Zwangsarbeit

Verurteilung zu schwerer körperlicher Arbeit, in manchen Ländern statt der Zuchthausstrafe eingeführt. Nach Art. 12 Abs. 2 GG verboten.

ist verfassungsrechtlich nur zulässig bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (Art. 12 III). Mit dem grundsätzlich

en Verbot wollte der Verfassungsgeber - wie in den Fällen des nur ausnahmsweise erlaubten Arbeitszwanges (Dienstleistungspflichten) - Zwangsmassnahmen ausschliessen, wie sie im Dritten Reich und in kommunistisch beherrschten Gebieten üblich waren. Keine verbotene zwangsweise Arbeit sind gewisse Indienstnahmen privater Personen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. So z.B. die Auferlegung staatsbürgerlicher Pflichten (Ehrenämter) oder die Heranziehung von Banken zur Einbehaltung von Kapitalertragssteuer. Die grundsätzliche Arbeitsfreiheit unterliegt im Verteidigungsfall und im Spannungsfall bestimmten Beschränkungen (Art. 12a III-VI).






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