Berufsfreiheit

Nach Artikel 12 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Da die Bundesrepublik Mitglied in der Europäischen Union ist, gilt dieses Grundrecht auf freie Berufswahl auch für Bürger aus den anderen EU-Staaten. Der Begriff Beruf im Sinne des Grundgesetzes ist weit auszulegen, er meint jede auf Dauer angelegte — und nicht verbotene — Tätigkeit, die im Allgemeinen dazu dient, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist dabei unerheblich, ob diese Tätigkeit typisch ist, also einem traditionellen Berufsbild entspricht, oder nicht. Das Recht auf freie Berufswahl gilt sowohl für die Vorbereitungszeit als auch für die Berufstätigkeit selbst, für Selbstständige und Arbeitnehmer ebenso wie für einträgliche bzw. weniger einträgliche Tätigkeiten.
Einschränkung der Berufsfreiheit
Unter bestimmten Umständen kann die Berufsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dabei gibt es zwei verschiedene Regelungen, wovon eine die Berufsausübung, die andere die Berufswahl betrifft.
Die weniger schwerwiegenden Beschränkungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Die bekanntesten Beispiele dafür sind das Nachtbackverbot im Bäckereihandwerk oder die Ladenschlusszeiten für Geschäfte und Kaufhäuser.
Die für den Betroffenen weit schwerer wiegenden Beschränkungen der Berufswahl hingegen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Aus diesem Grund ist es beispielsweise zulässig, dass der Staat von einem Berufsbewerber subjektive Voraussetzungen wie bestimmte persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten verlangt, so weit diese in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Berufsziel stehen. Nachgewiesen wird die persönliche Eignung zumeist in einer Prüfung, z. B. der Meisterprüfung. Objektive Voraussetzungen für die Zulassung, auf die der Bewerber also keinen Einfluss nehmen kann, sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter notwendig sind und wenn der Zweck, der damit angestrebt wird, nicht auf andere Art erreicht werden kann. Darunter fällt z. B. die Zulassung von Hebammen, Taxifahrern und Notaren nach Bedarf. Allerdings dürfen Einschränkungen in die Berufsfreiheit nur durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden; der Gesetzgeber muss also die wesentlichen Entscheidungen über Eingriffe in die Berufsfreiheit selbst treffen und darf sie nicht der Verwaltung oder einzelnen Standesorganisationen überlassen. Diese können jedoch vom Gesetzgeber ermächtigt werden, Berufsordnungen herauszugeben. Dann muss aber gesetzlich genau festgelegt sein, welche Berufspflichten im Einzelnen zu regeln sind. Ein Beispiel dafür ist die Bundesrechtsanwaltsordnung.

Berufsausbildung oder Wehrdienst?

Sachverhalt: Der junge Herr W. hatte eine mündliche Zusage von der Deutschen Post AG erhalten, er könne seine Ausbildung als Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr beginnen. Wenige Tage später erhielt er einen Einberufungsbescheid zur Bundeswehr. Er beantragte, dass sein Wehrdienst zurückgestellt werden solle, da er ansonsten mit dem Verlust seiner Ausbildungsstelle zu rechnen hätte. Die zuständigen Behörden lehnten diesen Antrag jedoch ab und so musste das Verwaltungsgericht entscheiden.

Urteil und Begründung: Das Verwaltungsgericht gab W. Recht. Seiner Auffassung nach war die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der schon einen Ausbildungsplatz erhalten hatte, eine besondere Härte und gegen dessen Willen unzulässig. Das Gericht ging dabei davon aus, dass bei der Bewertung der Rückstellungstatbestände des Wehrpflichtgesetzes die Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes zu beachten sei. Da im vorliegenden Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass W., nachdem er seinen Wehrdienst abgeleistet hatte, seine Ausbildung weder an derselben noch an einer anderen Stelle nachholen könnte, lag eine besondere Härte vor, die es rechtfertigte, den Wehrdienst zurückzustellen.
Urteil des BVerwG — 8 C 21/97

vom Grundgesetz in Art. 12 garantierte Freiheit, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte selbst zu wählen. Gilt für jede auf Dauer angelegte, selbständige und unselbständige Tätigkeit, die die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und dazu dient, den Lebensunterhalt zu beschaffen. Die Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich ist. Insbes. sind dabei Befähigungs- und Eignungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen erlaubt. Der freie Zugang zu Ausbildungsplätzen darf durch numerus clausus verfassungsrechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen beschränkt werden. Ein Recht, im gewählten Beruf unterzukommen, besteht nicht. Bei Berufsausübung darf durch Gesetz und Verwaltung eingeschränkt werden; unzulässig sind nur übermäßige Belastungen.

