Gewaltverbot

Grundlegendes Prinzip des geltenden Völkerrechts. Art. 2 Nr.4 UN-Charta verbietet die Androhung und Anwendung von Gewalt in internationalen Beziehungen, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind. Nach allgemeiner Ansicht gehört das Gewaltverbot heute zum ius cogens des Völkergewohnheitsrechts. Demzufolge gilt es für die internationalen Beziehungen aller Staaten im gleichen Umfang wie Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. Der Einsatz von Gewalt kann daher nur im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen völkerrechtlich zulässig sein.
Danach sind Ausnahmen vom Gewaltverbot vorgesehen im Rahmen der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und bei der Anwendung von kollektiven Zwangsmaßnahmen ( kollektive Sicherheit) nach Kapitel VII der UNCharta. Die Ausnahme vom Gewaltverbot durch die > Feindstaatenklauseln hat nur noch historische Bedeutung. Vom Gewaltverbot wird unstreitig jede Art der Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet oder die Streitkräfte eines anderen Staates erfasst. Der Anwendung entspricht bereits die Androhung von Gewalt. Bewaffnete Konflikte innerhalb der Grenzen eines Staates werden nicht erfasst. Dem Gewaltverbot unterfällt der Einsatz von Gewalt gegen Befreiungsbewegungen und zur Unterbindung der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Nach überwiegender Auffassung fällt die Ausübung wirtschaftlichen Zwanges nicht unter Gewalt in diesem Sinne, sondern in den Anwendungsbereich des Interventionsverbotes.

1.
Nach dem Völkerrecht ist die Anwendung militärischer Gewalt grundsätzlich verboten. Krieg ist kein völkerrechtlich erlaubtes Mittel zur Durchsetzung politischer Interessen.

a) Art. 2 Nr. 4 der Satzung der Vereinten Nationen enthält ein grundsätzliches G.; dieses kennt zwei Ausnahmen: Die Anwendung militärischer Gewalt ist zum einen zulässig zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs, der seinerseits gegen das G. verstößt; dieses Recht der Selbstverteidigung nach Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen erlaubt die militärische Verteidigung (s. a. Angriffskrieg). Erlaubt sind zum anderen militärische Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrates nach Art. 42 der Satzung der Vereinten Nationen (Vereinte Nationen, 2 b). Art. 42 ermächtigt den Sicherheitsrat, mit Streitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, wenn er eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens festgestellt hat. Nach der Praxis der Vereinten Nationen ist der Sicherheitsrat befugt, die Durchführung dieser militärischen Maßnahmen auf Mitgliedsstaaten zu delegieren (Art. 48, Art. 53). Nicht unter Art. 42 fallen die sogenannten Blauhelmeinsätze. Die Zulässigkeit der Gewaltausübung auf Grund von Sonderrechten gebenüber ehemaligen Feindstaaten wird inzwischen als überholt angesehen. S. a. Kelloggpakt.

b) Ein bewaffneter Angriff i. S. d. G. ist jede Art von Waffengewalt durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet oder die Streitkräfte eines anderen Staates. Der Gewalt steht die Androhung eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs gleich. Unter den Gewaltbegriff fallen auch die mit Waffengewalt durchgeführten Handlungen von bewaffneten Banden, Freischärlern, Söldnern und Terroristen (Terrorismus), die ein Staat in einen anderen Staat entsendet. Inzwischen werden auch Schutz und Duldung terroristischer Handlungen durch einen Staat als Gewalt durch diesen Staat angesehen, die ein militärisches Vorgehen gegen diesen Staat ermöglichen (so geschehen 2001/2002 gegen Afghanistan).

c) Im Rahmen eines Verteidigungsbündnisses darf ein verbündeter Staat zu Gunsten eines angegriffenen Staates militärische Gewalt anwenden, auch wenn sein eigenes Staatsgebiet nicht angegriffen ist (s. a. Nordatlantikvertrag).

d) Streitig ist, inwieweit das G. auch militärische Gewalt gegen Aufständische im eigenen Staatsgebiet verbietet, die sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen. Trotz der schwierigen Abgrenzungsprobleme ist hier die Auffassung im Vordringen, das G. gelte auch für Maßnahmen gegenüber solchen Aufständischen. Umgekehrt wird jetzt zunehmend die Meinung vertreten, das G. gelte nicht für militärische Interventionen von Drittstaaten aus humanitären Gründen bei schweren Menschenrechtsverletzungen im angegriffenen Staat. Nach dieser Meinung wären die militärischen Interventionen in Ruanda (1994) und im Kosovo (1999) völkerrechtlich zulässig gewesen (Auslandseinsätze der Bundeswehr; s. a. innere Angelegenheiten). Der Internationale Gerichtshof lehnte am 2. 6. 1999 einen Antrag Jugoslawiens gegen die Intervention im Eilverfahren ab. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes wurde damit nicht getroffen.

e) Die Anwendung militärischer Gewalt zur Rettung eigener Staatsangehöriger stellt keinen Verstoß gegen das G. dar, wenn diese eigenen Staatsangehörigen in dem Staat und von dem Staat bedroht werden, gegen den die militärische Gewalt angewandt wird. In anderen Fällen - z. B. bei der Bedrohung der eigenen Staatsangehörigen in einem dritten Staat - ist die Anwendung militärischer Gewalt völkerrechtswidrig.

f) Militärische Gewalt auf Grund des Rechts zur Selbstverteidigung darf nicht für Bestrafungsaktionen oder Vergeltungsschläge verwendet werden; diese unterfallen dem G. und sind völkerrechtswidrig, wenn sie nicht der Abwehr eines (weiteren) bewaffneten Angriffs dienen. Auch Präventivschläge unterfallen dem G., es sei denn, sie würden im Einzelfall der Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs dienen oder sie wären ausnahmsweise durch einen Beschluss nach Art. 42 (s. o. a) gedeckt. Der Staat, der sich von einem bevorstehenden Angriff bedroht fühlt, darf Selbstverteidigungsmaßnahmen nur dann treffen, wenn ihm keine Zeit mehr bleibt, Maßnahmen des Sicherheitsrates abzuwarten. Im Übrigen ist er beweispflichtig für die Angriffssituation. Er muss überzeugende Beweise darfür vorlegen, dass der feindliche Staat im Begriff ist, einen Angriff zu führen. Der Präventivschlag der USA und des Vereinigten Königreichs gegen den Irak im Jahre 2003 wäre nur dann völkerrechtskonform gewesen, wenn man die Beweise der USA für einen bevorstehenden Angriff als ausreichend ansehen wollte. An der Rechtmäßigkeit dieses Präventivschlages bestehen indes erhebliche Zweifel (so auch BVerwG U. v. 21. 6. 2005 NJW 2006, 77).

g) S. a. Kriegsrecht, Terrorismus.

2.
Innerstaatlich gilt das G. nur für Private. Es gibt ein Gewaltmonopol des Staates, das im Rechtsstaat Recht und Gesetz unterworfen ist.




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