Haushaltsplan

Haushaltsrecht.

durch Gesetz oder Satzung aufgestellter Finanzwirtschaftsplan einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils im voraus für das kommende Rechnungsjahr festgelegt werden (z.B. Bundeshaushaltsplan, Bundeshaushalt, Haushaltpläne der Länder und Gemeinden). Im ordentlichen Teil des H.s sind die regelmässigen Einnahmen und die entsprechenden Ausgaben enthalten; in den ausserordentlichen Teil gehören solche besondere Einnahmen, die z.B. auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen sind, und die entsprechenden Ausgaben.

(Art. 110 GG) ist die vor Beginn einer Rechnungsperiode aufgestellte Übersicht über die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienenden voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben. Der H. ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird in der Haushaltsvorlage von der Verwaltung (Regierung) dem beschließenden Organ (Parlament) vorgelegt und durch dessen Billigung für die staatlichen Organe verbindlich (Haushaltsgesetz, bei Gemeinden Satzung). Lit.: Schwarting, G., Den kommunalen Haushaltspan richtig lesen und verstehen, 2. A. 2002

Haushaltsrecht (2).




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