Erbschaftsteuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht ergibt sich aus § 2 ErbStG. Steuersubjekt für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind danach alle natürlichen und juristischen Personen (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt für den Erblasser bzw. Schenker oder den Erwerber für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn er Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr.1 ErbStG). Als Inländer gelten
natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Nr.1 a),
— deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (Nr. 1 b, erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht),
— deutsche Auslandsbedienstete inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Nr.1 c, unabhängig von der Fünfjahresfrist, gilt insb. für deutsche Beamte im Auslandsdienst),
Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen sowie Stiftungen und Vereine, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (Nr.1 d u. Nr. 2; Personengesellschaften und Gesamthandsgemeinschaften fallen wegen fehlender zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit nicht unter Nr. 2 d; BFH BStB1. II 1995, 81).
Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) greift immer dann, wenn der Vermögensanfall aus Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG
besteht (Bewertungsrecht; abschließende Regelung des Begriffs Inlandvermögen in § 121 BewG). Darüber hinaus besteht durch das Außensteuergesetz (AStG) eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht § 4 i. V. na. § 2 AStG, um eine Steuerflucht ins Ausland zu begrenzen oder zu verhindern (wegen weiterer Einzelheiten vgl. BMF vom 2.12. 1994, BStB1. I 1995, Sondernr. 1).




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