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, Art. 12 GG. Die Berufsausübung und die Berufszulassung können durch Gesetz geregelt werden. Man unterscheidet: a) Objektive Zulassungsvoraussetzungen, d. h. solche, auf die der einzelne keinen Einfluss hat (z. B. Bedürfnisprüfung). Gesetze und sonstige Regelungen, die unter diesen Gesichtspunkten in das Recht der Berufswahl eingreifen und es beschränken, sind unzulässig und vom Bundesverfassungsgericht mehrmals für nichtig erklärt worden. Denkbare, aber kaum praktisch werdende Ausnahme: wenn und soweit es der Schutz bes. wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erfordert; b) Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (Vorbildung, Prüfungen) sind zulässig, wenn sie zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes notwendig sind. Befähigungsnachweis kann z. B. für Handwerk verlangt werden, dagegen wird Sachkundennachweis im allgemeinen Einzelhandel von der Rechtsprechung abgelehnt. Gewerbefreiheit, Recht auf Arbeit.

ein Grundrecht von besonderem Gewicht für die liberale Verfassung der modernen arbeitsteiligen Wirtschaftsgesellschaft. Historisch geht dieses Freiheitsrecht zurück auf den Kampf um die Gewerbefreiheit, die in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes erstmals gesetzlich verankert wurde. Das heutige Grundrecht gilt gleichermassen für gewerbliche Unternehmer und Arbeitnehmer. Es umfasst überdies - anders als der Begriff des Gewerbes - auch die freien Berufe sowie die Urproduktion in Bergbau und Landwirtschaft.
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 I 1). Von der - nach dem Wortlaut der Verfassung vorbehaltslos garantierten - Freiheit der Berufswahl und des Berufswechsels ist die Berufsausübung zu unterscheiden. Diese kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (Art. 12 I 2). Beruf im Sinne des GG ist jede sittlich erlaubte, auf Dauer angelegte, die Erzielung von Einnahmen bezweckende Tätigkeit. Der grundrechtliche Schutz des Einzelnen bei der freien Wahl seiner Tätigkeit, die sich auch ausserhalb traditioneller Berufsbilder entfalten darf, wird flankiert durch das grundsätzliche Verbot von Arbeitszwang (Art. 12II) und von Zwangsarbeit (Art. 12 III). Hier hat der Verfassungsgeber besonders an Zwangsmassnahmen gedacht, wie sie unter der nationalsozialistischen und der kommunistischen Diktatur üblich waren.
Die Textfassung des Grundrechts - Garantie der freien Berufswahl ohne Gesetzesvorbehalt einerseits, Ermächtigung des Gesetzgebers zu beschränkender Regelung der Berufsausübung andererseits - bietet beträchtliche Auslegungsschwierigkeiten. Dies vor allem deshalb, weil die Verfassung zu dem in der Praxis wichtigen Tatbestand der Berufsaufnahme schweigt. Die Aufnahme eines konkreten Berufes ist besonders grundrechtssensibel, da hier der
Gesetzgeber durch Gebote, Verbote und Erlaubnisvorbehalte belastend anzusetzen pflegt. Die in diesem Zusammenhang entstehende Problematik hat die Verfassungsrechtsprechung mit einer Art von Stufentheorie zu lösen versucht. Jene als Apotheken-Urteil bekanntgewordene Leitentscheidung geht davon aus, dass Berufswahl und Berufsausübung nicht in streng getrennte Sphären aufspaltbar sind. Vielmehr bilde die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit - sie ist eine Basis freier persönlicher Lebensgestaltung und zugleich Strukturelement der freiheitlichen Wirtschaftsordnung - eine innere Einheit. Diese unterliege als Ganzes der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers, allerdings je nach der Stufe des legislativen Eingriffs in unterschiedlichem Grad. Demgemäss seien auf der Ebene der Berufausübung gesetzliche Einschränkungen schon zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies rechtfertigen. Hingegen wären Beschränkungen der Berufsaufnahme, da hier die freie Berufswahl berührt werde, nur unter besonders engen Voraussetzungen in Einklang mit dem GG.
Bei der Stufe der Berufsaufnahme gelte es zu unterscheiden zwischen subjektiven und objektiven Zulassungserfordernissen, die der Gesetzgeber für einen bestimmten Beruf statuiere. Subjektive Zulassungsbedingungen - gemeint sind Umstände in der persönlichen Sphäre des Bewerbers wie z.B. bestandene Prüfungen, hinreichende Gesundheit oder bestimmte Altersgrenzen - seien bei Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips im allgemeinen mit der Berufsfreiheitsgarantie vereinbar. Dagegen könnten objektive Zulassungskriterien, auf die der Einzelne keinerlei Einfluss habe - wie z.B. die behördliche Feststellung eines Bedürfnisses als Berufszugangsvoraussetzung - nur ausnahmsweise als verfassungsmässig anerkannt werden. Und zwar nur dann, wenn dies zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut notwendig sei. Nach diesem strengen Massstab wurde die herkömmliche Bedürfnisprüfung im Apothekerberuf für verfassungswidrig erklärt.

