiel, Wette.

zum Zwecke der Unterhaltung und (oder allein) zur Gewinnerzielung abgeschlossener Vertrag, bei dem mindestens eine vertraglich versprochene Hauptleistung vom (zufälligen oder durch Geschicklichkeit beeinflussbaren) Eintritt oder Ausfall eines ungewissen Ereignisses abhängt.
Durch den Vertragszweck unterscheidet sich der Spielvertrag vom Wettvertrag und von der Auslobung.
Glücksspiele sind solche Spiele, bei denen Gewinn oder Verlust überwiegend vom Zufall abhängen.
Sonderfälle sind der Lotterievertrag, bei dem der Spieler einen unbedingten Einsatz zu leisten hat und der (vom Zufall abhängige Gewinn) in einer nach einem festgesetzten Plan bestimmten Geldzahlung besteht, und die Ausspielung, die sich vom Lotterievertrag nur dadurch unterscheidet, dass der mögliche Gewinn in einem Sachwert besteht.
Glücksspiele sind nach Maßgabe der §§284 ff. StGB verboten, darauf gerichtete Verträge mithin ggf. gern. § 134 BGB nichtig. Im Falle der Nichtigkeit richtet sich die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Regeln.
Geschicklichkeitsspiele sind demgegenüber Spiele, bei denen Gewinn oder Verlust überwiegend von der Geschicklichkeit der Spieler abhängen. Sie sind nicht verboten, so dass sie Gegenstand wirksamer Verträge sein können.
Sowohl bei Glücks- als auch bei Geschicklichkeitsspielen kann aber auch ein wirksamer Spielvertrag — mit Ausnahme der staatlich genehmigten Lotterieverträge und Ausspielungen (§ 763 BGB) — eine wirksame Verpflichtung nicht begründen (§ 762 Abs. 1 S.1 BGB, sog. unvollkommene Verbindlichkeit). Bereits ausgetauschte Leistungen können aber allein aus diesem Grund (anders als bei Nichtigkeit des Spielvertrags) nicht zurückgefordert werden (§ 762 Abs. 1 S. 2 BGB).

Wette, Lotterie.




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