Übernahme

das Übernehmen einer Rechtsstellung. Von Bedeutung sind insbes. die Ü. einer Schuld (Schuld-Ü.), eines Vermögens (Vermögens-Ü.) und eines Handelsgeschäfts.

ist das freiwillige Erwerben eines Rechts oder einer Rechtslage (z. B. Ü. einer Schuld [ Schuldübernahme J, [früher eines Vermögens Vermögensübernahme] oder eines Handelsgeschäfts [§ 25 HGB] oder Unternehmens). Lit.: Bröcker, N./Weisner, A., Übernahmeangebote, 2003; Thaeter, R./Brandi, TÖffentliche Übernahmen, 2003




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