. Art. 12 I GG gewährleistet allen Deutschen das Grundrecht, Beruf, Arbeitsplatz u. Ausbildungsstätte. frei zu wählen (Satz 1). Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (Satz 2). "Beruf" ist jede erlaubte, auf Dauer angelegte Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, also nicht nur der selbständig ausgeübte Beruf, sondern auch die abhängige Arbeit. Schwierigkeiten wirft die Frage auf, wie weit die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers hinsichtlich der B. reicht. Der Wortlaut des Art. 12 I GG könnte darauf hindeuten, dass Eingriffe nur bei der Berufs ausübung zulässig seien, während die Berufs wähl gesetzlicher Regelung schlechthin entzogen sei. Da sich jedoch Berufswahl u. Berufsausübung überschneiden (z.B. bedeutet die Aufnahe einer Berufstätigkeit sowohl den Anfang der Berufsausübung als auch die Verwirklichung der Berufswahl), widerspräche eine Auslegung der Vorschrift, die dem Gesetzgeber jeden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl verwehren wollte, der Einheitlichkeit des verfassungsrechtlich geschützten Lebensbereichs, dem ein einheitliches Grundrecht der B. zugeordnet ist. Eine sich primär als Berufsausübungsregelung darstellende gesetzliche Bestimmung ist vielmehr grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie mittelbar auf die Freiheit der Berufswahl zurückwirkt. Doch ist stets zu beachten, dass die Regelungsbefugnis nur um der Berufsausübung willen gegeben ist und nur im Hinblick auf diese auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen darf. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht seine "Stufentheorie" entwickelt. Danach ist der Gesetzgeber um so freier, je mehr es sich um reine Ausübungsregelung handelt, um so begrenzter, je mehr die Regelung auch die Berufswahl berührt. Das Grundrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung. Die Freiheit der Berufsausübung kann er beschränken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmässig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich insoweit auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, z. B. übermässig belastender u. nicht zumutbarer Auflagen. Hingegen ist eine Regelung, die die Aufnahme einer Berufstätigkeit von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht u. damit die Freiheit der Berufswahl beschränkt, nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Dabei ist zwischen subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, die auf die persönliche Qualifikation abheben, u. objektiven Voraussetzungen, auf die der einzelne keinen Einfluss hat, zu unterscheiden. Für die subjektiven Voraussetzungen (insbes. Vor- und Ausbildung) gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinn, dass sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmässigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht ausser Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen (so insbes. bei Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Berufen wegen Fehlens eines öfftl. Bedürfnisses) sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Massnahme rechtfertigen können. Der Gesetzgeber muss Regelungen nach Art. 12 I GG stets auf der "Stufe" vornehmen, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt; die nächste "Stufe" darf er erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die befürchteten Gefahren mit Mitteln der vorausgehenden "Stufe" nicht wirksam bekämpft werden können.
Die B. wird ergänzt durch ein Verbot des Arbeitszwangs (Art. 12
II GG). Von diesem Verbot ausgenommen ist eine herkömmliche allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht (z. B. die gelegentlich noch üblichen gemeindlichen Hand- u. Spanndienste). Zwangsarbeit ist nach Art. 12 III GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. In Notstandsfällen (Notstandsverfassung) eröffnet Art. 12a III—VI GG die Möglichkeit weiterer Beschränkungen der B.
Berufsverbot ist das zeitweilige oder dauernde Verbot, einen bestimmten Beruf auszuüben. Es setzt eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung von Berufspflichten voraus. Bei den freien Berufen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) sind für die Verhängung des
B. die Berufs- bzw. Ehrengerichte zuständig. Im Strafrecht kommt das B. unter bestimmten Voraussetzungen als eine Massregel der Besserung und Sicherung in Betracht (§ 70 StGB). Die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht ist kein B., sondern ein auf der Grundlage des Art. 33 V GG durch die Beamtengesetze gefordertes Eignungsmerkmal (öfftl. Dienst, Extremisten im öfftl. Dienst).

