Gewerbefreiheit

vom Grundgesetz in Art. 12 Abs. I geschützte, jedem zustehende Freiheit, sich gewerblich zu betätigen. Teil der Berufsfreiheit. Unterliegt ähnlichen Beschränkungen wie diese (z.B. durch Gewerbezulassungsvorschriften, etwa in der •» Gewerbeordnung).

das heisst, jedermann kann im Rahmen der Gesetze ein GEWERBE betreiben, soweit nicht Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 Gewerbeordnung). Die Ausübung der GEWERBE unterliegt staatlicher Aufsicht. Die GEWERBEaufsicht im engeren Sinn, ausgeübt durch die Gewerbeaufsichtsämter, überwacht aber nur die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen Sonntagsarbeit. -

wird, wie die Handelsfreiheit, vom Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt. Sie gilt gleichermassen für gewerbliche Unternehmer und Arbeitnehmer sowie - weitergehend als der sonstige Begriff ,Gewerbe" - auch für die Urproduktion in Bergbau und Landwirtschaft.

. Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, gesetzlich erlaubte, selbständige, gewinnorientierte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (z. B. Land- u. Forstwirtschaft) u. der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte). Nach dem Grundsatz der G. sind der Betrieb u. die Fortführung eines Gewerbes jedermann gestattet (§ 1 Gewerbeordnung). Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und Auszubildende anzunehmen (§ 41 GewO). Doch steht die G. unter dem Vorbehalt abweichender bundesgesetzlicher Regelungen, insbes. in der Gewerbeordnung selbst. Diese macht die Aufnahme eines Gewerbes in verschiedenen Fällen zum Schutz der Allgemeinheit von einer Gewerbeerlaubnis abhängig, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Die Zulassungsbedingungen können sich auf die sachlichen Grundlagen des Betriebs (technische Anlagen, finanzielle Mittel, Räumlichkeiten), auf die Persönlichkeit des Bewerbers (Befähigung, Zuverlässigkeit) oder auf beides beziehen. Einer Gewerbeerlaubnis bedürfen z.B. Betreiber von Spielsalons (§§ 33 eff. GewO), Pfandleiher (§ 34 GewO), Inhaber eines Bewachungsgewerbes (§34a GewO), Versteigerer (§34b GewO), Makler, Bauträger u. Baubetreuer (§ 34 c GewO). Gesetzliche Beschränkungen der G. sind aber stets nur in den durch Art. 12 I GG gezogenen Grenzen zulässig (Berufsfreiheit).

(§ 1 GewO, Art. 12 GG) ist die (seit 1869 gewährleistete) Freiheit der gewerblichen Betätigung. Danach ist der Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet und darf der Beginn und die Fortsetzung des Gewerbebetriebs nur den gesetzlich festgelegten Beschränkungen (z.B. Gewerbeerlaubnis, Konzession) unterworfen werden. Die Ausübung eines Gewerbes darf weitergehend geregelt werden. Rechtstatsächlich bedarf die Ausübung eines Gewerbes vielfach der verwaltungsrechtlichen Zulassung. Lit.: Lohage, G., Zünfte und Gewerbefreiheit, 2003

In § 1 GewO geregelter Grundsatz, dass der Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet ist, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist ein subjektives öffentliches Recht und deckt sich im Wesentlichen mit dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 u. 14 GG, geht aber teilweise darüber hinaus (§1 GewO gilt für jedermann, also auch für Ausländer, während sich Art.12 GG nur an Deutsche richtet). Die Gewerbefreiheit beinhaltet, dass jedermann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ohne staatliche Beschränkungen, insb. ohne besondere Erlaubnis, ein Gewerbe betreiben darf.
Die Gewerbefreiheit schützt aber nur die Gewerbezulassung (das „Ob”), während die Gewerbeausübung (das „Wie”) in vielfältiger Weise eingeschränkt werden kann (z. B. durch baurechtliche, straßenrechtliche, gesundheitsrechtliche Regelungen).
Entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 GewO kann die Gewerbezulassung nicht nur durch die GewO, sondern auch durch sonstiges formelles Bundesrecht eingeschränkt werden. Denn die GewO hat keinen höheren Rang als sonstige Bundesgesetze, sodass auch außerhalb der GewO die Gewerbezulassung geregelt werden kann (insb. durch die gewerberechtlichen Nebengesetze wie Gaststättengesetz und Handwerksordnung). Zum Teil enthält die GewO auch Ermächtigungen für den Landesgesetzgeber, die Gewerbefreiheit einzuschränken (z. B. für „Tanzlustbarkeiten” nach § 33 b GewO). Weitere Ausnahmen zugunsten der Länder gelten seit 2006 gern. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für das Recht der Schaustellung von Personen, der Spielhallen sowie der Messen, Ausstellungen und Märkte, das nunmehr in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.

Die G. als Rechtsbegriff ist in § 1 GewO normiert; danach ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet. Die G. wird allerdings durch den Vorbehalt, dass die GewO selbst Abweichendes bestimmen kann, weitgehend relativiert. Tatsächlich sind die meisten Gewerbe erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung). Ferner ist jedes Gewerbe anzuzeigen, § 14 GewO. Die Grenzen für die Freiheit der gewerblichen Tätigkeit werden damit letztlich durch Art. 12 GG gezogen; s. Beruf (freie Wahl und Ausübung). Der Begriff G. ist darüber hinaus seit Abschaffung der Zünfte Ausdruck eines wirtschaftspolitischen Postulats.




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