Strafvollstreckung

Ist ein Strafverfahren durch ein Strafurteil rechtskräftig abgeschlossen worden, so ist die im Urteil festgesetzte Strafe mit allen dazugehörigen Maßnahmen zu vollstrecken. Meistens geht es dabei um die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe.
Vollstreckungsorgane
Für die Strafvollstreckung ist bei Erwachsenen die Staatsanwaltschaft zuständig, d. h. genau genommen der Rechtspfleger — das ist ein Beamter des gehobenen Dienstes —, der allerdings den Weisungen des Staatsanwalts unterstellt ist. Die Vollstreckung bei Jugendlichen ist Aufgabe des Jugendrichters.
Die Vollstreckungsbehörde ist auch dann zuständig, wenn es um nachträgliche Abänderungen, etwa die Vereinbarung von Ratenzahlung bei Geldstrafen, oder um die Gewährung eines Strafaufschubs bzw. einer Strafunterbrechung z. B. wegen der Geburt eines Kindes des Verurteilten oder des Todes eines Familienangehörigen geht. Auch das Gnadenrecht ist den Vollstreckungsbehörden übertragen worden.
Strafvollzug
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Danach hat der Verurteilte während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt das Recht, Besuch zu empfangen und Schriftverkehr zu führen.
In der Regel ist er verpflichtet zu arbeiten. Als Entgelt erhält er 5 % des Durchschnittsentgeltes der gesetzlichen Rentenversicherung; allerdings muss er einen Haftkostenbeitrag leisten. Der Verurteilte hat während der Haft das Recht, sich an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, wenn er Beschwerden hat oder sich sonst in seinen Rechten verletzt fühlt.

Wohnsitz eines Häftlings
Sachverhalt: Manchmal erhebt sich im Zusammenhang mit dem Strafvollzug die Frage nach dem maßgeblichen Wohnsitz eines Häftlings, denn vom Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort einer Person hängt oft die Zuständigkeit eines Gerichts für ein Verfahren ab.
So hatte sich das Amtsgericht in einer Familiensache für unzuständig gehalten, da der Beklagte des dortigen Verfahrens sich in einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen gerichtlichen Zuständigkeitsbezirk befand.

Urteil und Begründung: Im Zusammenhang mit dieser Frage entschied der Bundesgerichtshof, dass der bloße Antritt einer Strafhaft noch keine Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge hat. Anders läge der Fall aber wohl, wenn jemand bei Antritt der Strafhaft ganz bewusst seinen Wohnsitz aufgibt, indem er das Mietverhältnis kündigt und seinen Haushalt auflöst.
BGH XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, S. 1217

Teil des Strafverfahrens, zur Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Strafe; umfaßt z.B. die Beitreibung von Geldstrafen, die Ladung zum Strafantritt und die Durchführung des Strafvollzuges. S. obliegt i. d. R. der Staatsanwaltschaft, die ihre Befugnisse weitgehend auf den ihrer Weisung unterstehenden Rechtspfleger überträgt; in Jugendsachen dem Jugendrichter.

Vollstreckbar ist jedes rechtskräftige Urteil, Rechtskraft. Die Str. ist in den §§ 449 ff. StPO geregelt. Die Str. obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft (§ 451 StPO). Zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen können Vorführungs- od. Haftbefehle od. Steckbrief von der Staatsanwaltschaft (od. sonst zuständigen Vollstreckungsbeh.) erlassen werden (§ 457 StPO). Aufschub der Vollstreckung, Aussetzung des Strafrestes ist möglich, Strafunterbrechung. Bei Auslegung eines Strafurteils ist gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bei Versagung des Strafaufschubs kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Gegen gerichtliche Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig, soweit nicht das Oberlandesgericht entschieden hat (§ 462 StPO). Vollstreckungen von Vermögensstrafen richten sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Zivilurteilen (Zwangsvollstreckung), nebst der Anordnung über die Beitreibung von Vermögensstrafen u. Verfahrenskosten. Die Durchführung der Str. richtet sich nach der Straf- vollstreckungsO, den landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, der Dienst- u. VollzugsO, JugendstrafvollzugsO, JugendarrestvollzugsO nebst den dazu erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen.

(§§ 449 ff. StPO) ist die Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Strafe. Die S. ist also das dem Erkenntnis verfahren folgende Vollstreckungsverfahren des Strafprozesses. Sie ist Justizverwaltung. Sie erfasst alle Maßnahmen, durch welche die Ausführung des rechtskräftigen Straferkenntnis- ses ins Werk gesetzt werden soll, wobei sie durch die Staatsanwaltschaft - bzw. den Jugendrichter - erfolgt (§§451 StPO, 82 I JGG). Die S. verjährt nach dem Ablauf bestimmter Fristen (§ 79 StGB, ausgenommen Strafen wegen Völkermords und lebenslange Freiheitsstrafen). Lit.: Pohlmann, H./Jabel, H./Wolf T., Strafvollstreckungsordnung, 8. A. 2001; Isak, F./Wagner, A., Strafvollstreckung, 7. A. 2004; Volckart, B., Verteidigung in der Strafvollstreckung und im Vollzug, 3. A. 2001

Durchsetzung des staatlichen Sanktionsanspruches. Die Strafvollstreckung im weiteren Sinne regelt alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung und Durchsetzung rechtskräftig angeordneter Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Nebenstrafen (Strafe) erforderlich sind. Die Strafvollstreckung im engeren Sinne regelt die formellen Maßnahmen wie die Einleitung des Strafvollzuges oder die Berechnung der Strafzeit und Ladung zum Strafantritt sowie die allgemeine rechtliche und gerichtliche Überwachung des Vollzuges. Beim Strafvollzug geht es um die Durchführung und die inhaltliche Ausgestaltung der Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugs- oder einer Verwahranstalt. Im Kern geht es um die Rechte und Pflichten des Gefangenen im Vollzug.
Die Strafvollstreckung im weiteren Sinne setzt sich daher aus der Strafvollstreckung im engeren Sinne sowie dem Strafvollzug zusammen.
Die Strafvollstreckung obliegt der Staatsanwaltschaft, welche die Aufgaben grundsätzlich auf Rechtspfleger überträgt; im Jugendstrafverfahren leitet der Jugendrichter die Vollstreckung. Der Strafvollstreckungsbehörde stehen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens zu.
Die Strafvollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat ausgeliefert oder ausgewiesen wird. Mit Zustimmung des Gerichts kann sie die Vollstreckung aber bei Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren wegen einer in Drogenabhängigkeit begangenen Tat zurückstellen,
wenn sich der Verurteilte einer Entziehungsbehandlung unterzieht (§ 35 BtMG).

1.
Die Strafvollstreckung umfasst alle Maßnahmen, die auf Durchsetzung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses gerichtet sind, z. B. von Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 449 ff. StPO). Die S. setzt Rechtskraft des Urteils voraus, d. h. seine Unanfechtbarkeit. Eine Teilvollstreckung ist unzulässig, abgesehen von der Einheitsstrafe nach Jugendstrafrecht (§ 56 JGG). Die S. obliegt der StA (§ 451 StPO); ist Jugendstrafrecht angewendet worden, so ist der Jugendrichter Vollstreckungsbehörde (§§ 82 ff. JGG). Grundsätzlich ist die S. dem Rechtspfleger übertragen, der den Weisungen des StA untersteht. Der Vollstreckungsbehörde stehen die Befugnisse der StA im Ermittlungsverfahren nach § 161 StPO zu. Zur S. von Freiheitsstrafen kann sie Vorführungs- oder Haftbefehl oder die Ausschreibung (im Strafprozess) zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung (Fahndung, Suchvermerk) erlassen (§ 457 StPO). Die S. von Geldstrafen und zu Geldzahlung verpflichtenden Nebenfolgen richtet sich außerdem nach der JustizbeitreibungsO v. 11. 3. 1937 (RGBl. I 298) sowie der bundeseinheitlichen Einforderungs- und Beitreibungsanordnung i. d. F. ab 1. 4. 2001 (s. a. BayJMBl. 2001, 88). Verwaltungsvorschriften über die S. aller Arten von Strafen enthält die bundeseinheitliche Strafvollstreckungsordnung i. d. F. ab 1. 4. 2001 (s. a. BayJMBl. 2001, 71).

2.
Gegen Maßnahmen der S. kann - neben Dienstaufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Behörde - gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§§ 458-462 StPO, §§ 23 ff. EGGVG). Die Vollstreckungsbehörde kann von der S. absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat ausgeliefert oder wenn er ausgewiesen wird (§ 456 a StPO); sie kann bei Gericht die Anordnung beantragen, dass die S. einer Geldstrafe in den Fällen des § 459 d StPO oder bei Ersatzfreiheitsstrafen zur Vermeidung von Härten nach § 459 f StPO unterbleibt. Sie kann die S. mit Zustimmung des Gerichts zurückstellen bei Freiheitsstrafen (auch restlichen) bis zu 2 Jahren wegen einer in Drogenabhängigkeit begangenen Tat, wenn sich der Verurteilte einer Entziehungsbehandlung unterzieht (§ 35 BtMG, Betäubungsmitteldelikte).

3.
S. ferner Strafaufschub, Strafunterbrechung, Gnadenrecht, Strafvollstreckungsverjährung.




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