Polizeiaufsicht

kann ein Gericht neben einer Freiheitsstrafe anordnen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Sie kann höchstens 5 Jahre dauern u. beginnt mit dem Tag, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst, verjährt (Strafvollstreckungsverjährung) od. erlassen ist (§ 38 StGB). Die P. hat folgende Wirkung: Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen Orten untersagt werden; Haussuchungen (Durchsuchung) unterliegen keinerlei zeitlicher Beschränkung (können somit auch nachts vorgenommen werden). § 39 StGB.

war eine bis 1974 neben Freiheitsstrafe zugelassene Maßnahme, zur Überwachung des Verurteilten. Zum Unterschied von der P. verfolgt die Führungsaufsicht (Maßregeln der Besserung und Sicherung, 5) primär Resozialisierungszwecke.




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