Einheitsstaat

Staatswesen, das die Staatsgewalt von zentraler Stelle aus einsetzt, die für das ganze Staatsgebiet auch rechtlich zuständig ist (Zentralismus). Gegenstück Bundesstaat.

Gegensatz zum Bundesstaat.

Der E. steht im Gegensatz zum Bundesstaat und zu sonstigen Staatenverbindungen. Er setzt sich nicht aus mehreren Staaten zusammen, sondern besitzt von vornherein nur eine einzige Staatsgewalt. Innerhalb dieses Staates bestehende Gebietskörperschaften haben nicht den Rechtscharakter von Staaten, da sie keine originäre Staatsgewalt besitzen, sondern ihre Hoheitsbefugnisse vom Staat ableiten. Unabhängig davon ist die Frage, ob der E. zentralisiert oder dezentralisiert verwaltet wird. Dem E. wohnt der Zentralismus häufig, aber nicht notwendig inne.




Vorheriger Fachbegriff: Einheitsregelung, vertragliche | Nächster Fachbegriff: Einheitsstrafe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen