Streitkräfte

die Gesamtheit der bewaffneten Verbände eines Staates. In der Bundesrepublik Deutschland stellt der Bund S. zur Verteidigung auf, deren zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation sich aus dem Haushaltsplan ergeben müssen. Außer zur Verteidigung dürfen die S. nur eingesetzt werden, soweit es das GG ausdrücklich zuläßt (Verteidigungsfall, Spannungsfall und innerer Notstand). Die Rechts-Stellung der in der Bundesrepublik stationierten Truppen der NATO-Staaten wird durch das NATO-Truppenstatut einschl. Zusatzvereinbarungen besonders geregelt.

die Bundeswehr einschliesslich der Territorialverteidigung. auch Stationierungs- streitkräfte.

Nach Art. 87 a GG stellt der Bund zur Verteidigung S. auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Die S. dürfen grundsätzlich nur zur Verteidigung eingesetzt werden, zu anderen Zwecken nur, soweit das GG es ausdrücklich zulässt. Das ist geschehen für den Verteidigungsfall (hier auch bei drohendem Angriff von außen), für den Spannungsfall und den inneren Notstand. S. a. Nordatlantikvertrag, Bundeswehr, Blauhelmeinsätze, Auslandseinsätze der Bundeswehr, Bundeswehreinsätze im Inland, Gewaltverbot (1).




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