Im Arbeitsrecht:

ist ein Grundrecht, das allen Deutschen zusteht (Art. 12I GG). Hiernach haben sie das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. Beruf ist eine auf Dauer angelegte, Arbeitskraft und Arbeitszeit überwiegend in Anspruch nehmende Tätigkeit, die im allgemeinen zur Gewinnung des Lebensunterhalts dient. Nach BVerfG 7, 377 kann nicht scharf zwischen Berufswahl und Berufsausübung unterschieden werden. Nach der von ihm vertretenen Stufentheorie darf die Berufswahl nur eingeschränkt werden, wenn es zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich ist. Insbesondere sind danach subjektive Zulassungsvoraussetzungen statthaft, soweit sie zu dem angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive Zulassungsvoraussetzungen, auf die der Bewerber keinen Einfluss nehmen kann, sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter dienen. Dagegen kann in die Berufsausübung schon eher eingegriffen werden (Schaub, Ich mache mich selbständig, 4. Aufl., 1992; Langer JuS 93, 203; Reifenhäuser AuA 91, 225; Waltermann DVB1 89, 699).

(Art. 12 GG) ist die allen Deutschen zustehende Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung. Während die Berufswahl (durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen oder objektive Zulassungsvoraussetzungen) nur eingeschränkt werden darf, wenn und soweit es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gebietet (d. h. soweit subjektive Zulassungsvoraussetzungen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Berufsziel stehen bzw. soweit objektive Zulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter unumgänglich notwendig sind), darf die Berufsausübung insoweit gesetzlich geregelt werden wie vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßige und willkürliche Beschränkungen eingeführt werden (Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts, z.B. erfordert die Volksgesundheit nicht unumgänglich die berührungslose Messung des Augeninnendrucks durch den Augenarzt statt durch den Optiker und erfordern gemeinnützige Zwecke nicht unumgänglich den Ausschluss privater Unternehmer vom Spielbankbetrieb). Lit.: Wunderlich, N., Das Grundrecht der Berufsfreiheit im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2000; Kimms, F., Das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Fallbearbeitung, JuS 2001, 664; Sodan, H., Verfassungsrechtsprechung im Wandel, NJW 2003, 257; Glos, A., Die deutsche Berufsfreiheit und die europäischen Grundfreiheiten, 2003; Lemor, J., Der Betrieb von Spielbanken, 2004

