Erbschaftsteuerfestsetzung

Die Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ergeben sich aus §§ 20-35 ErbStG.
Steuerschuldner ist bei Erwerben von Todes wegen der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG; Allein- oder
Miterbe, Vermächtnisnehmer oder andere nach § 3 ErbStG steuerpflichtige Personen sowie der Beteiligte
an einer Gesamthand, z. B. Personengesellschaft, BFH BStB1. II 1995, 81). Bei Schenkungen unter Lebenden sind sowohl Erwerber wie auch Schenker gesamtschuldnerisch Steuerschuldner, bei Zweckzuwendungen der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte. Weiterhin sind Steuerschuldner
— bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft die gemeinschaftlichen Abkömmlinge (§ 20 Abs. 2 Erb StG),
— bei der Vorerbschaft der Vorerbe, der die Steuer nach § 20 Abs. 4 ErbStG aus der Vorerbschaft zu entrichten hat.
Die Anrechnung ausländischer ErbSt bei Auslandsvermögen in den Fällen ohne Doppelbesteuerungsabkommen regelt § 21 Abs. 1 ErbStG. Durch diese Anrechnungsvorschrift soll wegen der weiten Geltung der Erbschaftsteuerpflicht eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Als Auslandsvermögen gelten die in § 121 BewG (Bewertungsrecht) aufgeführten Vermögensgegenstände (z. B. ausländisches Grund- oder Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland; nicht dagegen Kapitalvermögen).
Für den Fall des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren sieht § 27 ErbStG zur Vermeidung unbilliger Härten eine prozentual gestaffelte Reduzierung der für den letzten Erwerb ermittelten Erbschaftsteuer vor, wobei der Abschlag um so kleiner wird, je weiter die Vorerwerbe und der letzte Erwerb zeitlich auseinander liegen. Die Begünstigung gilt nur für Sachverhalte, bei denen alle Erwerbe von Todes wegen in die Steuerklasse I fallen (Erbschaftsteuerberechnung).




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