Einheitsstrafe

Wenn mehrere selbständige Straftaten (Tatmehrheit) eines Angeklagten gleichzeitig abgeurteilt werden, erkennt das Gericht für jede Tat auf die verwirkte Frexheits- oder Geldstrafe und bildet sodann aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe. Dagegen setzt der Richter bei der Anwendung von Jugendstrafrecht auch für mehrere selbständige Straftaten nur einheitlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest(§ 31 JugendgerichtsG). Bestrebungen, die E. im Zuge der Strafrechtsreform auch im Erwachsenenstrafrecht einzuführen, blieben bisher ohne Erfolg.

(§31 JGG) ist die einheitliche Strafe für mehrere Straftaten Jugendlicher. Sie steht im Gegensatz zu der sonst im Strafrecht bei Tatmehrheit auf Grund von Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe. Bei der E. dürfen die gesetzlichen Höchstgrenzen der Strafe nicht überschritten werden. Lit.: Schnarr, K., Einführung der Einheitsstrafe, 2001; Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, H.A. 2006

Hat jemand mehrere selbständige Straftaten begangen (Tatmehrheit), so setzt das Gericht für jede Tat eine Einzelstrafe fest; i. d. R. werden dann die mehreren Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, ggf. nachträglich (§§ 53 ff. StGB, § 460 StPO; s. Konkurrenz von Straftaten).

Im Jugendstrafrecht dagegen wird bei Aburteilung mehrerer selbständiger Straftaten eine einzige Jugendstrafe (Einheitsstrafe) oder es werden einheitlich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel festgesetzt; aus erzieherischen Gründen wäre ein Nebeneinander verschiedener strafrechtlicher Reaktionsmittel unzweckmäßig. Dabei dürfen die gesetzlichen Höchstgrenzen z. B. der Jugendstrafe nicht überschritten werden (§ 31 I JGG). Schon rechtskräftig abgeurteilte Taten kann der Richter in die E. einbeziehen, wenn das frühere Urteil noch nicht ganz vollstreckt ist; er kann aber hiervon auch absehen (§ 31 II, III JGG). Ist ein Straftäter wegen mehrerer Taten abzuurteilen, die teils nach Jugendstrafrecht, teils nach allgemeinem Strafrecht zu ahnden sind - etwa wenn er sie teils als Jugendlicher oder Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat -, so soll aus denselben Gründen eine parallele Anwendung beider Strafsysteme unterbleiben. Daher ist auf alle Taten entweder das Jugend- oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden, je nachdem, bei welchen Taten das Schwergewicht liegt (§ 32 JGG).




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