Zwangsarbeit
Verurteilung zu schwerer körperlicher Arbeit, in manchen Ländern statt der Zuchthausstrafe eingeführt. Nach Art. 12 Abs. 2 GG verboten.
ist verfassungsrechtlich nur zulässig bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (Art. 12 III). Mit dem grundsätzlich
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Verbot wollte der Verfassungsgeber - wie in den Fällen des nur ausnahmsweise erlaubten
Arbeitszwanges (
Dienstleistungspflichten) - Zwangsmassnahmen ausschliessen, wie sie im Dritten Reich und in kommunistisch beherrschten Gebieten üblich
waren. Keine verbotene zwangsweise Arbeit sind gewisse Indienstnahmen privater
Personen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben. So z.B. die Auferlegung staatsbürgerlicher
Pflichten (
Ehrenämter) oder die Heranziehung von
Banken zur Einbehaltung von
Kapitalertragssteuer. Die
grundsätzliche Arbeitsfreiheit unterliegt im
Verteidigungsfall und im
Spannungsfall bestimmten Beschränkungen (Art. 12a III-VI).
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