Außensteuergesetz

Das A. v. 8. 9. 1972 (BGBl. I 1713), zul. geänd. d. G v. 19. 12. 2008 (BStBl. I 2794), dient dem Zweck, die Steuervorteile einzuschränken, die sich aus den zwischenstaatlichen Regelungs- und Steuerbelastungsunterschieden ergeben. So werden u. a. begünstigende Geschäftsbedingungen gegenüber nahe stehenden Personen im Ausland steuerlich korrigiert (§ 1 AStG; Arm\'s length-Klausel) und die Einkommen- und Erbschaftsteuerpflicht erweitert. Grundsätzlich wird ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in das Ausland verlegt, beschränkt steuerpflichtig (Steuerpflicht; Einkommensteuer, 2). Durch das A. werden Deutsche, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrem Wegzug in ein Niedrigsteuerland (Steueroase) mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Voraussetzung ist, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland beibehalten werden und die Summe der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im jeweiligen Veranlagungsjahr 16 500 EUR übersteigt. Diese Personengruppe unterliegt in den nächsten 10 Jahren nach Wegzug nicht nur mit den inländischen Einkünften (§ 49 EStG) der Einkommensteuer, sondern alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG sind, werden erfasst. Stirbt ein erweitert beschränkt Einkommensteuerpflichtiger innerhalb dieser 10 Jahre, so sind seine im Ausland lebenden Erben mit dem Inlandsvermögen erbschaftsteuerpflichtig (§ 4 AStG).

In § 6 AStG legt das A. fest, dass der Wertzuwachs wesentlicher Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften im Falle der Auswanderung und in bestimmten Umgehungsfällen, z. B. Schenkung an einen beschränkt Steuerpflichtigen, zu versteuern ist. Falls unbeschränkt Steuerpflichtige und bestimmte Auswanderer eine Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland beherrschen und diese Gesellschaft „nichtaktive Einkünfte“ hat, so ist die Gesellschaft Zwischengesellschaft für diese Einkünfte. Diese Einkünfte der ausländischen Gesellschaft (Zwischeneinkünfte) sind beim Einkommen des beteiligten Inländers zu berücksichtigen (§§ 7-14 AStG); dies gilt auch für nachgeschaltete Zwischengesellschaften. Überwiegen die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, so kann dies bereits bei einer Beteiligung von weniger als 1 v. H. (§ 7 VI AStG) gelten, es sei denn, mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft findet ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse statt. Die Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) gehen dem A. vor. Zur Anwendung des Außensteuergesetzes BMF BStBl. I 1995, Sonderheft 1; Basisgesellschaft.




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