Beitritt

Förmliche freiwillige Erklärung der Beteiligung an einer Personenmehrheit (z. B. Verein, Genossenschaft, GmbH) oder an einem gerichtlichen Verfahren (z. B. Nebenklage). - Im Staats- und Völkerrecht die Form der Zustimmung zu einem Vertrag. Nach Art. 23 GG ist die Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR durch deren Beitritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 vollzogen (W iedervereinigung).

ist der Erwerb der Mitgliedschaft eines Vereins oder einer Gesellschaft oder einer anderen Rechtsstellung oder Pflichtenstellung neben anderen Personen (z.B. Schuldbeitritt, Nebenklage, Nebenintervention). Austritt, Eintritt Lit.: Bertram, R., Die Anwendung des Einwendungs- durchgriffs, 2004

1. Zum B. der ehem. Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. dem früheren Art. 23 GG s. Wiedervereinigung; zum B. von Staaten zur Europäischen Union (EU) s. Europäische Integration.

2. B. zu einem Verein (1 c), einer Genossenschaft, zum Verfahren Nebenintervention, Beteiligter, Nebenklage; eines Gesellschafters Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (2), Offene Handelsgesellschaft (6).




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