Rechtsbegriff

ist der im Recht zur Kennzeichnung der Sollensanforderungen verwandte Begriff. Er ist unbestimmt, wenn er zu seiner Anwendung einer näheren, an objektiven Regeln ausgerichteten Bestimmung bedarf, die durch Auslegung zu ermitteln ist (z.B. Gemeinwohl, öffentliche Sicherheit und Ordnung, öffentliches Interesse, berechtigtes Interesse, gute Sitten, persönlich ungeeignet, unsittlich, vorübergehende Überlastung einer ordentlichen Strafkammer, Dunkelheit). Er kann deskriptiv (beschreibend, auf Gegenstände der Wirklichkeit bezogen) oder normativ (eine wertende Stellungnahme erfordernd) sein. Bei der Auslegung und Anwendung kann es - nicht unbedingt zu nur einem richtigen, sondern - zu verschiedenen Ergebnissen kommen, weil manche (wertende) unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. Eignung eines Kindes für eine Gymnasialschule) notwendigerweise einen Beurteilungsspielraum mit sich bringen. Dementsprechend muss auch im Verwaltungsrecht die Kontrolle der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte beschränkt werden (str.). Eine Rechtsverletzung geschieht insbesondere dann, wenn die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs objektiv willkürlich erfolgt. Vom unbestimmten R. verschieden ist das (subjektive Abwägungen zulassende) Ermessen. Lit.: Scholz, H., Der objektive Wert als Rechtsbegriff, 2003




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