durch Art.12 GG geschütztes Recht, seinen Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen und den Beruf frei auszuüben. Entgegen dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht zwischen der Berufswahl und der Berufsausübung getrennt (BVerfGE 7, 377, sog. „Apothekenurteil”). Vielmehr enthält Art.12 GG ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist. Unter den Berufsbegriff fallen sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Tätigkeiten sowie der öffentliche Dienst. Nicht erforderlich ist, dass mit der Tätigkeit tatsächlich die Lebensgrundlage geschaffen oder erhalten wird, sie muss nur objektiv geeignet sein („brotlose Kunst”). Ebenso ist der Begriff „auf Dauer” zu verstehen. Daher unterfallen auch Gelegenheitsjobs oder befristete Arbeitsverhältnisse dem Berufsbegriff. Geschützt wird jede berufliche Betätigung, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist (h. M.) (Berufsverbrecher, Rauschgifthändler). Ein besonderer sozialer Wert ist aber nicht erforderlich. Auch verbotene Tätigkeiten werden so lange geschützt, wie sie nicht schlechthin gemeinschädlich sind (Schwarzarbeit).
Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Beruf ausgeübt wird.
Ausbildung ist auf die berufliche Qualifikation gerichtet. Damit werden weiterführende Schulen und Hochschulen geschützt, Grund- und Hauptschulen aber nicht, da diese schulische Bildung ohne Berufsbezug vermitteln.
Gesetze und behördliche Einzelakte, die die berufliche Betätigung des Einzelnen imperativ einschränken (sog. subjektiv berufsregelnde Tendenz) stellen Eingriffe in die Berufsfreiheit dar. Eingriffsqualität haben daneben mittelbare, faktische Beeinträchtigungen des Berufes, soweit sie dem Staat zurechenbar sind (objektiv berufsregelnde Tendenz; enger Zusammenhang mit der Berufsausübung).
Nach seinem Wortlaut enthält Art. 12 Abs. 1 S.2 GG einen Gesetzesvorbehalt (Grundrechte) lediglich für die Berufsausübung. Dieser wird seit dem „Apothekenurteil” des BVerfG auf die Berufswahl ausgedehnt. Der Eingriff muss durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Ausreichend dafür ist ein Gesetz im materiellen Sinne, also auch Rechtsverordnungen oder Satzungen.
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in Art.12 GG beurteilt das BVerfG seit dem „Apothekenurteil” (BVerfGE 7, 377) nach der DreiStufen-Theorie. Bei der Drei-Stufen-Theorie handelt es sich um eine Formalisierung und Systematisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Danach ist zu unterscheiden zwischen einer
— Berufsausübungsregelung (1. Stufe): Sie regelt die Art und Weise der Ausübung des Berufes, die Bedingungen und Modalitäten (das „Wie”). Eingriffe in die Berufsausübung sind gerechtfertigt, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese als zweckmäßig erscheinen lassen.
— Berufswahlregelung mit subjektiven Zulassungsgrenzen (2. Stufe): Sie betrifft den Zugang zu einem Beruf (das „Ob”), wobei die Zulassungsgrenze an
eine in der Person des Berufsanwärters liegende und von diesem erfüllbare Voraussetzung anknüpft (z. B. persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise). Eingriffe sind gerechtfertigt, wenn dadurch ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll.
— Berufswahlregelung mit objektiven Zulassungsgrenzen (3. Stufe): Sie betrifft den Zugang zum Beruf (das „Ob”), wobei die Zulassungsgrenze von der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters unabhängig ist und von diesem nicht beeinflusst werden kann (insb. Bedürfnisklauseln). Eingriffe sind nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig.
Für die Abgrenzung zwischen Berufswahl- und Berufsausübungsregelungen hat das BVerfG die Berufsbildlehre entwickelt.
Art.12 Abs. 2 GG schützt vor der Heranziehung zu einer bestimmten Arbeitsleistung (Arbeitszwang) und Art. 12 Abs. 3 GG vor der Heranziehung zu unbegrenzter Tätigkeit (Zwangsarbeit). Der Art. 12 a GG (Wehrpflicht, Ersatzdienst) verdrängt als spezielleres Grundrecht den Art. 12 Abs. 2 u. 3 GG.
In der Abgrenzung zu der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt die Berufsfreiheit den Erwerbsvorgang, während Art.14 GG das mit der Tätigkeit Erworbene schützt.
Die Berufsfreiheit schützt auch Beamte, Richter und Soldaten, wobei das Recht gern. Art. 33 Abs. 2 GG auf die gleiche Zugangsmöglichkeit beschränkt ist. Bei staatlich gebundenen Berufen (z. B. Notar) können Modifikationen des Grundrechts aus Art. 12 GG gerechtfertigt sein, wenn diese dem öffentlichen Dienst nahe stehen (z. B. Beschränkung der Zahl der Notare, BVerfGE 17, 380).

Beruf (freie Wahl).




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