Zwangsmaßnahme

Maßnahme, die der Sicherung von Beweismitteln, des Verfahrens selbst oder der Strafvollstreckung dient. Wichtigste Zwangsmittel der StPO sind Haftbefehl, vorläufige Festnahme, Sicherstellung, Beschlagnahme, die zwangsweise Beobachtung und Untersuchung von Personen sowie zahlreiche Fahndungs- und Überwachungsmaßnahmen. Der Begriff wird häufig auch als Oberbegriff für die Ordnungsmittel des § 70 StPO verwendet. Die Anordnung der Zwangsmaßnahmen obliegt regelmäßig dem Richter, bei Gefahr im Verzug darüber hinaus der Staatsanwaltschaft und ggf. deren Ermittlungspersonen (sog. Eilkompetenz). Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen ist insbesondere
davon abhängig, durch wen die Anordnung erfolgte und ob bereits Erledigung eingetreten ist. Zu unterscheiden sind folgende Konstellationen:
— Richterliche Beschlüsse können grds. mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO angefochten werden. § 305 S. 1 StPO, wonach die Beschwerde für der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift erst ab dem Eröffnungsbeschluss gilt.
— Bei Erledigung der Maßnahme durch Vollzug ging die früher h.M. davon aus, dass eine Überprüfung wegen „prozessualer Überholung” ausgeschlossen sei. Die jüngere Rspr. des BVerfG (NJW 1997, 2163; 1999, 273) folgert demgegenüber aus dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz, dass auch erledigte Anordnungen überprüft werden müssen. Dies gilt sowohl bei Wiederholungsgefahr als auch bei Rehabilitations- und Entschädigungsinteresse sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, die es ihrer Natur nach mit sich bringen, dass sie häufig schon vor möglicher gerichtlicher Überprüfung beendet sind (z. B. Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung).
Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ist gemäß § 98 Abs. 2 S.2 StPO Antrag auf richterliche Entscheidung möglich; dies gilt nach h. M. auch für erledigte nichtrichterliche Anordnungen.
Besonderheiten bestehen ferner im Haftrecht; hier steht dem Inhaftierten neben der Haftbeschwerde die Haftprüfung als weiterer Rechtsbehelf zur Verfügung.




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