subjektive Rechtfertigungselemente

die den Handlungsunwert einer Straftat ausschließenden subjektiven Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen. Sie setzen die Kenntnis der objektiven die Tat rechtfertigenden Umstände und i. d. R. auch ein finales Element (z. B. Handeln zur Gefahrenabwehr bei § 34 StGB) voraus. Die Rechtsfolgen des Fehlens der subjektiven Rechtfertigungselemente ist umstritten. Nach überkommener Ansicht ist die Rechtfertigung in diesem Falle ausgeschlossen. Nach neuerer und wohl h. M. lässt bereits das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen den Erfolgsunwert der Tat entfallen. Daher kann die Tat nicht als vollendete Tat bestraft werden. Das Fehlen subjektiver Rechtfertigungselemente lässt hiernach lediglich den Handlungsunwert oder auch das Handlungsunrecht bestehen, was beim Vorsatzdelikt zur Bestrafung wegen Versuchs führt. Da aber der Versuch fahrlässigen Handelns nicht mit Strafe bedroht ist, setzt die Rechtfertigung einer Fahrlässigkeitstat i. E. keine subjektiven Rechtfertigungselemente voraus.

Rechtswidrigkeit.




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