Spannungsfall

ein Zustand erhöhter internationaler Spannung, der einen Angriff auf die BRD befürchten lässt. Der Sp. wird nach Art. 80 a GG vom Bundestag festgestellt; von diesem Zeitpunkt an sind die Sicherstellungsgesetze anwendbar und darf die Bundeswehr im Rahmen des Art. 87a GG auch im Innern der BRD eingesetzt werden.

(Art. 80 a GG). Der S. ist eine Vorstufe des Verteidigungsfalls. Er ist durch eine Situation gekennzeichnet, in der die erhebliche (nicht schon die unmittelbar drohende) Gefahr eines Angriffs von aussen besteht. Seine Bedeutung liegt darin, dass er die Anwendung zahlreicher Rechtsvorschriften, die der Verteidigung einschliesslich des Zivilschutzes dienen, ermöglicht. Hierzu zählen insbes. die Bestimmungen über die Begründung von Dienstverpflichtungen u. über das Verbot, den Arbeitsplatz aufzugeben oder zu wechseln (Art. 12 a V u. VI GG), sowie die Vorschriften über den Einsatz der Streitkräfte zum zivilen Objektschutz u. zur Verkehrsregelung (Art. 87 a III GG). Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmungen ist, dass der Bundestag den Eintritt des S. mit 2/3-Mehrheit festgestellt hat. Doch kann er der Anwendung einzelner Rechtsvorschriften auch ohne ausdrückliche Feststellung des S. besonders zustimmen; hierzu genügt die einfache Mehrheit, soweit es sich nicht um die Beschränkungen der Berufsfreiheit nach Art. 12a V u. VI GG handelt. Die Anwendung von Notstandsrecht ist nach der Bündnisklausel des Art. 80 a III GG ohne Einschaltung des Bundestages auf der Grundlage u. nach Massgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages (z.B. NATO) mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Die aufgrund von Notstandsvorschriften getroffenen Massnahmen sind aufzuheben, wenn der Bundestag es (im Fall der Bündnisklausel mit der Mehrheit seiner Mitglieder) verlangt.

Der S. ist vom Verteidigungsfall (auch in der Form des unmittelbaren Drohens eines bewaffneten Angriffs) sowie vom inneren Notstand und den Naturkatastrophen zu unterscheiden (vgl. Notstandsverfassung). Er ist nach einigen Vorschriften des GG sowie nach Bundesgesetzen über die Verteidigung (einschl. Zivilschutz) für die Anwendung einzelner Rechtsvorschriften nach Maßgabe des Art. 80 a bestimmend. Voraussetzung ist (außer im Verteidigungsfall), dass der Bundestag den Eintritt des S. festgestellt oder der Anwendung der Rechtsvorschriften besonders zugestimmt hat. Diese Entschließungen bedürfen zur Einführung bestimmter Dienstpflichten einer 2/3 -Mehrheit. Abweichend hiervon ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ (z. B. der NATO) im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der BReg. gefasst wird. Die Maßnahmen sind aufzuheben, wenn der Bundestag es (im Bündnisfall mit der Mehrheit seiner Mitglieder) verlangt.




Vorheriger Fachbegriff: Spannenklausel | Nächster Fachbegriff: Spannungsklausel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen