Oberlandesgericht

Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof steht und überwiegend in 2. und 3. und nur selten in 1. Instanz in Zivil- und Strafsenaten entscheidet (Instanzenweg). In Berlin heißt das O. Kammergericht; in Bayern steht über dem O. noch das Bayerische Oberste Landesgericht, das für einen Teil der Aufaben der O. zuständig ist.

Gerichtszweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichte). Beim O. sind Zivil-u. Strafsenate gebildet (§ 116 GVG). Dem O. stehen der Oberlandesgerichtspräsident u. Vizepräsident vor. Die Senate sind mit einem Senatspräsident u. Oberlandesgerichtsräten besetzt; sie entscheiden in der Besetzung von 3 Richtern, in erstinstanziellen Verfahren in der Besetzung von
5 Richtern (§ 122 GVG). In Zivilsachen ist O. zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts (§ 119 GVG) sowie für die weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts (§§ 568 ZPO, 28 FGG, 79 GrundbuchO). In Strafsachen ist es zuständig zur Entscheidung über die Revision u. über die Beschwerde gegen landgerichtliche Beschlüsse (§ 121 GVG), sowie in bestimmten politischen Strafsachen (vgl. im einzelnen hierzu Zivilsenat, Strafsenat). Vorlegungspflicht. In West-Berlin heisst das O. "Kammergericht". In Bayern ist in verschiedenen Zivil- u. Strafsachen an Stelle des O.s das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. - Oberlandesgerichte in der BRD befinden sich in Bamberg, Berlin (= Kammergericht), Braunschweig, Bremen, Celle, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg (= Hanseatisches Oberlandesgericht), Hamm, Karlsruhe, Koblenz, Köln, München, Neustadt, Nürnberg, Oldenburg, Saarbrücken, Schleswig.

ordentliche Gerichtsbarkeit; Zivilprozess; Strafprozess.

(OLG) (§§ 115 ff. GVG) ist im Verfahrensrecht das zwischen Bundesgerichtshof und Landgerichten stehende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei ihm sind Zivilsenate und Strafsenate gebildet. Das O. ist vorwiegend in zweiter Instanz oder dritter Instanz und nur selten in erster Instanz zuständig. Das O. von Berlin wird als Kammergericht bezeichnet. In Bayern stand (als mittelbare Folge des Beitritts Bayerns zum Deutschen Reich 1871) bis 2006 über den Oberlandesgerichten noch das Bayerische Oberste Landesgericht, das für einen Teil der Aufgaben der Oberlandesgerichte bzw. des Bundesgerichtshofs zuständig war.

, Abk. OLG: Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, bei dem Zivil- und Strafsenate gebildet werden (§116 Abs. 1 GVG), die aus einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern bestehen (§ 122 Abs. 1 GVG).
In Zivilsachen ist es zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts (§ 119 Abs. 1 Nr.2 GVG) und für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts die dieses als Familiengericht oder in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Durch Landesgesetz können die Länder auch darüber hinaus die Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen auf die Oberlandesgerichte verlagern (§ 119 Abs. 3 GVG). In Zivilsachen müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO, Postulationsfähigkeit).
In Strafsachen beschränkt sich die erstinstanzliche Zuständigkeit im Wesentlichen auf die in § 120 Abs. 1 GVG genannten Staatsschutzdelikte, für die ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. Gemäß § 120 Abs. 2 GVG ist das Oberlandesgericht darüber hinaus in Fällen zuständig, deren Verfolgung der Generalbundesanwalt übernommen hat, sowie für bestimmte besonders schwere Straftaten. Die Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus § 121 GVG. Danach entscheidet das Oberlandesgericht über
die Revision gegen Urteile des Landgerichts, die
Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts
sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse des
Landgerichts und die Rechtsmittelbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer. Im Haftrecht ist das OLG zuständig für die obligatorische Haftprüfung gemäß § 121 StPO bei Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus und die weitere Beschwerde gegen die Haftbeschwerde gemäß § 310 StPO.
Derzeit gibt es 24 Oberlandesgerichte: Brandenburgisches OLG (Brandenburg a. d. H.), Hanseatisches OLG (Hamburg), Hanseatisches OLG in Bremen, Kammergericht (Berlin), OLG Bamberg, OLG Braunschweig, OLG Celle, OLG Dresden, OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt am Main, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG München, OLG Naumburg, OLG Nürnberg, OLG Oldenburg (Old.), OLG Rostock, OLG Stuttgart, Pfälzisches OLG (Zweibrücken), Saarländisches OLG (Saarbrücken), Schleswig-Holsteinisches OLG (Schleswig), Thüringer OLG (Jena).

ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof steht. Beim O. sind Senate als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivil- und Strafsenate (§ 116 GVG). Sie sind mit einem Vorsitzenden Richter und Richtern am O. besetzt und entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von 3 Richtern (§ 122 GVG; z. T. auch durch den Einzelrichter, §§ 526, 527 ZPO, oder 1 Richter, § 80 a OWiG; in erstinstanzlichen Strafsachen in der Hauptverhandlung und bei Abschlussentscheidungen: 5 Richter). Das O. ist zuständig: in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts in Familiensachen (mit Ausnahme der Betreuungs- und Freiheitsentziehungssachen, Landgericht); in Strafsachen hauptsächlich für die Revision gegen die Berufungsurteile des Landgerichts, ferner für die Sprungrevision gegen amtsgerichtliche Urteile sowie für die Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts (§ 121 GVG). Im ersten Rechtszug entscheidet in bestimmten politischen Strafsachen das O., das im Bezirk einer LdReg. seinen Sitz hat (§ 120 GVG). In Berlin heißt das O. „Kammergericht“.




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